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Für öffentliche Krankenhäuser in Bayern gelten, auch wenn sie am Wettbewerb teilnehmen, die Art. 25 ff. des neuen Bayerischen Datenschutzgesetzes (siehe Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Danach müssen die obersten Dienststellen des Staates, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaats Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die privatrechtlichen Vereinigungen, auf die das Datenschutzgesetz gemäß dessen Art. 2 Abs. 2 Anwendung findet, für ihren Bereich die Ausführungen des Datenschutzrechts sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherstellen. Die Vollzugsbekanntmachung zum Bayer. Datenschutzgesetz legt deshalb für staatliche Stellen eine Pflicht zür Bestellung behördlicher Datenschutzbeauftragter fest, die auch für staatliche Krankenhäuser gilt, wenn sie über mehr als 100 Betten verfügen. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaats Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (und zugehörigen Krankenhäusern) und ggf. auch Vereinigungen wird empfohlen, bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls behördliche Datenschutzbeauftragte zu bestellen.

Dies wird in der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei und der Bayerischen Staatsministerien vom 11. März 1994 zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes näher ausgeführt

Nr.9/94 Seite 251/252).

Die Bekanntmachung geht (unter Nr.3.7) auf das Problem ein, inwieweit behördliche Datenschutzbeauftragte personenbezogene Daten einsehen dürfen, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Arztgeheimnis unterliegen. Eine Befugnis zur Einsichtnahme in personenbezogene Daten, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, kann nur insoweit bestehen, als die Person, die den behördlichen Datenschutzbeauftragten im Einzelfall diesbezüglich anweisen darf, selbst einsichtnahmebefugt wäre. Die Befugnis ist stets ein abgeleitetes Recht. Sie kann nicht weitergehen als die Befugnis des Anweisenden. Denkbar ist, dass der ärztliche Leiter des Krankenhauses insoweit eine andere (evtl. geringere) Befugnis hat, als der Chef der behandelnden Krankenhausabteilung. Auch kann ein Datenschutzbeauftragter, der lediglich dem Verwaltungsleiter unterstellt ist, nicht von diesem die Weisung erhalten, Unterlagen aus dem ärztlichen Bereich einzusehen.

Aus der Problematik der Kenntnisnahme personenbezogener Patientendaten ergeben sich auch Einschränkungen der Einsatzmöglichkeiten externer Datenschutzbeauftragter im Krankenhaus, zumal zweifelhaft ist, ob sie im Hinblick auf ihren Selbständigenstatus als ärztliche Gehilfen im Sinne des Strafrechts angesehen werden können, so daß personenbezogene Patientendaten, die ihnen bekannt werden, wohl den Schutz des § 203 Abs. 1 u. 3 verlieren würden. Externe könnten ohne dieses Risiko wohl nur insoweit eingesetzt werden, als sie personenbezogene Daten bei ihrer Tätigkeit nicht zu sehen bekommen. Diese Lösung würde auch dem Interesse des Patienten am ehesten entsprechen. Anderes gilt zur Einsichtsbefugnis, wenn sich ein Patient bei einem - internen oder externen Datenschutzbeauftragten des Krankenhauses unmittelbar beschwert und dabei in die Überprüfung der Verarbeitung seiner personenbezogener Daten durch diesen einwilligt.

Die Einwilligung kann allerdings nicht die jeweilige Qualifikation des Datenschutzbeauftragten als ärztlicher Gehilfe bewirken, von der die Schutzwirkung des § 203 Abs. 1 und 3 abhängt (s.o.). Hierauf wäre der Patient ggf. hinzuweisen.

Verarbeitung medizinischer Patientendaten im Auftrag des Krankenhauses

Aufgrund der Anfragen zweier Krankenhäuser zu Auftragsdatenverarbeitung sei erneut darauf hingewiesen, daß Art. 27 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (früher Art. 26) bei der Erteilung einer Befugnis zur Offenbarung von personenbezogenen Patientendaten i.S. von § 203 Abs. 1 Nr. 1 für Zwecke der Auftrags-Datenverarbeitung folgendermaßen unterscheidet:

- Die Vorschrift erteilt für Patientendaten der Krankenhausverwaltung eine Befugnis zur Datenverarbeitung im Auftrag außerhalb des Krankenhauses, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen sichergestellt sind und solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß durch die Art und Ausführung der Auftragsdatenverarbeitung schutzwürdige Belange von Patienten beeinträchtigt werden.

