Bundesversorgungsgesetz

Durch die im Abs. 1 enthaltenen Worte zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen wird die Zweckbestimmung des Blindengeldes ausgedrückt. Es soll nicht nur die Aufwendungen für die pflegerische Betreuung ausgleichen, sondern auch andere Aufwendungen, die infolge der Blindheit entstehen. Beim Blindengeld handelt es sich nicht um ein Pflegegeld, da Pflegebedürftigkeit nicht Voraussetzung für den Anspruch ist.

Abs. 2: Satz 1 sagt aus, wer blind ist. Bisher war dem Gesetz nur zu entnehmen, welche Personen Blinden gleichzustellen sind. Die Blindheit muß auf einem Defekt im optischen Apparat bzw. in der Verarbeitung optischer Reize beruhen. Andere hirnorganische Störungen bedingen keine Blindheit.

Eine Definition des Begriffes Blindheit findet sich in der medizinischen Literatur nicht. Unter den Begriff Störung des Sehvermögens im Sinne des Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ist auch die visuelle Agnosie im klassischen Sinne zu fassen. Darunter ist eine Störung beim Erkennen optischer Reize zu verstehen, die sich nicht auf eine Beeinträchtigung elementarer visueller Leistungen, auf eine Benennungsstörung oder auf eine allgemeine Herabsetzung kognitiver Fähigkeiten zurückführen läßt.

Zu Art. 2: Abs. 1: Satz 1 bringt zum Ausdruck, dass das Blindengeld nicht weniger als 1066 DM betragen darf. Damit ist eine untere Grenze festgelegt.

Durch die Verweisung auf § 67 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes wird sichergestellt, dass das Blindengeld regelmäßig angepaßt wird und nicht niedriger sein darf als die von der Sozialhilfe geleistete Blindenhilfe.

Mit dem Blindengeldgesetz wird die frühere Ankoppelung an die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 35) aufgegeben.

Sie ist historisch bedingt gewesen: Friedensblinde und Kriegsblinde sollten für die blindheitsbedingten Mehraufwendungen in gleicher Höhe entschädigt werden. Die Anspruchsgrundlagen für Kriegsblinde sind aber Teil des sozialen Entschädigungsrechts und sollten auf diejenigen beschränkt bleiben, die Ansprüche nach diesem Recht haben. Zu diesen gehören die Friedensblinden (jetzt: Zivilblinde) nicht.

Die Anbindung an das Bundessozialhilfegesetz führt außerdem zu einer Angleichung an die Leistungshöhe der übrigen Bundesländer, die diese Regelung ebenfalls in ihren Blindengesetzen haben.

Abs. 2:

Mit der Einführung der vollstationären Pflege ab 1.7.96 nach dem Sozialgesetzbuch XI erbringen ggfs.auch private Versicherungsunternehmen Leistungen für die Pflege in einem Heim. Um eine Gleichstellung mit den Mitgliedern der sozialen Pflegekassen sicherzustellen, wurde die private Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch XI in das Gesetz aufgenommen.

Heim im Sinne des Gesetzes ist eine Einrichtung, die neben Unterkunft und Verpflegung auch Betreuungsleistungen vorhält. Eine Einrichtung, die - wie ein Hotel - nur Unterkunft und Verpflegung anbietet, fällt nicht unter die Regelung. Nicht notwendig ist aber, daß der Berechtigte sich in einem Pflegeheim aufhält. Bei der Ausführung des bisher geltenden Zivilblindenpflegegeldgesetzes hat sich gezeigt, dass eine Unterscheidung zwischen blindengerechten und nichtblindengerechten Einrichtungen (Art. 2 Abs. 3 Zivilblindenpflegegeldgesetz) nicht praxisgerecht ist, weil sich keine eindeutigen Kriterien für die Prüfung der Blindengerechtheit finden lassen. Durch die Bezeichnung Heim oder gleichartige Einrichtung wird deutlich, dass eine gleichartige Einrichtung ähnliche Leistungsangebote vorhalten muss wie ein Heim.

