Überwachung des aus Tschechien und der Slowakei importierten Zements

Bezüglich der immer wieder in die Diskussion gelangten Bedenken über die wirkliche Güte des aus Tschechien und der Slowakei nach Bayern importierten Zements frage ich die Staatsregierung:

1. Wie viele der in Tschechien/Slowakei befindlichen Zementwerke werden

a) durch die LGA Nürnberg überwacht und

b) wie viele der betroffenen und durch die LGA Nürnberg geprüften Werke befinden sich

aa) in rein deutscher Hand

bb) in tschechisch/slowakisch/deutscher Hand und

cc) in tschechisch/slowakisch/westeuropäischer Hand?

2. Wann und in welchen Zementwerken wurden in den betreffenden Werken Überprüfungen durchgeführt und welche Beanstandungen/Erkenntnisse gab es?

3. Worin besteht

a) konkret die Überwachungstätigkeit der LGA Nürnberg und

b) welche Erkenntnisse/Beanstandungen geraten dabei zutage

4. Wie hoch werden

a) die Kosten für die Überwachung seitens der LGA veranschlagt

b) wer zahlt die Überwachungskosten und

c) was wurde in der Vergangenheit dem Freistaat Bayern hierfür an Kosten erstattet?

5. Ist der Staatsregierung bekannt, daß

a) bayerische Bauunternehmen z. B. bei Ausschreibungen von zu errichtenden Brückenbauten es meiden, tschechischen Zement zu verwenden und aufgrund der Preisunterschiede zwischen tschechischem und deutschen Zement in erhebliche Wettbewerbsprobleme geraten?

b) Worauf führt die Staatsregierung diese Erkenntnisse der Bauwirtschaft ggf. zurück?

6. Wird der in Tschechien/Slowakei produzierte Zement bezügl. der Emissionen nach annähernd deutschen Vorschriften hergestellt, bzw. bleibt dort die Umwelt noch weitestgehend außer Betracht?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie

Die schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wie folgt:

Die Stellungnahme zu den Fragen 2 bis 4 bezieht sich ausschließlich auf den Geltungsbereich der Bayer. Bauordnung Zum besseren Verständnis des angesprochenen Sachverhalts und der Stellungnahme wird vorab erläutert, welchen Regelungen der Bayer. Bauordnung die Herstellung von Zement generell unterliegt.

Die Art. 20 bis 28 Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1994 regeln die Verwendung von Bauarten und Bauprodukten (wie z. B. Zement) im Geltungsbereich der Nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 25 in Verbindung mit den lfd. Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 der Bauregelliste A Teil 1 ­ Ausgabe 94/1 ­ (veröffentlicht in Sonderheft Nr. 8 der Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik-DIBt) bedürfen Zemente als geregelte Bauprodukte eines Nachweises der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Norm DIN 1164 Teil 1 oder Teil 100; dieser Nachweis ist von einer Zertifizierungsstelle nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mit einem Übereinstimmungszertifikat zu bestätigen. Das Vorliegen eines Übereinstimmungszertifikats hat der Zementhersteller durch Kennzeichnung des Bauprodukts Zement mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) zu dokumentieren, die Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (ÜZV) regelt Aussehen und Inhalt des Übereinstimmungszeichens (Ü-Zeichen). Dieses Ü-Zeichen befindet sich bei Zement entweder auf dem Zementsack oder bei Lieferung von losem Zement auf dem Lieferschein.

Diese erläuterte bauaufsichtliche Regelung gilt sinngemäß auch für Zemente als nicht geregelte Bauprodukte (Art. 20 Abs. 3 die entsprechend einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (Art. 21 des DIBt hergestellt, überwacht und zertifiziert werden.

