Börse

Alternative bemißt sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehensweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die ed-Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.

Die Entscheidung über die erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes und die Dauer der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer kriminalistischen Prognose der Wiederholungsgefahr ab. Deliktsarten, die von vornherein als Anknüpfungspunkt für eine erkennungsdienstliche Behandlung ausscheiden, gibt es danach nicht. Allerdings schränken der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung z. B. bei Beleidigungen oder Schwarzfahren erheblich ein. Hier müssen gerade bei Ersttätern besondere Umstände hinzutreten. Deswegen habe ich gerade erkennungsdienstliche Behandlungen wegen dieser Delikte einer Kontrolle unterzogen. Ferner habe ich auch noch bei den Delikten Falsche Versicherung an Eides Statt und Unterhaltspflichtverletzung die Eignung der erkennungsdienstlichen Unterlagen für eine spätere Strafverfolgung geprüft.

In zwei Fällen konnte ich die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht erkennen. In einem weiteren Fall stellte ich eine zu lange Speicherungsdauer fest. Das Polizeipräsidium berichtigte die Speicherungen bzw. sagte eine Überprüfung zu. Das Ergebnis der Überprüfung steht noch aus.

Polizeiliche Abfragen aus der Gewerbedatei der Landeshauptstadt München

Bereits im Mai 1991 beantragte das Polizeipräsidium bei der Landeshauptstadt München eine direkte Zugriffsberechtigung (sog. Online-Zugriff) auf die automatisierte Gewerbedatei der Landeshauptstadt München. Die Genehmigung erfolgte am 24.11.1993. Solche automatisierte Zugriffsberechtigungen hatte die Polizei bisher nur auf die Dateien Einwohnermeldeamtsverfahren (EWO), Ausländerzentralregister (AZR) und Zentrales Verkehrsinformationssystem (ZEVIS).

Im Gegensatz zu diesen Bereichen ist die Zugriffsbefugnis der Polizei auf die Gewerbedatei nicht spezialgesetzlich für diese Datei geregelt. Ich habe es aber für zulässig gehalten, daß in diesem Fall, in dem weniger sensible personenbezogene Daten zum Abruf bereitstehen, auf die Datenübermittlungsvorschriften und die Regelungen zum automatisierten Abrufverfahren im Polizeiaufgabengesetz (Art. 42 in Verbindung mit Art. 46 PAG) zurückgegriffen wird.

Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 PAG ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist.

Abfrageberechtigt sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung alle Polizeibeamten des Polizeipräsidiums sowie Angestellte, wenn ihnen solche Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Bedienung von Datenendgeräten beauftragt sind und der jeweilige Abruf auf Weisung eines Polizeivollzugsbeamten erfolgt. Der Polizei steht im automatisierten Abrufverfahren der volle Datenumfang (mit Ausnahme des Geburtsnamens der Mutter) entsprechend dem Gewerbeanmeldeverfahren (§14 Gewerbeordnung) zur Verfügung. Es handelt sich dabei um 3

Arten von Daten:

- Personendaten,

- Betriebsdaten und

- sog. historische Daten.

In 10 Fällen habe ich Abrufe auf ihre Erforderlichkeit zur polizeilichen Aufgabenerfüllung überprüft. In einem Fall war das Vorliegen der Erforderlichkeit klärungsbedürftig; hierzu habe ich das Polizeipräsidium um Stellungnahme gebeten. Eine Antwort steht noch aus. In einem weiteren Fall wurde mir mitgeteilt, dass die Ab-frage zu Übungszwecken von einem einzuweisenden Beamten durchgeführt worden sei. Ich bin der Meinung, daß grundsätzlich darauf verzichtet werden sollte, Echt-daten zu Übungszwecken abzufragen. Solche Schulungen sollten vielmehr mit einem Testdatenbestand durchgeführt werden. Darauf habe ich das Polizeipräsidium hingewiesen.

Überprüfung der Speicherung personenbezogener Daten von Demonstranten vor der Bayerischen Börse in München am 13.2.