Abs. 3:

Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem Aufenthalt außerhalb eines Heimes im Sinn des Absatzes 2 dem Blinden erhöhte Aufwendungen entstehen. Die Regelung ist § 67 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes angeglichen.

Zu Art. 3:

Die Abgrenzung der Berechtigten von den Kriegsblinden wurde bislang durch den Begriff Zivilblinde ausgedrückt. Um dies noch mehr zu verdeutlichen, wurde in Absatz 1 klargestellt, dass Blinde, die nach anderen Gesetzen Entschädigungsleistungen wegen ihrer Blindheit erhalten, keinen Anspruch nach diesem Gesetz haben. Wegen des Nachranges des Bayer. Blindengeldes gegenüber den in Nr. 1-3 aufgezählten Versorgungssystemen ist ein Antrag in jedem Fall abzulehnen.

Zu Art. 4 Abs. 1:

Ab 01.04.1995 werden nach dem Sozialgesetzbuch XI Geld- und Sachleistungen für häusliche Pflege gewährt. Die Höhe der Leistung hängt von der Pflegebedürftigkeitsstufe ab.

Durch diese Leistungen werden die blindheitsbedingten Mehraufwendungen gemindert. Es ist deshalb sachgerecht, die Geld- und Sachleistungen - jedenfalls zum Teil - auf das Blindengeld anzurechnen.

Der Höhe des jeweiligen Prozentsatzes liegen folgende Überlegungen zugrunde:

­ Die Anrechnung darf nicht dazu führen, dass dem Antragsteller kein Blindengeld mehr zusteht. Auch ist zu beachten, dass der Blinde, der von Angehörigen oder einer bezahlten Pflegekraft gepflegt wird, nicht weniger erhält als der Blinde, der im Heim lebt.

­ Zwei unterschiedliche Prozentsätze sind notwendig, um den Anteil der Blindheit an der Pflegebedürftigkeit zum Ausdruck zu bringen. Blinde der Pflegestufe I sind nur erheblich pflegebedürftig; bei ihnen wird die Blindheit am Gesamtzustand der Pflegebedürftigkeit einen wesentlich größeren Anteil haben als bei Blinden der Pflegestufen II oder III.

­ Die Anrechnung von Leistungen nach den Pflegestufen II und III wird begrenzt auf die jeweilige Leistung für die Pflegestufe

II. Diese Begrenzung erfolgte, um der Situation der Schwerstpflegebedürftigen gerecht zu werden.

Seite 6 Bayerischer Landtag 13. Wahlperiode Drucksache 13/458

Durch die Bezugnahme auf die Beträge in § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI wird erreicht, dass bei allen Leistungen für häusliche Pflege derselbe Betrag berücksichtigt wird. Das dient auch der Verwaltungsvereinfachung.

Die Streichung des in Art. 3 Abs. 2 Zivilblindenpflegegeldgesetz enthaltenen Merkmals der Gleichartigkeit ist notwendig, um sicherzustellen, dass Bezieher von Sachleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI nicht besser gestellt werden als Empfänger von Geldleistungen. Im übrigen wird damit eine bestehende Ungleichheit zwischen Geld- und Sachleistung beseitigt: Die Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach §§ 53 ff Sozialgesetzbuch V können als Geld- oder Sachleistung in Anspruch genommen werden. Allerdings wurde nur das Pflegegeld nach § 57 Sozialgesetzbuch V auf das Blindengeld angerechnet, nicht jedoch die Sachleistung. Diese Anrechnungsweise begünstigt die Empfänger der Pflegesachleistung. Dieser Zustand konnte nur für einen Übergangszeitraum hingenommen werden. Auch ohne Einführung der Pflegeversicherung wäre das Merkmal Gleichartigkeit zu streichen gewesen.