Eine Zertifizierungsstelle kann dem Hersteller eines geregelten oder nicht geregelten Zements nur dann ein Übereinstimmungszertifikat erteilen, wenn die Herstellung des Zements auch einer werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 2 unterliegt. Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bedürfen einer Anerkennung nach Art. 28 Stellen, die nach der alten Fassung der als fremdüberwachende Stellen bauaufsichtlich anerkannt waren (wie z. B. das Materialprüfungsamt der LGA Bayern für das Prüfgebiet Zement), gelten jedoch nach der Übergangsvorschrift des Art. 100 Abs. 4 für ihre bisherigen Prüfgebiete weiterhin als Überwachungsstelle nach Art. 28 und befristet bis zum 31. Dezember 1996 als anerkannte Zertifizierungsstelle nach Art. 28

Mit der Novellierung der zum 1. Juni bzw. 1. September 1994 ergaben sich somit formale Änderungen an dem bisherigen bauaufsichtlichen Überwachungssystem für Zemente, die jedoch keine Auswirkungen auf die bisherige Wirksamkeit der bauaufsichtlich geforderten Überwachung haben.

Vor diesem Hintergrund sind die Einzelfragen wie folgt zu beantworten:

Zu 1. a):

Die LGA überwacht in Tschechien 9 und in der Slowakei 7

Zementwerke.

Zu 1. b):

Hier liegen keine konkreten Erkenntnisse vor, da die Beteiligungsverhältnisse der überwachten Zementwerke in Tschechien und der Slowakei nicht vom Prüfungsumfang der LGA umfaßt werden.

Zu 2.: Nach der alten Fassung der wurde das Materialprüfungsamt (MPA) der LGA Bayern bei den betreffenden Zementwerken als fremdüberwachende Stelle tätig. Nach den seit dem 1. September 1994 geltenden Art. 20 bis 28 der neuen wird das MPA der LGA Bayern bei den betreffenden Zementwerken sowohl als Überwachungsstelle (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 als auch als Zertifizierungsstelle (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 tätig.

Art, Umfang und Häufigkeit der Fremdüberwachungstätigkeit in den Zementwerken ergibt sich, wie schon immer, aus den Regelungen der Zementnorm DIN 1164 oder des betreffenden bauaufsichtlichen Zulassungsbescheides des DIBt.

So schreibt die derzeit gültige Fassung der Zementnorm DIN 1164 z. B. Ausreißer), wie sie auch bei den deutschen Zementwerken nie gänzlich auszuschließen sind, die an sie zu stellenden Anforderungen.

Zu 3. a):

Die Fremdüberwachungstätigkeit des MPA der LGA Bayern als Überwachungsstelle beinhaltet eine Inspektion der werkseigenen Produktionskontrolle des Zementwerkes und die Überprüfung der Eigenschaften des Zements bzw. der von diesem Werk hergestellten Zementarten nach Maßgabe der Zementnorm DIN 1164 bzw. des betreffenden bauaufsichtlichen Zulassungsbescheides. Für die Durchführung dieser Fremdüberwachung schaltet das MPA der LGA mittels Patenschaftsvertrag z.T. auch das staatliche Materialprüfungsamt Tschechiens (TZUS) und der Slowakei (TSUS) ein; dessen ungeachtet liegt die Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Fremdüberwachung allein bei dem MPA der LGA.

In ihrer Funktion als Zertifizierungsstelle hat das MPA der LGA Bayern die bei der Fremdüberwachung erhaltenen Ergebnisse dahingehend zu bewerten, ob der Zement bzw. die Zementart eines von ihm überwachten Werkes mit den daran zu stellenden Anforderungen übereinstimmt.

Die Tätigkeit als Überwachungs- und Zertifizierungsstelle ist insgesamt zivilrechtlicher Art und vertraglich zwischen dem Zementwerk und dem MPA der LGA Bayern zu regeln.

Zu 3. b):

Das MPA der LGA Bayern als Überwachungs- und Zertifizierungsstelle entscheidet darüber, ob es einem Zementwerk bestätigen kann oder nicht, dass eine von diesem Zementwerk produzierte Zementart die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllt.

Bestätigt das MPA der LGA Bayern mit einem Übereinstimmungszertifikat den Nachweis der Übereinstimmung einer Zementart eines Werkes mit den an sie zu stellenden Anforderungen, so darf das Werk dann diese Zementart mit dem Übereinstimmungskennzeichen (Ü-Zeichen) kennzeichnen.