- Zur Verarbeitung von Patientendaten, die nicht zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Behandlung der Patienten erforderlich sind - dies sind die meisten Daten des ärztlichen Bereichs im Krankenhaus,-, erteilt Art. 27 Abs. 4 lediglich eine Befugnis zur Datenverarbeitung im Auftrag bei einem anderen Krankenhaus. Damit soll sichergestellt werden, daß der Beschlagnahmeschutz nach der Strafprozeßordnung für die oft sehr sensiblen Patientendaten des ärztlichen Bereichs im Gewahrsam einer Krankenanstalt (§ 97 Abs. 2 erhalten bleibt.

Für Daten, die für die verwaltungsmäßige Abwicklung der Behandlung des Patienten erforderlich sind (im wesentlichen die Daten der Krankenhausverwaltung für die Patientenabrechnung) ist die Einschränkung auf andere Krankenhäuser nicht getroffen worden, weil diese Daten ohnehin an Abrechnungsstellen und Krankenkassen weitergeleitet werden müssen.

Übermittlung von Patientendaten an Taxiunternehmer zu Abrechnungszwecken

In einer Eingabe wurde berichtet, dass ein Krankenhaus den Patienten für Transporte per Taxi einen Abrechnungsschein gab, der dem Taxifahrer zur Abrechnung auszuhändigen war. Auf der Rückseite des Scheins befand sich ein Aufkleber mit personenbezogenen Daten des

Drucksache 13/390 Seite 19Bayerischer Landtag 13. Wahlperiode Patienten, u.a. mit Namen und vollständiger Wohnanschrift. In der Eingabe wurde die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten bemängelt.

Die Ermittlung des Sachverhalts ergab, dass die Vordrucke der Fahrtaufträge laut Vorgabe den Namen des Fahrgastes enthalten sollten. Die Adresse wurde durch die an sich nicht vorgesehene Verwendung der im Krankenhaus gebräuchlichen Klebeetiketten mit Patientendaten weitergegeben.

Die Etiketten wurden in einigen Stationen des Krankenhauses für die Taxifahrtaufträge verwendet, obwohl seitens der Krankenhausverwaltung früher bereits auf die Unzulässigkeit dieses Verfahrens hingewiesen worden war

Die umgehende Einstellung der Verwendung dieser Etiketten auf Fahrtaufträgen durch alle Stationen des Krankenhauses wurde mir zugesagt.

Die Erörterung mit dem Krankenhaus ergab aber auch, daß die Offenbarung von Patientendaten auf den Fahrtaufträgen weder zu Beförderungs- noch zu Abrechnungszwecken erforderlich ist (Art. 27 Abs. 5

Auch von einer Einwilligung des Patienten in die personenbezogene Datenübermittlung kann nicht ausgegangen werden. Unter Einschaltung der Bayerischen Krankenhausgesellschaft wurde daher erörtert, ob der auf dem Fahrtauftrag vorgesehene Name des Patienten durch die Krankenhaus-Aufnahmenummer ersetzt werden kann. Dies erscheint möglich. Damit würde vermieden, daß insbesondere bei selteneren Namen über Telefonbücher die Wohnanschrift ausfindig gemacht werden kann. Der Fahrtauftrag kann danach so gestaltet werden, dass er für Dritte, abgesehen von der zu Beweiszwecken erforderlichen, aber oft unleserlichen Unterschrift, anonym ist. Das Krankenhaus hat eine entsprechende Änderung zugesagt.

Gesundheitsämter

Gesundheitsamt - Zusatzfragebogen zur Einschulung Zusammen mit einer Hochschulklinik hat ein Gesundheitsamt bei der Einschulungsuntersuchung die Eltern gebeten, einen zusätzlichen Fragebogen zur Einschulung auszufüllen. Er enthielt Fragen für eine wissenschaftliche Untersuchung über Probleme der Impfbereitschaft. Von den Fragen her war der Bogen anonym gestaltet. Im Kopf des Bogens sollte jedoch der untersuchende Arzt Daten aus seiner Untersuchung - ohne identifizierende Angaben eintragen. Zum Zeitpunkt der Einschulungs-Untersuchung war dem Arzt die Identität von Mutter und Kind bekannt.

