Sozialhilfe

Bei Datenschutzkontrollen werde ich bei Sozialleistungen die Bezeichnung auf Überweisungsträgern und Schecks besonders prüfen.

Jugendamt

Datenerhebung des Amtspflegers über Unterhaltspflichtige gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beim Arbeitgeber

Ein Jugendamt bat um Überprüfung, ob ein Amtspfleger/Unterhaltsbeistand den Arbeitgeber eines Unterhaltspflichtigen um Auskunft über dessen Lohn oder Gehalt bitten dürfe, wenn der Betroffene seiner Auskunftspflicht nach § 1605 BGB nicht nachkomme. Angesichts der zunehmenden Anzahl von Pflegschaften und Beistandschaften würde es für die Verwaltung immer problematischer, die Alternative eines langwierigen gerichtlichen Auskunftsklageverfahrens gegen den Unterhaltspflichtigen wahrzunehmen. Des weiteren werde die Verwaltung für die Dauer des Klageverfahrens ggf. durch die Zahlung von Unterhaltsvorschußleistungen oder Sozialhilfe belastet.

Zunächst ist auch weiterhin einer Datenerhebung beim Betroffenen (Unterhaltspflichtigen) Vorrang einzuräumen, da diese Form der Datenerhebung den geringstmöglichen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht darstellt. Dem Betroffenen wird damit die Möglichkeit gegeben, gemäß § 1605 BGB selbst Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs durch den Amtspfleger/Unterhaltsbeistand erforderlich ist. Auch kann der Betroffene selbst über die Höhe der Einkünfte Belege bzw. Bescheinigungen des Arbeitgebers einholen und vorlegen.

Daneben kann der Unterhaltspflichtige bei der Aufforderung zur Auskunftserteilung (§1605 BGB) darauf hingewiesen werden, dass er seiner Auskunftspflicht auch durch Einwilligung in die Datenerhebung beim Arbeitgeber und dessen Auskunftserteilung nachkommen kann. Die Verpflichtung, Daten vorrangig beim Betroffenen zu erheben, wird durch den Hinweis auf die genannte Mitwirkungsalternative nicht in Frage gestellt.

Kommt der Betroffene der Auskunftsverpflichtung jedoch weder durch eigene Auskunftserteilung noch durch Erteilung der o.g. Einwilligung nach, stellt sich die Frage, ob eine Datenerhebung unmittelbar beim Arbeitgeber auch ohne Einwilligung des Betroffenen datenschutzrechtlich zulässig ist oder ob stattdessen der Zivilrechtsweg beschritten werden muß. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII trifft keine Bestimmungen über die Verfahrensmodalitäten bei der Datenerhebung durch den Amtspfleger/Unterhaltsbeistand. Der Wortlaut der Norm schließt somit eine Datenerhebung unmittelbar beim Arbeitgeber ohne Einwilligung des Betroffenen nicht aus. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen einschränken 65,1), zeigt sich jedoch, dass § 68 SGB VIII und der darin enthaltene Freiraum bezüglich der Datenerhebung und -verarbeitung einer verfassungskonformen Auslegung und Begrenzung bedürfen, um unverhältnismäßige Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu vermeiden. Dieser verfassungskonformen Auslegung des § 68 SGB VIII bedarf es insbesondere, weil gemäß § 61 Abs. 2 SGB VIII für den Sozial-datenschutz im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger/Beistand nur § 68 SGB VIII gelten soll.

Auch wenn § 62 Abs. 3 und 4 SGB VIII somit nicht unmittelbar anwendbar sind, wird sowohl durch diese Norm als auch durch andere bereichsspezifische Vorschriften (wie die § 97 a Abs. 4 SGB VIII, 67 a und 74 SGB X bzw. § 13 BDSG und Art. 16 als allgemeine datenschutzrechtliche Vorschriften) ersichtlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgegangen ist, bei fehlender Mitwirkung des Betroffenen und beim Vorliegen jeweils weiterer Voraussetzungen dürfe zu Gunsten der Erfüllbarkeit von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im überwiegenden Allgemeininteresse das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine Datenerhebung bei Dritten insoweit eingeschränkt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Sozialdaten nach § 68 SGB VIII einen höheren Datenschutz genießen sollten als ihn die §§ 67 a Abs. 2 Nr.2 b bb, 66 SGB X sowie § 62 Abs. 3 Nr. SGB VIII gewährleisten. Diese Vorschriften stellen eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit dar, der auch für die verfassungskonforme Auslegung des § 68 SGB VIII geeignet ist.

