Inkasso

Nachdem die Benutzungsregelungen für staatliche Archive für bestimmtes Archivgut mit Einschränkungen auch für kommunale Archive gelten (Art.

13 Abs. 2 wären in Zugangsregelungen festzulegen, welche einen Zugang der den Lagerraum zur Verfügung stellenden Dienststelle nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zulassen.

18. Umweltfragen Altlastendatenbank beim Landesamt für Umweltschutz

Im Berichtszeitraum habe ich das beim Landesamt für Umweltschutz gemäß Art. 27 Abs. 2 Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz eingerichtete Altlastenkataster überprüft.

Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Freistaates Bayern, die Gemeinden, die Landkreise, die Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben u.a. dem Landesamt für Umweltschutz die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte mitzuteilen. Das Landesamt für Umweltschutz erfaßt aufgrund dieser Mitteilungen und aufgrund eigener Erkenntnisse altlastverdächtige Flächen und Altlasten im Altlastenkataster. Mitte der 80er Jahre wurde begonnen, bei den Kreisverwaltungsbehörden die in Frage kommenden Flächen zu erheben. Zwischenzeitlich wurden dem Landesamt ca. 9.900 altlastverdächtige Flächen gemeldet und in das Altlastenkataster aufgenommen.

Im Kataster werden zu einer einzelnen Altlast die örtliche Lage und möglichst genaue Sachangaben gespeichert. In Frage kommen hier beispielsweise Angaben über die abgelagerten Stoffe, über hydrogeologische Verhältnisse, bei bereits aufgetretenen Schäden die Schadensart (z.B. Sickerwasseraustritt) oder die Zuordnung zu einer bestimmten Verursacherkategone (z.B. stillgelegte Gerberei). Dokumentiert werden außerdem Untersuchungs-, Sanierungs- und Überwachungsmaßnahmen. Personenbezogene Daten von natürlichen Personen werden dann gespeichert, wenn der (frühere) Betreiber eine natürliche Person ist bzw. mittelbar über die Flurnummer, wenn der Grundstückseigentümer eine natürliche Person ist.

Ausgewertet werden kann das Altlastenkataster nach den Suchkriterien Name der Altlast bzw. Nummer der Altlast, Priorität (= Dringlichkeitsstufe, in die eine Altlast hinsichtlich ihrer Untersuchung und Sanierung eingeordnet ist) und Name des Standortes. Das Landesamt wertet die Daten für allgemeine, anonymisierte Veröffentlichungen aus und übersendet in bestimmten Zeitabständen (ein bis zwei Jahre) den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden eine genaue Aufstellung und Übersicht der im Altlastenkataster registrierten Flächen für das Gebiet der jeweiligen Kreisverwaltung. Die Kreisverwaltungsbehörden sind nach Art. 28 Abs. 1 grundsätzlich für die Überwachung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten zuständig. Karten können allerdings mit Hilfe des automatisierten Altlastenkataster nicht erstellt werden.

Der Umfang der im Altlastenkataster gespeicherten Daten sowie deren Verarbeitung und Nutzung durch das Landesamt entsprachen Art. 27 Abs. 2 der die Erfassung altlastenverdächtiger Flächen und von Altlasten vorsieht. Wie in anderen Fällen mußte ich allerdings auch hier feststellen, dass das verwendete Paßwort nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt, da es mit der Benutzererkennung identisch, vom Namen des Sachbearbeiters abgeleitet war und nur drei Buchstaben umfaßte. Ich weise daher auch in diesem Zusammenhang nochmals auf meine unter Nr.20.2.2 des Vierzehnten Tätigkeitsberichtes (Seite 92) aufgezeigten Sicherheitsgrundsätze bei der Vergabe und Änderung von Paßworten hin.

19. Verkehrswesen

Prüfung des Verfahrens SIFLUG beim Luftamt Südbayern

Im Berichtszeitraum habe ich das Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung bei der Ausgabe von Zutrittsberechtigungen an Flughäfen (SIFLUG) beim Luftamt Südbayern überprüft.

In nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens München kann nur beschäftigt werden, wer sich einer Sicherheitsüberprüfung unterzieht. Ergibt die Überprüfung keine Bedenken, kann dem Betroffenen ein Flughafenausweis durch die Flughafen München ausgestellt werden, der ihm den Zutritt zu den o.g. Bereichen erlaubt.

