Berufsbildungsgesetz

52 Abs. 3, Art. 54 Abs. 3 GO anzuwenden sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 04.08.1975 (NJW 76, 204) entschieden, dass eine Stellungnahme einer Gemeinde zur Personalentscheidung einer anderen Stelle, die mittels eines Gemeinderatsprotokolis abgegeben worden ist, Teil der Personalakte des abgelehnten Bewerbers ist. Das Gericht hat dem Betroffenen dementsprechend ein Einsichtsrecht in das Sitzungsprotokoll zugesprochen, auch soweit darin Vorgänge aufgeführt waren, die Mitbewerber betrafen.

Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch anders gelagert.

Hier geht es nicht um eine Stellungnahme der Gemeinde in Form eines Sitzungsprotokolls, sondern um eine von der Gemeinde selbst zu treffende Personalentscheidung.

Der (materielle) Personalaktenbegriff umfaßt alle Unterlagen und Vorgänge, die in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Beamten stehen. Die Stellungnahme einer Gemeinde zu einer Stellenbesetzung zählt danach zu den Personalakten. Auch das Sitzungsprotokoll, das in dem vom entschiedenen Fall diese Stellungnahme der Gemeinde darstellte, zählt zu den Personalakten. Dies muss jedoch nicht ohne weiteres für jedes andere Sitzungsprotokoll geiten, das Beratung und Beschlußfassung in Personalangelegenheiten enthält.

Das Inhaltsprotokoll dokumentiert den internen Entscheidungsbildungsprozeß, welcher dem Beschluß des Ausschusses selbst vorausgeht und ihn vorbereitet; dieser Teil ist begrifflich von dem Beschluß selbst zu unterscheiden, der sich auf die Wiedergabe der maßgeblichen Erwägungen beschränken kann.

Für diese Differenzierung spricht auch, dass die Gemeinde anstelle von Inhaltsprotokollen reine Ergebnisniederschriften über die gefaßten Beschlüsse fertigen könnte, so daß durch Einsicht kein Bild aller vom Gemeinderat angestellten Erwägungen zu gewinnen wäre.

Ich vertrete deshalb die Auffassung, dass Teil des Personalakts nur der jeweilige Beschluß, nicht aber die Protokollierung der vorangehenden Debatte ist. Für Einsichtnahmen in den Protokollteil, der die Debatte wiedergibt, ist nur die GO anzuwenden (Art. 52 Abs. 3, 54 Abs. 3). Für Einsichtnahmen in den Beschlußteil des Protokolls ist sowohl die GO (Einsichtnahme eines Dritten), als auch das Beamtengesetz (Einsichtnahme als betroffener Beamter) anzuwenden. Nach der GO sind nur die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse - nicht jedoch auch die Teile der Niederschriften, die die Debatte wiedergeben - der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Dies ist bei Personalentscheidungen regelmäßig mit der Beschlußfassung der Fall.

Die Nichtöffentlichkeit einer Sitzung dient nicht nur dem Schutz des Betroffenen, sondern auch einer objektiven und unbeeinflußbaren Amtsausübung der Ratsmitglieder. Die durch den Ausschluß der Öffentlichkeit ermöglichte freie und vertrauliche Aussprache würde gefährdet, wenn Stellenbewerber (denen in der nichtöffentlichen Sitzung kein Anwesenheitsrecht eingeräumt ist) Einsicht in das vollständige Inhaltsprotokoll nehmen könnten.

Unabhängig davon bin ich der Auffassung, dass sich ein Einsichtsrecht - sollte es doch ausnahmsweise zu bejahen sein (z.B. weil im Vollzug der Gemeinderatsentscheidung nicht nur auf den Beschluß, sondern auch auf die einzelnen Erwägungen des Gemeinderats und die Niederschrift Bezug genommen wird) - lediglich auf den Inhalt einer Außerung, nicht aber auf ihren Urheber erstrecken könnte. Die Namen von Rednern wären danach vor der Einsichtnahme unkenntlich zu machen, um deren Recht auf vertrauliche, unbefangene Aussprache zu schützen. Diese Erwägungen treffen sowohl für Gemeinderatsentscheidungen als auch für Personalausschußentscheidungen zu.

Weitergabe von Personalakten an ein gemeindeeigenes Archiv

Eine Gemeinde hat angefragt, ob es aus datenschutzrechtlichen Gründen zulässig ist, Personalakten an das gemeindeeigene Archiv abzugeben und welche Zeiträume dabei zu beachten sind.

Nach Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes regeln die Gemeinden, Landkreise und Bezirke und die sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen die Archivierung der bei ihnen erwachsenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit.

Es gehört zu den Aufgaben jeder kommunalen Körperschaft, für den Geschäftsgang zu sorgen und die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen. Die kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind aufgrund der kommunalen Vorschriften in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Archivgesetzes verpflichtet, für die Archivierung ihrer Unterlagen in einem Archiv Sorge zu tragen. Unterlagen sind dem zuständigen Archiv anzubieten, soweit eine Behörde, ein Gericht oder eine öffentliche Stelle diese nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt.

