Zulassung öffentlicher Spielbanken

Das Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern soll das als Reichsrecht ergangene Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14.07.1933 und die dazu erlassene Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27.07.1938 ablösen, die bisher als Landesrecht weitergelten. Diese Vorschriften sind, insbesondere hinsichtlich der Standortvoraussetzungen, nicht mehr zeitgemäß und überlassen der Exekutive mehr Entscheidungsfreiraum, als es rechtsstaatlich wünschenswert ist.

Spielbankenrecht ist Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Mit der Zulassung einer Spielbank entsteht kein Gebilde des wirtschaftlichen Lebens; ihr Betrieb ist keine wirtschaftliche Betätigung 28, 119 f.). Spielbankenrecht betrifft weder einen Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Grundgesetz) noch einen solchen der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Grundgesetz) und fällt nach Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz in die Gesetzgebungskompetenz des Freistaates Bayern.

Glücksspiele öffentlich zu veranstalten, ist durch § 284 verboten und strafbar, es sei denn, es wird behördlich erlaubt. Die weitreichenden gesetzlichen Beschränkungen des Betriebes von Spielbanken dienen der Abwehr von der Bevölkerung drohenden Gefahren, die sich aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft ergeben, und sind daher zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes zwingend erforderlich. Die Bedeutung dieses Gemeinschaftsgutes würde es rechtfertigen, an dem generellen Verbot des Betriebs von Spielbanken entsprechend § 1 Spielbankengesetz 1868 festzuhalten Beschluß vom 23.04.1975 - 1 455/74). Die begrenzte Zulassung von Spielbanken im Freistaat Bayern ist wesentlich bestimmt durch die öffentliche Aufgabe, das illegale Glücksspiel einzudämmen und dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen.

Die ordnungspolitische Zielsetzung des Gesetzes wird nicht dadurch geschmälert, dass die Zulassung von Spielbanken zu höheren Einnahmen des Freistaates Bayern führt. Ein fiskalischer Nutzen steht nicht im Widerspruch zu den ordnungspolitischen Absichten und wird von der Erwägung begleitet: wenn schon Glücksspiel zugelassen wird, damit es nicht illegal und unkontrollierbar betrieben wird, sollen die Spielerträge zugunsten der Allgemeinheit verwendet werden.

Die ordnungspolitisch gebotene restriktive Spielbankenpolitik wird durch eine feste Begrenzung auf eine nach der Einwohnerzahl und der regionalen Gliederung Bayerns ausreichende Zahl von Spielbanken und durch eine Beschränkung der Erlaubnis auf Betriebe des Freistaats Bayern umgesetzt. Damit soll gewährleistet werden, daß die Unternehmen im öffentlichen Interesse geführt werden. Infolge der verstärkten Kontrollmöglichkeiten gegenüber staatlichen Unternehmen kann insbesondere die Zuverlässigkeit der für den Spielbankbetrieb verantwortlichen Personen, die Transparenz des Spielbankbetriebs und die Offenlegung der erzielten Gewinne nachhaltig sichergestellt werden.

Der Gesetzentwurf regelt außerdem die Spielbankenaufsicht, die das Staatsministerium des Innern führt. Er regelt ferner die Spielbankabgabe an das Land, die Beteiligung der Gemeinden an der Spielbankabgabe, die Grundsätze für den Tronc (Spenden der Besucher an die Beschäftigten der Spielbank), und die Grundsätze für den Spielbankbetrieb. Das Nähere über den Tronc und den Spielbankbetrieb ist in Rechtsverordnungen (Troncverordnung, Spielbankordnung) zu regeln, zu deren Erlaß das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen ermächtigt wird. Ordnungswidrigkeitentatbestände sind nicht mehr vorgesehen.

Dies entspricht den von der Staatsregierung mit Bekanntmachung vom 26.06.1984 (Beilage zu Nr. 26) erlassenen Leitsätzen zur Erforderlichkeit von Bußgeldbewehrungen, insbesondere im Verhältnis zu Maßnahmen des Verwaltungszwangs. Durch die künftig ausschließlich staatliche Trägerschaft ist der einheitliche Gebrauch des Hausrechts bei Rechtsverstößen gesichert. Auf diese Weise können die Gebote und Verbote für den Spielbankbetrieb schneller, wirksamer und ohne Verwaltungsaufwand durchgesetzt werden und deshalb sind Ordnungswidrigkeitenbestimmungen künftig entbehrlich.