Der Antrag auf Ausstellung eines Flughafenausweises ist vom Betroffenen, bzw. der Firma, die ihn beschäftigt, bei der Flughafen München einzureichen. Der Antragsteller erklärt sich auf dem Antrag damit einverstanden, daß die nach dem Luftverkehrsgesetz erforderlichen Angaben zu seiner Person an die zuständigen Sicherheitsbehörden zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung weitergeleitet werden. Bestandteil ist auch eine Einverständniserklärung für die Verwendung dieser Angaben beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung.

Die Flughafen München leitet den Antrag dem Luftamt Südbayern zu. Die Aufgabe des Luftamts ist es, zu prüfen, ob gegen die Ausstellung eines Flughafenausweises Bedenken bestehen. Dazu holt es Stellungnahmen des Landesamtes für Verfassungsschutz und des Landeskriminalamtes ein.

Teilen diese beiden Stellen mit, dass bei einem Antragsteller keine Bedenken gegen die Ausstellung eines Ausweises bestehen, teilt das Luftamt dieses Ergebnis der Flughafen mit.

Drucksache 13/390 Seite 91Bayerischer Landtag 13. Wahlperiode Teilen das Landeskriminalamt oder das Landesamt für Verfassungsschutz Anhaltspunkte mit, die gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen (z.B. Vorstrafen) hört das Luftamt den Betroffenen an. Werden im Rahmen der Anhörung die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ausgeräumt, wird der Flughafen München nur das Ergebnis mitgeteilt, dass gegen die Ausstellung eines Flughafenausweises keine Bedenken bestehen.

Bleiben die Bedenken bestehen, wird die Flughafen München darüber informiert, dass das Luftamt Südbayern einer Erteilung eines Flughafenausweises nicht zustimmen kann. Über die Gründe wird weder die Flughafen München noch der Arbeitgeber des Betroffenen vom Luftamt informiert. Es bleibt dem Betroffenen überlassen, ob er seinen Arbeitgeber über die genauen Gründe informieren möchte.

Gegen das Verfahren bestehen aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Das automatisierte Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung bei der Ausgabe von Zutrittsberechtigungen an Flughäfen (SIFLUG) wurde zum Zeitpunkt der Prüfung nur unterstützend im Rahmen der Antragsbearbeitung eingesetzt, z. B. um die Antragseingänge und die Rückmeldungen der Sicherheitsbehörden zu erfassen. Beanstandet werden mußte allerdings, dass die bisher beim Luftamt Südbayern verwendeten Paßwörter nicht den unter Nr. 20.2.2 meines 14. Tätigkeitsberichtes aufgezeigten Sicherheitsgrundsätzen entsprachen. Das Luftamt Südbayern hat den Verstoß inzwischen behoben.

Mittlerweile werden geeignete Paßwörter eingesetzt.

Prüfung einer Führerscheinstelle und einer

Bei der Prüfung einer Führerscheinstelle und einer mußte ich folgendes beanstanden:

1. Datenübermittlungen von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle an die Sozialhilfeverwaltung nach §117 Abs. 3 BSHG

Wie bereits in dem Beitrag unter Nr. 3.3.1 zu § 117 Abs. 3 BSHG berichtet, darf die Sozialhilfeverwaltung überprüfen, ob der Sozialhilfeempfänger Halter eines Kraftfahrzeuges ist. Bei der von mir geprüften kreisfreien Stadt ließ sich die Sozialhilfeverwaltung jedoch nicht nur die in § 117 Abs. 3 BSHG genannten Daten übermitteln, sondern auch weitere Daten zum Fahrzeug (z. B. Baujahr, Fahrzeugtyp). Für die Übermittlung dieser Fahrzeugdaten besteht weder im § 117 BSHG noch in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Rechtsgrundlage. Solche Daten dürfen daher von der Zulassungsstelle an die Sozialhilfeverwaltung nicht übermittelt werden, außer der Betroffene hat sein Einverständnis dazu erteilt.

Benötigt die Sozialhilfeverwaltung weitere Daten zum Fahrzeug, muss sie diese bei dem als Halter eines Kfz ermittelten Sozialhilfeempfänger selbst erheben, wobei dieser die Pflicht zur Mitwirkung gemäß § 60 ff SGB I hat.