Der Abgabe von Personalakten stehen datenschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Das Bayerische Datenschutzgesetz ist nur anzuwenden, soweit keine spezialgesetzliche Regelung besteht. Eine solche besteht aber in Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Archivgesetzes.

Ich habe empfohlen, die Übergabe der Unterlagen entsprechend der Aussonderungsbekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 19.11.1991 (Staatsanzeiger 1991 Nr.48) zu dokumentieren.

Für den Zeitpunkt der Übergabe der Personalunterlagen ist Art. 100 g Bayerisches Beamtengesetz i.d.F. eines 12.

Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften zu beachten.

Drucksache 13/390 Seite 85Bayerischer Landtag 13. Wahlperiode

Das Gesetz ist meines Erachtens hinsichtlich der Vorschriften zur Personalaktenführung auch für nicht verbeamtete Bedienstete bei kommunalen Körperschaften analog anzuwenden.

Danach sind Personalakten von der personalaktenführenden Behörde nach ihrem Abschluß noch 5 Jahre aufzubewahren.

13. Gewerbe und Handwerk

Schaffung von bereichsspezifischen Datenschutzregelunge in gewerberechtlichen Vorschriften

Am 01.01.1994 traten das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung, anderer handwerksrechtlicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes vom 20.12.

(BGB1 1 S.2256 ff) und Teile des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft vom 21.12.1992 (BGBl 1 S.2133 ff) in Kraft. Inzwischen wurde auch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 23.11.1994 verkündet (BGB1 1 S.3475 ff.).

Diese Gesetze schaffen u.a. Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in der Handwerksordnung, der Gewerbeordnung und dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern (IHK-G).

Im Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung werden u.a. die Datenübermittlungen aus den Gewerbeanzeigen, die jeder Gewerbetreibende nach § 14 Gewerbeordnung zu erstatten hat, geregelt. Die Ergänzung des § 14

Gewerbeordnung die am 01.12.1995 in Kraft treten wird, sieht nun u.a. vor, dass die Übermittlung von Name, betrieblicher Anschrift und angezeigter Tätigkeit aus der Gewerbeanzeige an nichtöffentliche Stellen und an öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, nur dann zulässig ist, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist nur zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt (§14 Abs. 8

In die Handwerksordnung wurden u.a. Regelungen über die Daten, die in der Handwerksrolle und in der Lehrlingsrolle gespeichert werden dürfen, aufgenommen. Bei der Lehrlingsrolle wurde, wohl durch ein unbeabsichtigtes Versehen, in die Aufzählung der einzelnen Daten die Anschrift des Lehrlings nicht aufgenommen, nur die des gesetzlichen Vertreters. Bei volljährigen Lehrlingen benötigt jedoch die Handwerkskammer diese Anschrift, da die Zustellungen von Briefen über den Betrieb an den Lehrling sowohl aus praktischen Gründen als auch aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht wünschenswert ist. Ich halte es daher für vertretbar, bis zu einer Änderung der Handwerksordnung die Speicherung der Adressen von volljährigen Lehrlingen in der Lehrlingsrolle zu dulden.

Änderung des Schornsteinfegergesetzes

Durch das Gesetz zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes vom 20.07.1994 (BGBl I S.1624 ff.) wurden u.a. bereichsspezifische Datenschutzregelungen in das Schornsteinfegergesetz aufgenommen. Dabei handelt es sich vor allem um Regelungen zum Umfang der Daten, die ein Schornsteinfegermeister zu einer Feuerungsanlage aufzuzeichnen und in das Kehrbuch einzutragen hat sowie unter welchen Voraussetzungen Daten aus dem Kehrbuch an Dritte übermittelt werden dürfen. An nichtöffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, soweit der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat (§19 Abs. 4 Satz 1 Schornsteinfegergesetz). Durch die Voraussetzung, dass ein rechtliches und nicht nur ein berechtigtes Interesse des Empfängers glaubhaft dargelegt werden muß, soll verhindert werden, dass die Aufzeichnungen des Schornsteinfegermeisters nicht auch für Zwecke außerhalb wirklicher Gefährdungen und außergewöhnlicher Belästigungen genutzt werden können. Es sollen z. B. keine Daten über Betreiber privater Kleinfeuerungsanlagen für Werbezwecke und allgemeine Nachbarstreitigkeiten übermittelt werden können.

Auskünfte über das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung

Eine Immobilienfirma bat mich um Auskunft, ob ihr das Gewerbeamt der Gemeinde oder des Landratsamts mitteilen dürfe, ob eine Person, mit der sie eine geschäftliche Zusammenarbeit beabsichtigte, im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 c (sogenannte Maklererlaubnis) ist. Die Firma begründete ihren Wunsch damit, dass sie künftige Geschäftspartner auf deren Seriosität hin prüfen möchte.