In meinem 15. Tätigkeitsbericht (Ziffer 4.5.7) hatte ich mitgeteilt, dass eine Teilnehmerin an der Demonstration vor der Bayerischen Börse vom Bayerischen Obersten Landesgericht rechtskräftig vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen worden war und ihre polizeilichen personenbezogenen Speicherungen auf meine Initiative hin von der Polizei gelöscht worden waren. Wegen der Speicherung der anderen Demonstrationsteilnehmerinnen hatte ich die Polizei um die Prüfung vergleichbarer Fälle gebeten. Daraufhin hatte die Polizei auch die 13/390 Seite 37Bayerischer Landtag 13. Wahlperiode bezogenen Daten der Demonstrationsteilnehmerinnen gelöscht, deren Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozeßordnung eingestellt worden waren. Im Hinblick auf das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts, das in dem Verschließen der Eingangstüre der Börse keine Nötigung gesehen hatte, habe ich bei der Polizei darauf gedrungen, dass - unabhängig vom Ausgang der einzelnen Strafverfahren - auch bei den noch gespeicherten Personen die Erforderlichkeit der Speicherung geprüft wird. Die Polizei teilte mir als Ergebnis ihrer Prüfung nunmehr mit, daß auch die zu den verbliebenen Teilnehmerinnen im Zusammenhang mit der Aktion vor der Bayerischen Börse erstellten Unterlagen vernichtet und die Speicherungen gelöscht wurden.

Speicherungen im Zusammenhang mit den Vorkommnissen beim Münchner Weltwirtschaftsgipfel 1992

Die aus Anlaß des Weltwirtschaftsgipfels 1992 in München vom Polizeipräsidium München eingerichtete Datei Münchner Wirtschaftsgipfel 1992 - MWG 92 (vergl. 14.

Tätigkeitsbericht Ziff. 4.7.1) zur Bewältigung der polizeilichen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Großereignis wurde zum 1. März 1993 wieder gelöscht.

Speicherungen personenbezogener Daten wurden aber als zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich in andere polizeiliche Dateien übernommen.

Bei der letztjährigen datenschutzrechtlichen Prüfung beim Polizeipräsidium München hatte ich festgestellt, daß Personen, die im Zusammenhang mit den Vorgängen am 6. Juli 1992 auf dem Münchner Max-Joseph-Platz wegen Verdachts der versuchten Nötigung, der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte angezeigt wurden, im KAN gespeichert waren. Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Speicherungen hatte ich nicht geltend gemacht (vgl. 15.

Tätigkeitsbericht Ziff. 4.5.1).

Das Polizeipräsidium München hat mir nunmehr auf Anfrage mitgeteilt, dass von den 479 Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am Münchner Max-Joseph-Platz und anschließenden Folgeaktionen bisher 285 Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 sowie 89 weitere Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 i.V.m. §153 Abs. 1 eingestellt worden sind.

Derzeit werden vom Polizeipräsidium München die Auswirkungen der Einstellungen auf die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten der von den Verfahren Betroffenen im KAN geprüft. Das Polizeipräsidium München hat bereits von sich aus 11 KAN-Speicherungen gelöscht und mitgeteilt, dass mit weiteren Löschungen zu rechnen sei.

Ich habe beim Polizeipräsidium München mit einer datenschutzrechtlichen Prüfung begonnen, um festzustellen, ob die aus datenschutzrechtlicher Sicht - gem. Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG sind Daten zu löschen, falls der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht entfallen ist erforderlichen Konsequenzen aus der Beendigung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gezogen werden.

Eine abschließende Bewertung ist mir derzeit wegen teilweise noch offener Ermittlungsverfahren nicht möglich.

Prüfung der Rechtmäßigkeit von Abfragen im Informationssystem der Bayerischen Polizei (Protokolldatei)

Auch im Berichtszeitraum habe ich wieder die Rechtmäßigkeit von Abfragen in polizeilichen Informationssystemen und in nichtpolizeilichen Informationssystemen, auf die die bayerische Polizei online zugreifen kann, durch anlaßabhängige und anlaßunabhängige Auswertungen der Protokolldaten überprüft.