2. Paßwortvergabe

Wie so oft mußte ich auch hier feststellen, dass die Paßwortvergabe nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprach. Die Mitarbeiter der Zulassungsstelle konnten ihr Paßwort nicht selbst ändern, sondern es wurde vom Systemverwalter vergeben. Die Paßwörter wurden außerdem nur selten gewechselt.

Ich weise daher auch in diesem Zusammenhang auf die unter Nr. 20.2.2 meines 14. Tätigkeitsberichts (Seite 92) aufgezeigten Sicherheitsgrundsätze hin.

Weitergabe von Kfz-Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen

1. Ein Bürger wollte wissen, ob die Zulassungsstelle berechtigt war, seine Halterdaten an eine Privatperson zu übermitteln, obwohl er nicht in einen Unfall verwickelt gewesen war und auch kein Eigentum dieser Privatperson beschädigt hatte.

Bei der Zulassungsstelle hatte ein Rechtsanwalt unter Angabe des amtlichen Kennzeichens um die Übermittlung des Namens und der Anschrift des Halters gebeten. Sein Ersuchen begründete er damit, daß das Fahrzeug am (Datum des Ereignisses) die Grundstückseinfahrt seines Mandanten in (Ort des Geschehens) blockiert habe.

Nach § 39 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz sind die dort genannten Fahrzeug- und Halterdaten durch die Zulassungsstelle zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens darlegt, daß er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt. Unter Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr fallen auch Ansprüche auf Aufwendungs-, Schadensersatz und Unterlassung. Eine Teilnahme am Straßenverkehr liegt auch vor, wenn das Fahrzeug abgestellt ist. Dabei genügt es, wenn das Fahrzeug auf Privatgrund abgestellt ist und dadurch Rechte anderer verletzt werden (z.B. Eigentum, Besitz am Grundstück). Die Erklärung des Rechtsanwaltes unter Angabe von Zeit und Ort des Geschehens, er benötige die Daten, weil das Fahrzeug die Grundstückszufahrt seines Mandanten blockiert habe, erfüllte diese Voraussetzungen. Die Auskunftserteilung war danach zulässig.

2. Eine Bürgerin fragte mich, ob die Zulassungsstelle einem Gläubiger, der zur Durchsetzung von Unterhaltsleistungen einen Personenkraftwagen des Schuldners pfänden will, eine Auskunft aus dem örtlichen Fahrzeugregister erteilen darf.

Drucksache 13/390Bayerischer Landtag 13. 92

Ich habe der Bürgerin mitgeteilt, dass bei der Vollstreckung in das Vermögen eines Schuldners, in welchem sich auch ein Kraftfahrzeug befindet, der Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr fehlt. Eine Datenübermittlung durch die Zulassungsstelle zu dem o.g. Zweck ist danach nicht zulässig.

20. Medien Datenschutz im Medienbereich

Mehrere Zuschriften befaßten sich mit dem Inkasso des Teilnehmerentgelts für einen Kabelanschluß. Dieses Inkasso ist mit Wirkung vom 01.01.1994 von der Deutschen Bundespost Telekom auf die Bayerische übergegangen. Bürger sahen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dadurch verletzt, daß die für das Inkasso notwendigen Daten, wie bspw. die Kontonummer, ohne Kenntnis der Betroffenen weitergegeben wurden.

Ich habe darauf hingewiesen, dass zur Sicherstellung des Datenschutzes im Bereich der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, den Medienbetriebsgesellschaften und den Betreibern von Kabelanlagen (ausgenommen die Deutsche Bundespost Telekom) der Präsident der Landeszentrale einen Beauftragten für den Datenschutz berufen hat und aufgrund dieser Regelung (Art. 20 Abs. 4 Bayerisches Mediengesetz) meine Kontrollkompetenz nicht gegeben ist.