1. Auskünfte aus den Gewerbeanzeigen nach § 14

In die Gewerbeanzeige nach § 14 die in Bayern bei den Gemeinden zu erstatten ist, ist bei der Anmeldung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes auch einzutragen, ob eine Erlaubnis vorliegt. § 14 regelt nach seiner Änderung durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 23.11.1994 (BGBl I S.3475 ff.), welche Auskünfte aus den Gewerbeanzeigen erteilt werden können. Er sieht keinen Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung von Angaben aus den Gewerbeanzeigen vor. Die Unterlagen der Drucksache 13/390Bayerischer Landtag 13. 86

Gemeinde über Gewerbeanzeigen sind kein öffentliches Register. Auskünfte an Privatpersonen aus Gewerbeanzeigen über den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden können dann übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige, beispielsweise ob eine Erlaubnis vorliegt, ist nur dann zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt (§14 Abs. 8 Das rechtliche Interesse ist ein Teilbereich des berechtigten Interesses. Das rechtliche Interesse ist an das Vorliegen eines besonderen Rechtsgrundes geknüpft. Es ist anzunehmen, wenn bestehende Unsicherheiten über ein Rechtsverhältnis zu klären sind oder Rechtsansprüche durchgesetzt werden sollen. Die Neufassung des § 14 tritt am 01.12.1995 in Kraft.

2. Auskünfte durch die Erlaubnisbehörde Erlaubnisse nach § 34 c werden in Bayern von den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) erteilt. sind kein öffentliches Register. Wiepersonenbezogene Daten im Zusammenhang mit Erlaubnisverfahren zu erheben, verarbeiten und zu nutzen sind, regelt der mit dem oben genannten Gesetz in die Gewerbeordnung eingefügte § 11 Danach können nur öffentliche Stellen, die aufgrund einer Rechtsvorschrift am Verwaltungsverfahren beteiligt waren, darüber informiert werden, ob eine Erlaubnis erteilt, abgelehnt, widerrufen oder zurückgenommen wurde. Übermittlungen für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich istodereinebesondere Rechtsvorschrift die Übermittlung vorsieht (§ 11 Abs. 5 Einebesondere Rechtsvorschrift, die eine Datenübermittlung an Privatpersonen für eine Seriositätsprüfung vorsieht existiert nicht, so dass die Erlaubnisbehörden dem Bürger die gewünschte Auskunft ebenfalls nicht erteilen dürfen. § 11 tritt am 01.02.1995 in Kraft.

14. Statistik

Mikrozensusgesetz

Das Bundesministerium des Innern hat einen ersten Arbeitsentwurf eines ab 1996 geltenden Mikrozensusgesetzes vorgelegt. Der Entwurf sieht eine erhebliche Ausweitung des Fragenkatalogs, insbesondere hinsichtlich des Freizeitverhaltens (Reisen, Ausflüge), vor. Außerdem wird für eine Vielzahl bisher freiwilliger Auskünfte eine Auskunftspflicht vorgesehen.

Ich vertrete dazu die Auffassung, dass sich die Frage nach der fachlichen Notwendigkeit der einzelnen Erhebungsmerkmale einer datenschutzrechtlichen Bewertung entzieht, jedenfalls insoweit, als diese nicht außerhalb jeder Vertretbarkeit liegen.

Kernbereiche des Persönlichkeitsschutzes werden bei den vorgesehenen Fragen nur im Gesundheitsbereich berührt.

Der Entwurf sieht die Beantwortung dieser Fragen nur auf freiwilliger Basis vor.

Es ist für mich allerdings nicht nachvollziehbar, für welche Planungsaufgaben des Staates umfangreiche Erhebungen des Freizeitverhaltens - darüber hinaus belegt mit einer Auskunftspflicht - erforderlich sein sollen.

Die Akzeptanz der Erhebung durch den Bürger wird dadurch verschlechtert. Auch die Statistikbehörden weisen mit Nachdruck darauf hin, dass mit den geforderten Erweiterungen die Grenzen des Machbaren deutlich überschritten werden.

Auch wenn es sich um kein Datenschutzproblem im engeren Sinne handeln mag, werde ich das Staatsministerium des Innern bitten, bei Beratung des Gesetzesentwurfs eine deutliche Reduzierung des Erhebungskatalogs und der mit einer Auskunftspflicht belegten Fragen zu befürworten.

Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993

Nach § 1 Nr.2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen (Wohnungsstatistikgesetz - war nach dem Stand vom 30.09.1993 eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe auf repräsentativer Grundlage mit einem Auswahlsatz von 1 v. H. der Wohnungen durchzuführen. Für die Erhebung wurde durch § 9 eine Auskunftspflicht angeordnet.

Mitarbeiter meiner Geschäftsstelle haben im Berichtszeitraum die praktische Durchführung der statistischen Erhebung bei den Auskunftspflichtigen bis hin zum Rücklauf der Erhebungsunterlagen beim Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung überprüft.

Dabei waren von besonderem Interesse die Verfahren über die Auswahl der Erhebungsbeauftragten (Interviewer) und der Auskunftspflichtigen (Ziehung der Stichprobe).

Drucksache 13/390 Seite 87Bayerischer Landtag 13.