Zur Sicherung der Anonymität der Erhebung dieser zusätzlichen Daten bei der Einschulung habe ich gefordert, daß erst der Arzt und danach die Mutter den Bogen ausfüllen und die Mutter den Fragebogen nach dem Ausfüllen in einem Kuvert in einen mit dem Siegel der Hochschulklinik verschlossenen Kasten einwirft, der lediglich einen Einwurfschlitz hat und keine Möglichkeit zur Herausnahme des Inhalts ohne Bruch des Siegels bietet. Auf dem Kasten mußte deutlich lesbar angebracht werden, daß der Inhalt für die Hochschulklinik zur wissenschaftlichen Auswertung bestimmt ist. Die Erhebungsbögen werden im Hochschulinstitut vernichtet, sobald sie zur Auswertung nicht mehr erforderlich sind.

Gesundheitsämter - anonyme Schwangerschaftskonfliktsberatung

Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 28.05.1993 zum Schwangerschaftsabbruch in seiner Anordnung folgende Festlegung getroffen:

- Beratung der Schwangeren auf Wunsch anonym

- Erteilung einer auf den Namen der Frau lautenden Bescheinigung über die Tatsache der Beratung und

- Erstellung eines Protokolls über die Beratung, das keine Rückschlüsse auf die Identität der Schwangeren erlaubt, in dem Alter, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Zahl der Schwangerschaften, der Kinder und frühere Schwangerschaftsabbrüche festzuhalten und die für den Abbruch genannten wesentlichen Gründe, die Dauer des Gesprächs und die hinzugezogenen weiteren Personen zu vermerken sind.

Die Anonymität der Beratung wurde bei der Beratungsstelle eines Gesundheitsamtes überprüft. Folgende Maßnahmen zur Sicherung der Anonymität wurden dabei als wichtig festgestellt:

1. Bei telefonischer Vereinbarung des Beratungstermins muß bereits auf die Möglichkeit der anonymen Beratung hingewiesen werden. Eine namentliche Eintragung im Terminkalender ist zu vermeiden.

2. In der Beratungsstelle müssen ein oder ggf. auch mehrere Schilder, die auf das Angebot einer anonymen Beratung hinweisen, so aufgehängt werden, daß sie von den Wartenden mit Sicherheit nicht übersehen werden.

3. Jede Beraterin weist vor Beginn des Gesprächs auf die Möglichkeit der anonymen Beratung und der Erteilung einer Bestätigung über die Tatsache der Beratung mit Namen hin, wobei auf Wunsch darauf verzichtet wird, dass ein Durchschlag der Bestätigung bei der Beratungsstelle verbleibt.

4. Wenn innerhalb des Rahmens der Beratung nach § 218 auch Fachärztinnen, etwa für genetische Beratung oder Psychologinnen beigezogen werden müssen, kann sich das Problem der Dokumentation von ärztlichen Feststellungen und Ratschlägen stellen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss auch in solchen Fällen die Möglichkeit einer anonymen Beratung sichergestellt bleiben. Durch organisatorische Maßnahmen muss daher ausgeschlossen werden, dass solche Unterlagen von der Beratungsstelle bzw. der Beraterin eingesehen werden können.

Drucksache 13/390Bayerischer Landtag 13. 20

5. In seiner Anordnung fordert das Bundesverfassungsgericht, dass das Protokoll in einer Weise, die keine Rückschlüsse auf die Identität der Beratenen erlaubt abgefaßt wird. Da das Gebot der Wahrung der Anonymität vorgeht, hat die Kennzeichnung bestimmter Merkmale, die nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls grundsätzlich festzuhalten sind, zu unterbleiben, wenn sie Rückschlüsse auf die Identität der Schwangeren zulassen könnten (z.B. sehr seltene Staatsangehörigkeit verbunden mit ungewöhnlich hoher Kinderzahl o.ä.).

6. Nach Anordnung des Bundesverfassungsgerichts hat die Beratungsstelle der Frau auf Antrag über die Tatsache der Beratung eine auf ihren Namen lautende, mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs versehene Bescheinigung auszustellen. Nach dem hierzu ergangenen Schreiben des Sozialministeriums an die Beratungsstellen sind von diesen Bestätigungen Durchschriften für die Beratungsstelle herzustellen, auf die die beratenden Personen keinen Zugriff haben.

Die Aufbewahrung der Durchschrift dient nach dem Schreiben allein dem Schutz der Frau, damit bei Verlust oder Zerstörung durch Dritte vor Aufsuchen des Arztes ohne Probleme eine Zweitschrift ausgestellt werden kann. Auch bei Verlust des Originals bei späteren Rechtsstreitigkeiten bis hin zu Strafverfahren kann dann noch nachgewiesen werden, dass die Frau die Voraussetzungen für einen straffreien Abbruch erfüllt hat.