Die datenschutzrechtliche Überwachung der Deutschen Bundespost Telekom liegt in der Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

21. Technischer und organisatorischer Bereich

Technische Grundsatzfragen

Situation auf dem DV-Markt

Im Juli1994 wurden die Ergebnisse einer Sicherheitsstudie einer führenden deutschen Fachzeitschrift für Informationssicherheit veröffentlicht. Bemerkenswert war u.a., daß die DV-Anwender der Meinung sind, dass für die Datensicherheit die Risiken aus Software-Defekten eher zunehmen werden, während die Risiken, die durch Hardware-Defekte entstehen können, eher abnehmen sollen. Die zunehmend stabiler werdende Hardware und die immer komplexer und umfangreicher werdenden die nur noch für einige wenige Experten überschaubar und daher fehleranfälliger als früher sind, prägten wohl diese Meinung.

Auch auf dem DV-Markt fand in den letzten Jahren eine recht stürmische Entwicklung statt: Die Hardware-Bauteile wurden ständig kleiner und zugleich leistungsfähiger. Alle vier Jahre vervierfachte sich die Speicherkapazität der Chips, bei nahezu konstant gebliebenen Preisen für den Endanwender. Bezogen auf die Speicherkapazität und die Verarbeitungsgeschwindigkeit sind heutige Personal Computer mit Großrechnern der 70-er Jahre vergleichbar.

Auch die Programmierwerkzeuge wurden mächtiger, was sich besonders in der Leistungsfähigkeit der im PC-Bereich bemerkbar macht. Im Großrechnerbereich, wo die Programme über Jahrzehnte gewachsen sind, hat die Software diesen Entwicklungsschub aus Kosten- und Kapazitätsgründen nicht erfahren können.

Für die Kontrolle der Datensicherungsmaßnahmen bedeutet das, dass dort, wo die Leistungsfähigkeit geradezu explodierte, die Möglichkeiten sowohl für Risiken der Fehlanwendungen als auch für Sicherheitsmaßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Der Weiterbildungsbedarf ist einerseits gestiegen, andererseits muss man bei der begrenzten Personalkapaziät der Kontrollinstanzen vom Universalistentum Abschied nehmen. So wie die Hardware-Hersteller, um die Qualität und Wettbewerbsfähigkeit ihrer Produkte halten zu können, mit Partnern (Beispiel: Chip-Herstellung) eingehen, muss sich auch die Datenschutzkontrolle vermehrt das Know-how von externen Spezialisten zu eigen machen. Die Kontrollinstanzen müssen jedoch noch genügend eigenen Sachverstand zur Wertung der oft komplexen Sachverhalte selbst aufbringen.

Der Wettbewerbsdruck lässt es nicht zu, dass sich DV-Hersteller mit instabilen Produkten auf dem Markt behaupten.

Der Markt würde schnell reagieren und große Umsatzeinbußen wären die Folge. Viele DV-Hersteller wurden von anderen Unternehmen übernommen oder sind gänzlich vom Markt verschwunden, weil sie der Entwicklung nicht standhalten konnten oder weil sie zur Anpassung ihrer Produkte an die veränderten Bedingungen nicht mehr in der Lage waren. Bei vielen Anwendungsprogrammpaketen mußte aus Kostengründen die Weiterentwicklung und Wartung eingestellt werden. Auf der anderen Seite tun sich ständig neue Anwendungsbereiche auf (z.B. medizinische Datenverarbeitung). Der harte Konkurrenzkampf verträgt es allerdings nicht, schlechte und mangelhaft ausgetestete Hard- und Software auf den Markt zu bringen, so dass diese von vorneherein keine großen Marktchancen hätte.

Insgesamt lässt sich jedoch sagen, dass die heute eingesetzte Hard- und Software trotz der Tatsache, dass sie preiswerter geworden sind, den allgemeinen Qualitätsmaßstäben genügen. Der Anwender muss allerdings aufpassen, dass er sich nicht für den Einsatz eines scheinbar billigeren Konkurrenzprodukts eines sog. DV-Exoten entschließt, der nach einigen Jahren vom Markt verschwunden ist. Die Kosten für eine Migration auf ein anderes, zukunftsträchtigeres System wären dann doch recht beachtlich. Auch umfangreiche Eigenentwicklungen sind heute für den Anwender meist unwirtschaftlich geworden.

Viele Anwender haben sich deshalb für Gemeinschaftsentwicklungen entschieden, etwa die Verfahren der AKDB oder die Dachverbände der Krankenversicherungsanstalten (etwa der AOK-Bundesverband bzw. der AOK-Landesverband Bayern). Davon kann auch der Drucksache 13/390 Seite 93Bayerischer Landtag 13.