Anlaßunabhängige Auswertungen der Protokolidatei in verschiedenen DV-Anwendungen (KAN, Fahndung, ZEVIS, EWO, AZR)

In meinem 15. Tätigkeitsbericht (Ziffer 4.7.1) bin ich ausführlich auf die Bedeutung der Protokollierung polizeilicher Abfragen aus den polizeilichen und nichtpolizeilichen Informationssystemen sowie Sinn und Zweck meiner regelmäßigen Kontrollen der Abfragen eingegangen. Pressemeldungen über einzelne mißbräuchliche Abfragen durch Polizeibedienstete zeigen, dass die Notwendigkeit besteht, anlaßunabhängige Kontrollen weiter durchzuführen, um Mißbrauch entgegenzuwirken.

Ich habe mir zu diesem Zweck vom Landeskriminalamt Ausdrucke der Protokolldaten der ersten 1000 von Bediensteten des Präsidiums der Bayer. Grenzpolizei vorgenommenen Abfragen aktuellen Datums aus den Dateien

- Informationssystem Bayerische Polizei (IBP)

- Zentrales Verkehrsinformationssystem (ZEVIS)

- Einwohnermeldeamtsverfahren (EWO)

- Ausländerzentralregister (AZR) fertigen lassen. Die Auswertung hat keine Hinweise auf mißbräuchliche Dateiabfragen erbracht.

Anlaßabhängige Auswertungen der Protokolldatei

Neben den anlaßunabhängigen Kontrollen habe ich aufgrund konkreter Angaben von Petenten auch anlaßbezogene Auswertungen der Protokolldatei durchgeführt:

1. Ein Petent wandte sich an mich, da ihm von dritter Seite Kopien polizeilicher Dateiausdrucke über Eintragungen zu seiner Person im Kriminalaktennachweis (KAN) zugesandt worden waren. Durch Auswertung der Protokolldatei mit dem Namen des Petenten als Suchbegriff konnte ich den Polizeibeamten sowie seine Dienststelle feststellen, der eine Abfrage im KAN veranlaßt hatte. Bei einer ersten Befragung gab der Beamte an, dass ihm der Grund der Abfrage nicht mehr erinnerlich sei. Auch eine Zuordnung der Abfrage zu einem dienstlichen Vorgang war bisher nicht möglich.

Drucksache 13/390Bayerischer Landtag 13. 38

Da der Petent neben seiner Eingabe bei mir Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet hatte, habe ich meine datenschutzrechtliche Prüfung bis zum Abschluß des Ermittlungsverfahrens zurückgestellt.

2. Eine weitere Petition betraf einen Vorfall im Grenzgebiet zwischen Deutschland und Österreich. Dort war ein deutscher Autofahrer von unbekannten Personen angehalten und auf seine Teilnahme an einer Motorsportveranstaltung angesprochen worden. Kurz nach diesem Vorfall rief eine unbekannte Person die Halterin des von ihm geführten Fahrzeugs an und erkundigte sich nach diesem Fahrzeug. Nach dem Beschwerdevorbringen lag eine unzulässige Abfrage aus dem Zentralen Verkehrsinformationssystem-ZEVIS nahe. Die von mir veranlaßte Auswertung der Protokolldatei ergab, dass das amtliche Kennzeichen des Petenten am betreffenden Tag in zwei Fällen von Dienststellen der Bayer. Grenzpolizei abgefragt worden war.

Die abfragenden Beamten gaben an, sich nicht mehr an das überprüfte Fahrzeug erinnern zu können. Eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Dateiabfrage war auch in diesem Fall mit den mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten leider nicht zu erreichen. Ich habe aber das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei über den Vorgang und die von mir gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf die etwaige Notwendigkeit innerdienstlicher Maßnahmen im einzelnen informiert.

Zusatzprotokollierung von Abfragen im Informationssystem der Bayerischen Polizei

Für die bei der Polizei gespeicherten Daten bestehen wegen ihrer besonderen Sensibilität strenge Sicherheitsvorkehrungen, die unbefugte Abfragen ausschließen sollen.

