Schlackebehandlung in Bayern

Der Landtag wolle beschließen:

1. Die Staatsregierung wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, daß Schlacken aus Müllverbrennungsanlagen ausschließlich als Abfall und nicht als Reststoff im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 (Reststoffverwertungsgesetz) zu behandeln sind.

2. Das z.Zt. angewandte Analyseverfahren für Schlacken aus Müllverbrennungsanlagen - Eluationsverfahren nach DIN-Vorschrift: DEV S 4 - ist nachweislich zur Feststellung des Schadstoffgehaltes ungeeignet und wird durch ein Untersuchungsverfahren ersetzt, das die Schadstoffgehalte auch tatsächlich erfaßt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Abfallgesetz kann die Landesregierung die Art und Weise der Entsorgung bestimmter Abfälle selbst festlegen und ist deshalb zu einer entsprechenden Vorschrift ermächtigt.

3. Schlacken aus Müllverbrennungsanlagen sind je nach Analyseergebnis vorher zu entgiften und auf Deponien bzw. Sondermülldeponien gemäß den Anforderungen der TA Siedlungsabfall so abzulagern, dass eine Grund- und Trinkwassergefährdung ausgeschlossen werden kann.

Nur dann, wenn MVA-Schlacken frei von umweltgefährdenden Stoffen sind, darf eine anderweitige Verwendung von Schlacke aus Müllverbrennungsanlagen zugelassen werden.