Eine Datenerhebung im Bereich des § 68 SGB VIII bei Dritten wird somit für zulässig erachtet, wenn die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.

Einen unverhältnismäßigen Aufwand im o.g. Sinne erfordern weitere Versuche der Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen nach meiner Auffassung dann, wenn der Betroffene über die Auskunftspflicht nach § 1605 BGB gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind bzw. dem Amtspfleger/Unterhaltsbeistand unterrichtet worden ist, unter Hinweis auf die vom Amtspfleger/Unterhaltsbeistand bei fehlender oder bei nicht ausreichender Auskunft vorgesehene Datenerhebung unmittelbar beim Arbeitgeber zur Auskunft bis zu einem bestimmten Termin gemahnt wurde und dieser Auskunftspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist

Diese Voraussetzungen wurden den Kriterien der §§ 97 a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII und § 76 SGB X nachgebildet. Angesichts der Androhung geplanter Datenerhebung beim Arbeitgeber und der erfolgten Fristsetzung hat der Auskunftspflichtige die Möglichkeit, entweder seiner Auskunftspflicht nachzukommen oder dem Jugendamt

Drucksache 13/390Bayerischer Landtag 13. 28

Gesichtspunkte zu unterbreiten, warum eine Datenerhebung beim Arbeitgeber seine schutzwürdigen Belange beeinträchtigen würde. Bleibt der Auskunftspflichtige dagegen trotz obiger Informationen gegenüber dem Jugendamt untätig, kann die Datenerhebung unmittelbar beim Arbeitgeber in der Regel als verhältnismäßig und damit auch erforderlich angesehen werden. Dann ist auch nicht mehr anzunehmen, dass schutzwürdige Belange des Auskunftspflichtigen durch die Datenerhebung beeinträchtigt würden. Ausnahmen hiervon wären denkbar, wenn eine Beeinträchtigung solcher Belange auch ohne ausdrücklichen Vortrag durch den Auskunftspflichtigen auf Grund eines amtsbekannten besonderen Sachverhalts angenommen und deshalb auch berücksichtigt werden muß. § 1605 BGB gibt einen Anspruch auf Auskunft ausschließlich gegen den Unterhaltsschuldner und nicht auch gegen dessen Arbeitgeber. Diese Tatsache ist insbesondere zu beachten, wenn die Datenerhebung beim Arbeitgeber ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt.

Der Amtspfleger/Unterhaltsbeistand hat deshalb den befragten Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß

- dessen Antwort freiwillig erfolgt (vergl. Art. 16 Abs. 4 § 13 Abs. 4 BDSG und § 67 a Abs. 4 SGB X) und daß

- er als Arbeitgeber in eigener Verantwortung nach den jeweils für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu prüfen hat, ob die freiwillige Auskunftserteilung rechtlich zulässig ist.

Bei Zweifeln am Vorliegen einer der beschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die Datenerhebung unmittelbar beim Arbeitgeber unzulässig, so dass ggf. auf eine gerichtliche Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung des Betroffenen zurückgegriffen werden muß.

Informantenschutz - Beschlagnahme von Unterlagen bei Sozialleistungsträgern Sozialleistungsträgern und Jugendämtern stellt sich immer wieder die Frage, ob es sich bei Name und Anschrift sowie beim Inhalt evtl. vorliegender Schriftstücke eines Behördeninformanten um Sozialdaten im Sinne des SGB X handelt und inwieweit Bürger Informantenschutz genießen, die sich an einen Sozialleistungsträger oder ein Jugendamt wenden und ihm z. B. Erkenntnisse über eine Kindesmißhandlung, über Sozialleistungsmißbrauch o.ä. mitteilen. Die Frage stellt sich vor allem, wenn in seltenen Fällen solche Schriftstücke bei diesen Stellen im Zuge eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluß beschlagnahmt werden.

Da es sich bei den personenbezogenen Daten eines Behördeninformanten um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person handelt, die von einer in § 35 SGB 1 genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sind diese Daten gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Sozialdaten. Dies gilt für Name und Anschrift des Informanten und für den Informationsinhalt.