In Bayern werden alle Abfragen der Polizei in einer polizeilichen Landes- (IBP) oder Bundesdatei (INPOL), wie z. B. Kriminalaktennachweis, Fahndungsdatei, Haftdatei, Erkennungsdienstdatei, sowie in den über IBP erschließbaren nichtpolizeilichen Dateien (derzeit: Einwohnerdateien, Ausländerzentralregister, Zentrales Verkehrsinformationssystem, Gewerbedatei) in einer beim Landeskriminalamt geführten Protokolldatei für ein Jahr festgehalten. Gespeichert werden die persönliche Kennung des abfragenden Polizeibeamten (soweit dieser nur Datenübermittler ist wie bei Telefon- oder Funkanfragen, zusätzlich die Identifizierungsdaten des die Abfrage Veranlassenden), der Suchbegriff (z.B. Namen und /oder Geburtsdatum der abgefragten Person), die Kennung der abgefragten Datei, der Zeitpunkt der Abfrage, die Nummer des Datenendgerätes und bei Abfragen in ZEVIS der Grund der Abfrage.

Die Protokolldatei dient u.a. dem Zweck, innerhalb eines Jahres die Rechtmäßigkeit der Abfragen kontrollieren zu können und so einem möglichen Mißbrauch durch unbefugtes Abfragen und unzulässige Nutzung der dabei gewonnenen Daten vorzubeugen.

Aufgrund eigener Erfahrungen, insbesondere anläßlich meiner regelmäßigen anlaßunabhängigen Protqkollauswertungen (vgl. Ziff. 5.5.1) und von Erkenntnissen anderer Datenschutzbeauftragter, habe ich beim Innenministerium eine Zusatzprotokollierung von Abfragen angeregt.

Zusätzlich zu den bereits bisher protokollierten Angaben sollten der Zweck der Abfrage und ggf. das Aktenzeichen des bearbeiteten Vorgangs angegeben und in der Protokolldatei festgehalten werden. Das Innenministerium hat mir mitgeteilt, dass meine Anregung geprüft wird. Ein Ergebnis liegt mir noch nicht vor.

Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes (PAG)

Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Sicherheitsbehörden (Fußballweltmeisterschaft 1994)

Im Rahmen der Vorbereitungen zur Fußballweltmeisterschaft 1994 in den USA haben die amerikanischen Sicherheitsbehörden das Bundesministerium des Innern, das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen um Unterstützung bereits im Vor-feld der Fußballweltmeisterschaft 1994 durch die Übermittlung personenbezogener Daten sog. Fußballrowdies gebeten.

Gewünscht wurden detaillierte Informationen über Personen, die für die Anstiftung von fußball-bezogenen Gewalttaten bekannt sind oder über die Erkenntnisse aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität vorliegen und die wahrscheinlich anläßlich der Fußball-weltmeisterschaft 1994 in die USA reisen wollten.

Eine entsprechende Mitteilung über die Anfrage wurde vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (zentrale Informationsstelle) u.a. auch an die Landesinformationsstelle Bayern (Polizeipräsidium München) weitergegeben.

Dieses hat den Vorgang dem Staatsministerium des Innern zur Entscheidung vorgelegt.

Ich habe mich in einem Schreiben an das Innenministerium zu der erbetenen Datenübermittlung geäußert:

Die gewünschte Übermittlung der personenbezogenen Daten diente nicht der Verfolgung der Betroffenen im Rahmen konkreter Strafverfahren, sondern der Vorbereitung präventiver Maßnahmen amerikanischer Sicherheitsbehörden. Eine solche Datenübermittlung an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ist - mangels über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen - nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich ist (Art. 40 Abs. 5 Satz 1 Nr.2 Polizeiaufgabengesetz).

Dabei muss es sich um eine konkrete, das heißt eine im Einzelfall bestehende erhebliche Gefahr handeln. Diese Voraussetzung habe ich nur dann als erfüllt angesehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, daß Personen in die USA aus Anlaß der Fußballweltmeisterschaft einreisen wollen, von denen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse bei diesem Ereignis mit

Drucksache 13/390 Seite 39Bayerischer Landtag 13.