Ich habe dieses Verfahren akzeptiert, um die genannten Nachweise zu ermöglichen. Gefordert wurde allerdings, daß Beratungsprotokolle von den Durchschlägen, die den Namen der Beratenen enthalten, absolut zu trennen sind. Dies gilt sowohl für die räumliche Aufbewahrung als auch personell für die Verwaltung bzw. für den Zugriff auf die Unterlagen. Auch inhaltlich darf keine Verbindung zwischen Protokoll und einer bestimmten Beratung und den Bestätigungsdurchschlägen herstellbar sein.

Das Sozialministerium hat diese Forderung in seine Richtlinien für die Beratungsstellen übernommen. Es hat in seinem Schreiben an die Beratungsstelle außerdem klargestellt, dass eine Beratungsbescheinigung auch dann zu erteilen ist, wenn die Frau die Aufbewahrung einer Durchschrift bei der Beratungsstelle verweigert. In diesem Falle entfällt die Herstellung bzw. Aufbewahrung einer Durchschrift bei der Beratungsstelle.

7. Die Beratungsbescheinigungen müssen in einem ausreichend sicheren Behältnis verschlossen aufbewahrt werden.

8. Für die Aufbewahrung von Protokollen und Durchschlägen der Beratungsbestätigungen müssen Fristen noch festgelegt werden. Die Protokolle sollten vernichtet werden, sobald sie für, die Kontrollzwecke, insbesondere im Zusammenhang mit der Wiedererteilung der Anerkennung oder für wissenschaftliche Zwecke oder zur Überprüfung des Verfahrens auf seine Effektivität nicht mehr benötigt werden. Bei den Durchschlägen der Beratungsbescheinigung wird derzeit noch eine 5-jährige Aufbewahrung, wie bei den bisherigen Bestätigungen nach dem Bayer.

Schwangerenberatungsgesetz nicht beanstandet, solange noch keine neue gesetzliche Regelung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts getroffen ist.

Entwurf für landesrechtliche ergänzende Regelungen zum Schwangeren- und Familienhilfegesetz des Bundes

Der Ministerrat hat im Juli den vom Sozialministerium vorgelegten Eckpunkten zu gesetzlichen ergänzenden Regelungen zum Schwangeren- und Familienhilfegesetz des Bundes zugestimmt. Sie enthalten die landesrechtliche Ergänzung des geplanten bundesrechtlichen Schwangerenund Familienhilfegesetzes. Nach einer Mitteilung der Staatsregierung handelt es sich um verschiedene ärztliche Berufspflichten und solche Regelungsaufträge des Bundesverfassungsgerichts, deren sich der Bundesgesetzgeber nicht annimmt (Bulletin der Bayerischen Staatsregierung vom 26. Juli 1994, Seite 4). Kurze Zeit vorher hatte ich den Regelungsentwurf erhalten.

Ich hatte dazu im wesentlichen zwei Vorschläge gemacht, die in der Ministerratsvorlage noch Berücksichtigung gefunden haben:

1. Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, sollten zu besonderen Aufzeichnungen über die Tatsache der Darlegung der Gründe für das Verlangen der Frau nach Abbruch der Schwangerschaft verpflichtet werden. Ich hatte mich dagegen gewandt, über die Dokumentation der Tatsache der Darlegung hinaus auch die Dokumentation der dargelegten Gründe selbst vom Arzt zu fordern. Eine solche erweiterte Dokumentationspflicht lässt sich aus den Gründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 nicht ableiten. Die Feststellung und Beurteilung einer Indikation wird vom Arzt gerade nicht verlangt.

Er muss sich die Gründe lediglich für seine eigene Entscheidung darüber, ob er den Abbruch vornimmt, darlegen lassen (Urteilsbegründung Seite 123, 1. e).

2. Nach der Urteilsbegründung (S.127) muss der Gesetzgeber prüfen, ob eine Begrenzung der Zahl der Abbrüche auf einen bestimmten Anteil der insgesamt vorgenommenen ärztlichen Verrichtungen und eine einheitlich festgelegte Höhe der Vergütung für einen Schwangerschaftsabbruch, wie in Frankreich, einzuführen ist.

Ich habe hierzu vorgeschlagen, nicht etwa Durchschriften der Gebührenrechnungen aufzubewahren, sondern je Schwangerschaftsabbruch einen pauschalierten Betrag

Drucksache 13/390 Seite 21Bayerischer Landtag 13.