Art. 1 Satz 1 stellt im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot öffentlichen Glücksspiels in § 284 klar, dass im Freistaat Bayern Spielbanken zugelassen werden können. Die bisherige bewährte Regelung, die Spielbanken auf Kur- und Badeorte beschränkt, wird fortentwickelt. Die veraltete Bindung an bestimmte Übernachtungszahlen oder die Nähe einer Gemeinde zur Landesgrenze wurde aufgegeben. Neben den Heilbädern und Kurorten sind auch die Erholungsorte als mögliche Spielbankstandorte einbezogen, die nach Art. 7 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) anerkannt sind. Die Staatsbäder sind ausdrücklich erwähnt, weil sie nicht unter Art. 7 KAG fallen, sondern über Art. 25 a Kostengesetz dem Kurbereich zugeordnet sind. Die Sicherheitsfragen können in diesen Orten, die nicht von großstädtischer Anonymität geprägt sind, erfahrungsgemäß gut gelöst werden.

Art. 1 Satz 2 legt eine regional und an Einwohnerzahlen ausgerichtete Begrenzung der Anzahl der Spielbanken fest, die auch unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten der Ballungsgebiete und der Landesgrenzen ein ausreichendes und ausgewogenes Spielbankennetz ermöglicht.

Der Bayerische Oberste Rechnungshof fordert seit Jahren eine maßvolle Ausweitung des Spielbankennetzes in Bayern und insbesondere eine Spielbank im Raum Nürnberg. Dort ist der einzige große weiße Fleck auf der deutschen Spielbankenlandkarte entstanden, weil kein Ort in diesem Raum die Zulassungsvoraussetzungen des bisherigen Spielbankenrechts erfüllt.

Der Bayer. Landtag ersuchte die Staatsregierung auf Vorschlag des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen mit Beschluß Seite 6 Bayerischer Landtag 13. Wahlperiode Drucksache 13/887 vom 15.04.1994 zum Jahresbericht des Obersten Rechnungshofes 1993 (Drs. 12/15165 Nr. 2f), weitere staatliche Spielbanken zu planen und dabei einen Standort im bayerischen Grenzland zur Tschechischen Republik vorzusehen und alsbald einen Gesetzentwurf zur Änderung des Spielbankengesetzes vorzulegen. Der Bayer. Senat empfahl der Staatsregierung anläßlich dieses Jahresberichts, im mittel-ost-bayerischen Raum eine Spielbank zu errichten und die dazu gegebenenfalls erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen alsbald zu schaffen (Drs. 70/94 zu Textnummer 25).

Dem Staatsministerium des Innern liegen über 30 Anträge auf Zulassung einer Spielbank vor, über die bisher nicht entschieden werden konnte, weil nach den veralteten Standortvoraussetzungen im geltenden Recht eine ausgewogene Standortpolitik nicht möglich ist.

Durch die vorgesehene Art der Begrenzung wird eine wegen der sozial schädlichen Begleiterscheinungen des Glücksspiels unerwünschte zu starke Dichte des Spielbankennetzes ausgeschlossen und eine angemessene regionale Verteilung der Standorte sichergestellt.

Durch das Gesetz ist damit die regionale Streuung der Spielbanken festgelegt. Von einer Bestimmung der einzelnen Standortgemeinden im Gesetz wird abgesehen. Die Klärung und Abwägung der ordnungspolitischen Belange (z.B. Schwerpunkt des Bedürfnisses, verkehrsmäßig günstige Erreichbarkeit, soziale, Sicherheits- und örtliche Infrastrukturgesichtspunkte), die nicht nur für die Entscheidung maßgeblich sind, ob eine Spielbank in einer bestimmten Region gerechtfertigt ist, sondern auch für die Anforderungen an den Standort, geschieht zweckmäßigerweise nicht im Gesetzgebungsverfahren, sondern im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. In diesem sind auch landesplanerische, baurechtliche und andere gesetzlich allgemein vorgegebene Belange zu berücksichtigen.

Zu Art. 2 Absatz 1 bestimmt, dass das Staatsministerium des Innern über die Erlaubnis entscheidet, weil diese Entscheidung überwiegend unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu treffen ist.

Absatz 2 regelt, dass die Erlaubnis ausschließlich für Betriebe des Freistaates Bayern auf Antrag des Staatsministeriums der Finanzen erteilt werden darf. Die Antragsbefugnis des Staatsministeriums der Finanzen ist vorgesehen, weil die Erlaubnis nur für Staatsbetriebe erteilt werden kann und deshalb ein Zusammenwirken mit dem Staatsministerium der Finanzen für die Errichtung einer Spielbank erforderlich ist. Gegenüber Staatsbetrieben bestehen umfangreichere und intensivere Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten als gegenüber Privatunternehmen. Durch staatliche Betriebe kann deshalb die Abwehr von Gefahren, die mit öffentlichem Glücksspiel verbunden sind, und die Führung der Spielbanken unter Berücksichtigung öffentlicher Belange besser gewährleistet werden als durch staatliche Kontrollmechanismen gegenüber privaten Betreibern.