Das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch XI wird für einen vollen Kalendermonat gezahlt. Wenn es nicht für einen vollen Kalendermonat gezahlt werden kann, weil sich der Berechtigte wegen einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus aufhalten muß, kann auch nur das anteilige Pflegegeld auf das Blindengeld angerechnet werden. Für diese Fälle gilt § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch XI bei der Berechnung der anrechenbaren Leistung entsprechend.

Abs. 2:

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch XI sind in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer dagegen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch XI). Der Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer ist privatrechtlicher Natur. Der Versicherungsnehmer sichert sich seinen Versicherungsschutz ausschließlich dadurch, dass er selbst die Beiträge leistet. Dieser Aspekt und der Verwaltungsmehraufwand wegen der Vielzahl der Versicherungsunternehmen begründen die Regelung in Art. 4.

Gleichzeitig wird mit dieser Regelung auch die erforderliche Gleichbehandlung von Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung mit Versicherten in der privaten Pflegeversicherung gewährleistet. Die Verweisung auf Abs. 1 führt dazu, dass pflegebedürftige Blinde, die Mitglied einer privaten Pflegeversicherung sind, Blindengeld in der Höhe erhalten, die dem Zahlbetrag entspricht, der sich nach der Anwendung der Anrechnungsvorschrift in Abs. 1 ergibt.

Abs. 3:

Diese Vorschrift regelt die Anrechnung von Leistungen, die nicht bereits nach Abs. 1 oder 2 angerechnet werden und zu einer Minderung der blindheitsbedingten Mehraufwendungen führen. Die Verweisung auf § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch XI bedeutet, daß 60 % der Leistung angerechnet werden. Durch die anteilige Berücksichtigung der Leistung wird berücksichtigt, dass neben der Blindheit auch noch andere Gesundheitsstörungen vorliegen können, die den Anspruch auslösen. Der Prozentsatz von 60 wurde gewählt, weil in diesen Fällen die Blindheit in erheblichem Maße ursächliches Kriterium für die Leistung ist.

Ein Beispiel für eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist die Unterhaltshilfe nach § 269 Abs. 2 Lastenausgleichsgesetz.

Zu Art. 5: Abs. 1:

Das Verfahren nach diesem Gesetz erfolgt auf Antrag. Nur in den Fällen des Art. 9 Abs. 2 wird auf einen Antrag verzichtet.

Abs. 2: Beginn und Ende der Zahlung des Blindengeldes hängen vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 1 und dem Eingang des rechtswirksamen Antrags ab.

Zu Art. 6: Abs. 1:

Die Verwendung der Worte Ämter für Versorgung und Familienförderung entspricht der neuen Behördenbezeichnung der Versorgungsämter.

Abs. 2:

Diese Bestimmung regelt die örtliche Zuständigkeit. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ergeben sich durch Auslegung des § 30 Abs. 3 Sozialgesetzbuch I.

Zu Art. 7: Abs. 1: Satz 2 verlängert die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch X von zwei auf vier Jahre. Die zweijährige Rücknahmefrist erwies sich als zu kurz gerade im Hinblick auf die schwierige und zum Teil langwierige Sachverhaltsaufklärung bei Kleinkindern und schwerpflegebedürftigen Blinden.

Abs. 2:

Bei entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die ­ in Art. 4 Abs. 3 des Zivilblindenpflegegeldgesetzes enthaltene ­ Ausnahme von § 148 Nrn. 1, 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes nicht mehr nötig, weil diese Vorschrift durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993 (BGBl. I S. 50) aufgehoben wurde.

Zu Art. 8:

Mit dem Inkrafttreten des Bayerischen Blindengeldgesetzes am 1.4.1995 verliert gleichzeitig das Gesetz über die Gewährung eines Pflegegeldes an Zivilblinde seine Wirksamkeit.

Zu Art. 9: Grundsätzlich gilt das Antragsprinzip. Für Altfälle ist ein erneuter Antrag nach diesem Gesetz nicht notwendig.