Arbeitsbereiche in den Finanzämtern

Welche Arbeitsbereiche in den Finanzämtern sind als A 9 oder als A 9 (Z)-Dienstposten bewertet und wie viele Dienstposten sind insgesamt in Bayern bei den Finanzämtern nach A 9 und A 9 (Z) ausgewiesen?

3. Wie viele dieser Dienstposten sind tatsächlich mit

a) A 9 (Z)-Beamten

b) A 9-Beamten

c) A 8-Beamten

d) A 7-Beamten oder niedriger besetzt?

4. Was ist der Grund, dass nicht alle A 9 oder A 9 (Z) bewerteten Dienstposten mit dem entsprechend besoldeten Beamten besetzt werden können?

5. Wie verträgt sich nach Auffassung der Staatsregierung die Tatsache, dass nicht alle A 9- oder A 9 (Z)-Dienstposten dementsprechend besetzt sind mit der Forderung nach leistungsgerechter Bezahlung im öffentlichen Dienst.

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen

Zu 1.: Die Spitzenämter des mittleren Dienstes (A 9 und A 9 + AZ) sind für besondere, herausragende Funktionen dieser Laufbahn vorbehalten. Ein Dienstposten wird nach A 9 bzw. A 9

+ AZ bewertet, wenn er sich von den übrigen Dienstposten nach der Wertigkeit der ihm zugeordneten Funktionen wesentlich abhebt (vgl. § 25 Bundesbesoldungsgesetz ­

­ und Fußnote 3 zur A 9 in der Bundesbesoldungsordnung).

Für eine Einstufung in A 9 (Amtsinspektor) ist erforderlich, dass es sich um eine Sachbearbeitertätigkeit oder eine gleichwertige Tätigkeit handelt, die vorwiegend selbständig ausgeübt wird (z.B. Sachbearbeiter in der Prämienstelle, Buchhalter 2 oder 3 in der Finanzkasse). Eine Einstufung in A 9 (+ AZ) setzt voraus, dass sich die Funktion von denen der A 9 nochmals heraushebt. In den Finanzämtern fallen darunter in erster Linie Dienstposten im sog. Funktionsbereich, wie die Lohnsteueraußenprüfer und Beamte, die überwiegend Sachbearbeiteraufgaben wahrnehmen, die dem Eingangsamt des gehobenen Dienstes zugewiesen waren, die aber seit dem 01.04.1957 dem Spitzenamt des mittleren Dienstes übertragen worden sind (Funktionsstellen i.S. der §§ 2 Nr. 1 Buchst. d und 3 Nr. 4 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 Daneben werden noch besonders herausgehobene Tätigkeitsfelder im Bereich der Geschäftsstellen, der Finanzkassen, der Vollstreckungsstellen und der Datenverarbeitung nach A 9 + AZ bewertet.

Bei organisatorischen und bei ausbildungsmäßigen Änderungen werden die Funktionsbewertungen überprüft und erforderlichenfalls angepaßt.

Zu 2.: In den einzelnen Arbeitsbereichen der Finanzämter sind die Dienstposten nach A 9 bzw. A 9 + AZ bewertet (s. Anlage ­ Tabelle).

Zu 3.: Genaue Zahlen über die tatsächliche Besetzung der nach A 9 bzw. A 9 + (AZ) bewerteten Dienstposten liegen nicht vor und sind auch nicht feststellbar, weil entsprechende Übersichten nicht geführt werden. Aufgrund der Zahl an entsprechend besetzten Planstellen im Verhältnis zur Zahl an Dienstposten (im Stellenplan 1994 sind für die Finanzämter insgesamt 690 A 9 + (AZ)-Stellen und 1.725 A 9-Stellen ausgewiesen) kann jedoch festgestellt werden, dass von den rd. 4.121 A 9- bzw. A 9 + (AZ)-fähigen Dienstposten z.Zt. 1.963 unterwertig mit anderen Beamten des mittleren Dienstes (Steuerhauptsekretäre, Steuerobersekretäre, Steuersekretäre) besetzt sind.

Zu 4.: Das Auseinanderfallen von Dienstposten und tatsächlicher Einstufung ist darin begründet, dass mehr Dienstposten gleicher Art vorhanden sind als die Stellenobergrenzen Stellen für eine Einstufung in den entsprechenden Beförderungsämtern zulassen.

Die Dienstpostenbewertung knüpft an die der Steuerverwaltung durch Gesetz übertragenen Aufgaben und die bundeseinheitlichen Rahmenregelungen über den Verwaltungsaufbau an, wie sie im Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) normiert sind. Konkret beschriebene Dienstposten werden einem Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet. Damit wird aber lediglich eine Relation bezüglich der Wertigkeit von Ämtern zueinander innerhalb einer Laufbahn dargestellt.

Die Ergebnisse der Dienstpostenbewertung haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt. Insbesondere befreien sie nicht von den Stellenobergrenzen des Bundesbesoldungsgesetzes (§ 26 Unabhängig von der Dienstpostenbewertung sind deshalb die gesetzlichen Stellenobergrenzen zu sehen, die über die Besoldungsstruktur letztendlich entscheiden.