Diese Daten unterliegen daher dem besonders geschützten Sozialgeheimnis nach § 35 SGB 1, dessen Vorschriften als spezialgesetzliche Regelungen den §§ 94, 98 und 161 vorgehen (§ 35 Abs. 3,2 SGB 1).

Eine wesentliche Problematik des Informantenschutzes ist, ob der Sozialleistungsträger bzw. das Jugendamt die Daten des Informanten von sich aus oder auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft zwecks Verwendung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln darf. Das Ermittlungsverfahren wird sich je nach Fallgestaltung gegen den Informanten selbst richten, z. B. bei einer Falschinformation, oder gegen den vom Informationsinhalt Betroffenen, wobei die Informantendaten evtl. als Zeugendaten angefordert werden.

Zu prüfen waren die rechtlichen Möglichkeiten einer Datenübermittlung einerseits nach den Vorschriften zur Übermittlung im Interesse der Übermittlungsempfänger (§§ 68 u. 73 SGB X) und andererseits nach der Vorschrift zur Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der Sozialbehörde (§ 69 SGB X).

Eine Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bzw. 73 Abs. 2 SGB X ist in bezug auf den Inhalt der Information nicht gegeben, da der abschließende Katalog übermittlungsfähiger Daten in diesen Vorschriften eine Übermittlung des Inhalts der Mitteilung des Informanten ausschließt. Auch der Vor- und Familienname bzw. die Anschrift des Behördeninformanten dürfen danach selbst im Falle eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft nicht übermittelt werden, da sonst gleichzeitig unzulässigerweise das Merkmal Behördeninformant in der bezeichneten Angelegenheit übermittelt würde.

Auch wenn kein Verbrechen vorliegt ist jedoch eine Übermittlung von Sozialdaten des Behördeninformanten ohne Beschränkung auf Katalogdaten seit der Neufassung des § 73 Abs. 1 SGB X zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

Dies muss jeweils im Einzelfall entschieden werden. In der Regel muss bei Vergehen die Beschränkung des Datenflusses auf die Katalogdaten des § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X eingehalten werden, die Übermittlung des Datums Behördeninformant müßte hier ausscheiden. Erst bei Vergehen in der Größenordnung z. B. von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und anderen solchen mit der Folge eines hohen materiellen oder immateriellen Schadens darf eine sonstige Straftat von erheblicher Bedeutung gesehen werden (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT Drs. 12/6334 vom 02.12.1993). Bei dieser Bewertung ebenfalls zu berücksichtigen sind die Auswirkungen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Opfers (z.B. des sexuell mißhandelten Kindes oder eines zu Unrecht Beschuldigten bei einer Falschanzeige durch den Behördeninformanten). Sollen die Sozialdaten eines Behördeninformanten durch ein Jugendamt an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden, ist ggf. der besondere Vertrauensschutz nach den Vorschriften des 4. Kapitels im SGB VIII zu berücksichtigen.

In manchen Fällen wird eine Übermittlung der Sozialdaten eines Behördeninformanten an die Staatsanwaltschaft durch die Sozialbehörde auf der Rechtsgrundlage des § 69 SGB X und damit einschließlich des Inhalts der Behördeninformation zulässig sein. Die maßgeblichen Kriterien sind die Erforderlichkeit der Übermittlung für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch bzw. für die Durchführung eines damit zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens. In diesem Zusammenhang verstehe ich unter Strafverfahren nicht erst das gerichtliche Strafverfahren, sondern bereits das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft.

Im Einzelfall kann zulässig sein, dass es der Sozialleistungsträger/das Jugendamt als Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem SGB betrachtet, von sich aus eine Strafanzeige gegen den Behördeninformanten zu erstatten oder eine bereits durch einen Dritten (z.B. den Betroffenen) erstattete derartige Strafanzeige durch Datenübermittlung zu unterstützen. Dies gilt etwa, wenn dem Sozialleistungsträger/Jugendamt erkennbar ist, dass der Informant die Behörde wider besseres Wissen oder besonders leichtfertig falsch informiert hat. Hier gilt es nämlich, sowohl die Behörde als auch die Betroffenen vor den Auswirkungen derartiger Anzeigen zu schützen. Das Problem der Erkennbarkeit solcher leichtfertiger oder vorsätzlich falscher Behördeninformationen ver-kenne ich dabei nicht.

