Pflegeversicherung

A) Problem:

Durch Art. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (= XI. Buch Sozialgesetzbuch SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014) wurde die soziale Pflegeversicherung als neuer Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Mit dem Pflege-Versicherungsgesetz wird die soziale Absicherung der Pflegebedürftigen umfassend verbessert. Sie haben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen künftig einen Anspruch auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen; zumindest die überwiegende Zahl der Pflegebedürftigen soll nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein.

Nach § 9 SGB XI sind die Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich. Das Nähere zur Planung und zur Finanzierung der Pflegeeinrichtungen ist durch Landesrecht zu bestimmen. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen (§ 9 Satz 3 SGB XI).

Darüber hinaus sind Ausführungsbestimmungen zu treffen hinsichtlich der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI sowie der zuständigen Landesbehörden für die Schiedsstelle (§ 76 SGB XI), den Landespflegeausschuß (§ 92 SGB XI) und die Pflegestatistiken (§ 109 Abs. 3 SGB XI).

B) Lösung:

Die Umsetzung insbesondere des § 9 SGB XI erfolgt durch ein Ausführungsgesetz. Schwerpunkt dieses Ausführungsgesetzes ist die Vorhaltung und Finanzierung einer bedarfsgerechten Pflegeinfrastruktur.

Die Vorhaltung der pflegerischen Infrastruktur ist Pflichtaufgabe der Kommunen. Die Aufgabenverteilung entspricht weitestgehend der bisherigen Rechtslage. Aus der Zuständigkeit für die Vorhaltung folgt einerseits die Verpflichtung zur Bedarfsermittlung und andererseits die Finanzierungszuständigkeit der Kommunen. Der Staat kann Orientierungswerte zur Bedarfsermittlung empfehlen und beteiligt sich im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplans an der Finanzierung voll- und teilstationärer Pflegeeinrichtungen durch die Gewährung von Zuwendungen. Diese Zuwendungen können in der Form von Investitionspauschalen gewährt werden. Die Zusammensetzung und Höhe der Investitionsförderung wird durch Rechtsverordnung festgesetzt.

Die Regelungen hinsichtlich der gesonderten Berechnung der nicht öffentlich geförderten Investitionsaufwendungen erfolgen durch Rechtsverordnung. Im Gesetz werden lediglich die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung sowie die für die Zustimmung der gesonderten Berechnung zuständigen Landesbehörden (Regierungen) bestimmt.

C) Alternativen Keine.

D) Kosten

Durch die kommunale Förderung entstehen keine Mehrkosten, da die Kommunen Einsparungen aus der Sozialhilfe, die durch das Inkrafttreten des entstehen, einsetzen können.

Die aufgrund der staatlichen Beteiligung an der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen entstehenden Kosten können noch nicht exakt beziffert werden, da Höhe und Umfang der staatlichen Förderung erst in einer Rechtsverordnung der Staatsregierung festgelegt werden. Das jährliche Fördervolumen wird jeweils im Rahmen der Haushaltsaufstellung festgelegt.

Nach groben Schätzungen belaufen sich die Gesamtinvestitionskosten für ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen in den Bereichen alte Menschen, behinderte Menschen, psychisch kranke Menschen und an AIDS erkrankte Menschen in den nächsten Jahren auf ca. 400 bis 500 Millionen DM jährlich.

Diese Kostenangabe beruht auf Schätzungen. Die tatsächlichen Kosten hängen vom konkreten Bedarf an Pflegeeinrichtungen vor Ort ab, der durch die jeweils zuständige Kommune ermittelt wird.

Die Kosten können sich u.a. auch dadurch reduzieren, dass ­ was anzustreben ist ­ ein erheblicher Teil der notwendigen zusätzlichen Plätze durch Ausnutzung bereits vorhandener Kapazitäten im Wohnheim-, Pflegeheim- und Krankenhausbereich geschaffen werden kann. Außerdem bleiben die Auswirkungen des Pflege-Versicherungsgesetzes mit den Verbesserungen im Bereich der häuslichen Pflege auf die Nachfrage nach stationärer Unterbringung abzuwarten. Schließlich hängen die Kosten zunächst auch von der Bereitschaft der Einrichtungsträger ab, bestehende Einrichtungen auszubauen bzw. neue Einrichtungen zu errichten. Der Ausbau der vorhandenen Pflegeinfrastruktur erfolgt sukzessive entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der betreffenden Haushalte.

Gefördert werden nicht die Gesamtinvestitionskosten, sondern nur ein noch festzulegender Anteil.

Gesetzentwurf Bayerischer Landtag zur Ausführung des Elften Buchs (XI) Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung Art. 1

Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Freistaat Bayern eine bedarfsgerechte, leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen zu gewährleisten.

(2) Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern, die Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die Träger der Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eng und vertrauensvoll im Interesse der Pflegebedürftigen zusammenzuwirken.

Art. 2

Geltungsbereich:

Dieses Gesetz gilt für alle ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen im Freistaat Bayern, auf die das Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

Art. 3

Bedarfsermittlung:

Die zur Vorhaltung von Pflegeeinrichtungen Verpflichteten stellen im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden, den örtlichen und regionalen Arbeitsgemeinschaften der Pflegekassen, den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Pflegeeinrichtungen den für ihren Bereich erforderlichen längerfristigen Bedarf an Pflegeeinrichtungen fest.

Art. 4

Subsidiaritätsprinzip:

Die zur Vorhaltung Verpflichteten sollen eigene Einrichtungen nur schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der freigemeinnützigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder privater Träger nicht vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden.

Art. 5

Ambulante Einrichtungen: 1Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden haben bedarfsgerechte Pflegedienste im Sinn des § 71 Abs. 1 SGB XI vorzuhalten. 2Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. 3Abweichend von Satz 1 und 2 ist die Vorhaltung von Pflegediensten für psychisch kranke Menschen sowie von überregionalen Pflegediensten für behinderte Menschen, deren Tätigkeit mindestens den Bereich einer Region im Sinn des Bayerischen Landesplanungsgesetzes umfaßt, Pflichtaufgabe der Bezirke im eigenen Wirkungskreis.

Art. 6

Teilstationäre Einrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege: 1Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden haben bedarfsgerechte teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege vorzuhalten. 2Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. 3Abweichend von Satz 1 und 2 ist die Vorhaltung entsprechender Einrichtungen für behinderte oder psychisch kranke Menschen Pflichtaufgabe der Bezirke im eigenen Wirkungskreis.

Art. 7

Vollstationäre Einrichtungen: 1Die Bezirke haben bedarfsgerechte vollstationäre Pflegeeinrichtungen vorzuhalten. 2Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. 3Abweichend von Satz 1 und 2 ist die Vorhaltung entsprechender Einrichtungen der Altenpflege Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis.

Art. 8

Förderung:

(1) Die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und Bezirke sind im Rahmen ihrer Vorhaltepflicht zur Förderung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen von bedarfsgerechten Pflegeeinrichtungen verpflichtet.

(2) 1Der Staat beteiligt sich nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel an der Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen von bedarfsgerechten teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege durch die Gewährung von Zuwendungen. 2Die staatliche Förderung setzt jeweils eine Beteiligung der zur Vorhaltung Verpflichteten an der Finanzierung in gleicher Höhe voraus.