Für die Planstellen des mittleren Dienstes sind im Bundesbesoldungsgesetz grundsätzlich folgende Stellenobergrenzen vorgeschrieben:

Dieser allgemeine Stellenschlüssel ist bei den Finanzämtern für die Ausbringung von rund 68 v.H. der Planstellen des mittleren Dienstes maßgeblich. Lediglich für ca. 32 v.H. der Beschäftigten, die im Lohnsteueraußendienst eingesetzt sind bzw. die überwiegend Sachbearbeiteraufgaben wahrnehmen, die früher dem Eingangsamt des gehobenen Dienstes zugewiesen waren, können die Beförderungsstellen gegenwärtig nach den günstigeren Stellenobergrenzen der sog. Funktionsgruppenverordnung (§ 2 Nr. 1 Buchst. d: 60 v.H. in A 9 und 40 v.H. in A 8, § 3 Nr. 4: 80 v.H. in A 9 und 20 v.H. in A 8) ausgebracht werden. Aber auch hier ergibt sich zwangsläufig, dass für einen Teil dieser Dienstposten (40 v.H. bzw. 20 v.H.) Stellen der A 8 ausgewiesen werden müssen.

Soweit in der Vergangenheit nicht für sämtliche unter die Funktionsgruppenverordnung fallenden Dienstposten der Verordnung entsprechende Funktionsstellen ausgebracht werden konnten, ist dies vor allem auf finanzpolitische Gründe zurückzuführen. Der Haushaltsentwurf 1995/1996 der Staatsregierung sieht aber eine Ausschöpfung aller im Rahmen der bundesrechtlichen Stellenobergrenzen bestehenden Beförderungsmöglichkeiten im mittleren Dienst der Steuerverwaltung vor. Dazu werden auch für alle nach dem Stand des Jahres 1994 vorhandenen Dienstposten im Sinne der §§ 2 Nr. 1 Buchst. d und 3 Nr. 4 der Funktionsgruppenverordnung entsprechende Funktionsstellen ausgebracht und in die gesetzlich zulässigen Besoldungsgruppen gehoben. Damit kann künftig jeder Dienstposten im Funktionsbereich mit einer der Funktionsgruppenverordnung entsprechenden Planstelle ausgestattet werden.

Da Bayern an die bundesrechtlichen Stellenobergrenzen gebunden ist, sind künftig über die im Haushaltsentwurf 1995/1996 vorgesehenen Stellenhebungen hinaus keine weiteren Verbesserungen im Stellenplan der Finanzämter möglich.

Zu 5.: Dem Grundsatz der leistungsgerechten Bezahlung widerspricht es nicht, wenn Beamte mit höherwertigen Aufgaben betraut werden, ohne dass eine sofortige Beförderung folgt.

Zum einen kann eine Einführungs- bzw. Bewährungszeit auf einem Dienstposten der Verleihung eines entsprechenden statusrechtlichen Amtes vorangehen. Das Laufbahnrecht sieht solche Bewährungszeiten bzw. Mindestbewährungszeiten zwischen den Beförderungen ausdrücklich vor. Zum anderen können fluktuationsbedingt sowie aufgrund der Stellenwiederbesetzungssperre (seit dem 1.1.1995 von drei auf sechs Monate verlängert) nicht alle Dienstposten entsprechend ihrer Wertigkeit sofort wiederbesetzt werden.

Im übrigen ist im Bundesbesoldungsgesetz festgelegt, daß die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion noch keinen Anspruch auf die damit verbundene Besoldung begründet (§ 19 Abs. 2 Der Dienstherr kann deshalb einen Beamten im Rahmen einer funktionsgerechten Besoldung auch für längere Zeit in einer höherwertigen Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung ergibt. Eine Pflicht zu einer bestimmten Haushaltsgestaltung, d.h. zur Ausbringung von Planstellen in bestimmten Wertigkeiten, gibt es nicht. Die Dienstpostenbewertung mag zwar ein Hinweis für eine bestimmte Stellenbewertung sein. Da diese durch die Planstellenbewilligung des Haushaltsgesetzgebers letztendlich konkretisiert wird, können aber auch weitere Faktoren, vor allem fiskalische, für die Stellenausstattung mitbestimmend sein.

Eine wesentliche Ursache für die derzeitigen Probleme im mittleren Dienst der Steuerverwaltung (lange Wartezeiten für eine Beförderung nach A 8, A 9 und A 9 + (AZ) ist die ungünstige Altersstruktur der Beschäftigten in dieser Laufbahn. Die Altersschichtung bei einem Dienstherrn oder in einem Verwaltungsbereich ist aber in den Stellenobergrenzen nicht berücksichtigt. Sie kann vernünftigerweise auch in einer pauschalen Regelung nicht beachtet werden. Wollte man sie berücksichtigen, so müßten ­ weil die Verhältnisse in den einzelnen Bereichen sehr unterschiedlich sind und sich auch immer wieder ändern ­ letztlich für jeden Dienstherrn und für jeden Bereich eigene auf die jeweilige Altersschichtung zugeschnittene Stellenobergrenzen festgelegt werden. Dies ist aber nicht möglich.