Sofern sich die Information gegenüber einem Sozialleistungsträger/Jugendamt als falsch herausstellt, muss diese Behörde entscheiden, ob sie eine Strafanzeige gegen den Informanten durch eine Sozialdatenübermittlung unterstützt, weil sie darin nach § 69 SGB X die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem SGB sieht. Ein diesbezügliches Übermittlungsersuchen der Staatsanwaltschaft kann die Sozialbehörde nicht zur Datenübermittlung verpflichten. Nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Sozial- bzw. Jugendamt hat auf Grund seiner Ermittlungen genügend Informationen, um den Sachverhalt umfassend beurteilen und eine Entscheidung über das einer diesbezüglichen gesetzlichen Aufgabe nach dem SGB treffen zu können.

Besonders deutlich wird dies, wenn vom Jugendamt über die Sozialdatenschutzregelungen des SGB X hinaus bereichsspezifische Regelungen zum besonderen Vertrauensschutz im 4. Kapitel des SGB VIII zu beachten sind. Ferner muss jede Sozialbehörde ihrer Verantwortung auf Grund der gesetzlichen Übermittlungsgrundsätze nach § 67 d Abs. 2 SGB X gerecht werden. Die Verantwortung der Staatsanwaltschaft für die Richtigkeit ihrer Angaben in dem Ersuchen lässt die Verantwortlichkeit der Sozialbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung nicht entfallen.

Das Bayer. Staatsministerium der Justiz beurteilt die Rechtslage hinsichtlich § 69 Abs. 1 Nr.2 SGB X anders.

Sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind (Erforderlichkeit der Übermittlung für die Durchführung eines staatsanwaltschaftlichen/gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung durch einen Sozialleistungsträger), bewirke das Auskunftsrecht der Staatsanwaltschaft gemäß § 161 dass sich die Übermittlungsmöglichkeit nach § 69 Abs. 1 Nr.2 SGB X zu einer Übermittlungspflicht ver-dichte. Dieser Auffassung kann ich mich aus den genannten Gründen nicht anschließen. Diese Verdichtung sagt nämlich nichts dauiiber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Übermittlung gegeben sind. Die Verantwortung hierfür trägt die Sozialbehörde. Ein Auskunftsverlangen seitens der Staatsanwaltschaft entbindet die Sozialbehörde nicht von der Pflicht, eigenverantwortlich die Tatbestandsvoraussetzungen der Übermittlungsbefugnis zu prüfen und nach dem Ergebnis dieser Überprüfung zu handeln.

Unstreitig besitzt dagegen der Richter die Kompetenz, Sozialdatenübermittlungen nach § 73 Abs. 1 und 2 SGB X anzuordnen (§ 73 Abs. 3 SGB X). Allerdings kann der Sozialleistungsträger/das Jugendamt die Einlegung einer Beschwerde nach § 304 und eine Antragstellung auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 307 Abs. 2 in Erwägung ziehen, wenn auf Grund seiner eigenen Schlüssigkeitsprüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung und damit des gerichtlichen Beschlusses bestehen.

Auf demselben Wege kann gegen eine Beschlagnahme von Informantenschreiben (§§ 94, 98 vorgegangen werden. Dies gilt auch, sofern die Beschlagnahme nicht auf einer Übermittlungsanordnung des Richters nach § 73 Abs. 3 SGB X beruht, sondern auf einer von der Staatsanwaltschaft angenommenen sonstigen Sozialdatenübermittlungsbefugnis nach dem SGB X, deren Voraussetzungen vom Sozialleistungsträger bzw. dem Jugendamt jedoch für nicht gegeben erachtet werden.

Versorgungsämter

Ausgabe von Schwerbehindertenausweisen durch Wohnsitzgemeinde - Unterschriftenliste

In einer kreisangehörigen Gemeinde war es üblich, daß Schwerbehinderte, 4ie ihren Ausweis in der Gemeindeverwaltung abholten, den Empfang auf einer Liste bestätigen mußten. Auf dieser Liste konnten sie lesen, wer vor ihnen einen Ausweis erhalten hatte, wer also ebenfalls als Schwerbehinderter anerkannt worden war.