Gelangt das MPA der LGA Bayern im Rahmen seiner Tätigkeit als Überwachungs- und Zertifizierungsstelle zu der abschließenden Beurteilung, dass eine Zementart eines Werkes nicht mehr den Anforderungen entspricht, so hat es dem Werk das Übereinstimmungszertifikat für diese Zementart zu entziehen und das Werk darf dann diese Zementart nicht mehr mit dem Ü-Zeichen versehen.

Zu 4. a):

Die für die Überwachung anfallenden Kosten berechnen sich nach dem Gebührenkatalog der LGA. Als Beispiel kann angeführt werden:

Nach der Gebührenordnung wird eine Komplettprüfung einer Zementsorte mit ca. DM 3.500.­ veranschlagt. Für ein Werk, das z. B. F 4 Zementsorten exportiert, werden von der LGA 3x4=12 Prüfungen pro Jahr vorgenommen. Dies wären etwa DM 42.000.- pro Jahr. Hinzu kommen die Kosten für den Überwachungsbesuch, Beratungen und Korrespondenz, Seite 2 Bayerischer Landtag 13. Wahlperiode Drucksache 13/673 die mit ca. DM 3.000,­ bis 5.000,­ pro Jahr anzusetzen sind.

Als Richtwert kann angesetzt werden, dass ein Werk für die Prüfung von 4 Zementsorten etwa DM 45.000,­ pro Jahr an Überwachungsvergütungen zu entrichten hat. Hierin sind jedoch die Vergütungen für die Tätigkeit des mitüberwachenden tschechischen oder slowakischen Materialprüfungsamtes nicht enthalten.

Zu 4. b):

Die Kosten für die Überwachung und Zertifizierung hat das jeweilige Zementwerk zu tragen.

Zu 4. c):

Da die von der LGA vereinbarten Vergütungen kostendeckend sind, ist für den Freistaat eine finanzielle Belastung nicht gegeben.

Zu 5. a) und 5. b):

Dem Staatsministerium des Innern liegt eine Stellungnahme des Bayerischen Industrieverbandes Steine und Erden e.V. vor, wonach bayerische Bauunternehmen in der Vergangenheit aus Tschechien oder der Slowakei importierten Zement nicht verwendet haben. Nach Mitteilung des genannten Verbandes liegt der Grund hierfür in der Erfahrung dieser Bauunternehmen, nach der die importierten Zemente ein Qualitätsniveau hatten, das unter dem gewohnt hohen, über den Anforderungen der Zementnorm DIN 1164 liegenden Qualitätsstandard deutscher Zemente lag. Dieser Qualitätsunterschied, der bauaufsichtlich nicht zu beanstanden ist, kann insbesondere die erreichbaren Betonfrühfestigkeiten beeinflussen, was bei den Ausschalfristen für Betonbauteile und bei der Grünstandfestigkeit von Betonwerksteinen zu berücksichtigen ist. Dem Verband sind in den vergangenen 2 Jahren keine Beanstandungen bekannt geworden.

Zu 6.: Bisher stattgefundene Kooperationsgespräche zwischen Bayern und der tschechischen Republik auf dem Gebiet der Luftreinhaltung hatten zum Ziel, die Luftverschmutzung aus grenznahen Gebieten der tschechischen Republik zu vermeiden und damit die lufthygienische Situation speziell in Nord-Ost-Bayern zu verbessern.

Bei den Emissionen eines Zementwerks spielen insbesondere Staubemissionen eine Rolle, außerdem Schwefeldioxid und Schwermetalle. Obwohl keine detaillierten Kenntnisse über tschechische Zementwerke vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass alte Anlagen nicht dem Stand westeuropäischer Technik entsprechen. Allerdings hat die tschechische Republik mittlerweile eine neue Umweltgesetzgebung in Kraft gesetzt. Es kann insoweit davon ausgegangen werden, dass aufgrund dieser Normgebung Neuanlagen bzw. nach Maßgabe dieses Standards umgerüstete Altanlagen durchaus dem Stand der Technik entsprechen werden.

Eine unmittelbare Beeinträchtigung Bayerns ist durch auf tschechischem Boden befindliche Zementwerke nicht zu erwarten, da insbesondere die Staubemissionen nur im engeren Umgebungsbereich zu erhöhten Belastungen führen.

Drucksache 13/673 Bayerischer Landtag 13.