Die mit der natürlichen Spielleidenschaft verbundenen negativen Auswirkungen öffentlichen Glücksspiels von der Spielsucht über die hohe Betrugsanfälligkeit im unmittelbaren Umgang mit sehr viel ungezähltem, im Spiel rotierendem Geld, und eine vielfältige Umfeld- und Anschlußkriminalität bis zum Mißbrauch des Spielbetriebs für Geldwäsche erfordern zum Schutz der Bevölkerung Flexibilität bei der Gestaltung und Kontrolle der Glücksspielbetriebe. Es muß je nach den sozialen und kriminalpolitischen Entwicklungen verändert, verkleinert, verlagert und intensiv kontrolliert werden können und es muss ein umfassender und rascher Zugriff auf Informationen möglich sein. Der Betrieb durch die Öffentliche Hand ermöglicht eine Betriebssteuerung im öffentlichen Interesse und schlankere Kontrollmechanismen, weil eigene Erwerbsinteressen nicht berührt werden und Kontrollierende und Kontrollierte in dieselben öffentlich-rechtlichen Strukturen mit scharfen dienstrechtlichen Sanktionen eingebunden sind. Die dadurch mögliche Effektivität und Flexibilität in der Betriebssteuerung im sicherheitsrechtlichen Interesse, aber auch in der Kontrolle, wird durch staatliche Auflagen und staatliche Aufsicht über private Spielbankunternehmen nicht erreicht.

Es könnten zwar für die Aufsicht über private Spielbankenunternehmen weitgehende Informations- und Eingriffsrechte, z. B. Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen der Unternehmensleitung, Zustimmung zur Abberufung von leitenden Angestellten, durch Auflage angeordnet werden. Dadurch würde jedoch nicht derselbe umfangreiche und aktuelle Informationszugriff wie bei Staatsbetrieben entstehen. Andererseits würde die Aufsicht intensiv in privatwirtschaftliche Vorgänge verantwortlich eingebunden. Wenn schon in ein Privatunternehmen in so außerordentlichem Umfang staatlicherseits eingegriffen werden kann und muß, um die öffentlichen Belange wahren zu können, ist es systemgerecht, einfacher und zweckmäßiger, wenn der Staat den Betrieb selbst führt. Es darf auch nicht übersehen werden, dass durch die für eine solche Aufsicht erforderliche sehr enge Zusammenarbeit zwischen Aufsichtspersonen und Privatunternehmen der Anschein entstehen könnte, es würde nicht die nötige Distanz zwischen Unternehmen und Kontrollorgan gewahrt. Hinzukommt die öffentliche Kontrollmöglichkeit durch den Obersten Rechnungshof, der die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Staates einschließlich seiner Betriebe und Sondervermögen prüft. Eine vergleichbare Kontrollmöglichkeit ist bei Privatunternehmen insbesondere im Hinblick auf die Auskunftspflicht gegenüber dem Obersten Rechnungshof nach Art. 95 der Bayerischen Haushaltsordnung nicht gegeben.

Das Ziel der Zulassung von Spielbanken ist, der Bevölkerung für die nicht zu unterdrückende Spielfreudigkeit ausreichende und durch staatliche Kontrolle möglichst manipulationsfreie Spielmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Das Angebot soll ausreichend, aber knapp bemessen sein. Daß neben den ordnungsrechtlichen auch fiskalische Belange berührt sind, ändert daran nichts. Dieser Zielsetzung eines ausreichenden aber knappen Angebots läuft es diametral zuwider, wenn zwischen den Staat als Steuerungs- und Kontrollorgan des Spielangebots und den Spielbetrieb ein selbständiges privates Unternehmen zwischengeschaltet ist, dessen Zielsetzung natürlicherweise privates Erwerbsstreben ist. Die im Wirtschaftsleben erwünschte und positive Ausrichtung auf mehr Umsatz und Gewinn ist in den Rahmenbedingungen des Glücksspiels ein Systembruch.

Diese Ausrichtung konterkariert systemimmanent - unabhängig davon, welche privat bestimmte natürliche oder juristische Person das Unternehmen betreibt - gemeinwohlorientierte Zielsetzungen, die wegen der Gefährlichkeit öffentlichen Glücksspiels notwendig sind. Unternehmerische Freiheit bedeutet, Energie, Einfallsreichtum und Finanzkraft einzusetzen für möglichst hohen privaten Gewinn, was in normalen wirtschaftlichen Bereichen durchaus positive Folgen auch für die Allgemeinheit hat. Im Glücksspielbereich ist nicht nur das natürliche Gewinnstreben anders gepolt als die Gemeinwohlzielsetzung; private verfestigte Rechtspositionen stehen in einem Spannungsverhältnis zum Gemeinwohl, wenn in dessen Interesse gewinndämpfende Veränderungen erforderlich sind.

Abs. 3 regelt die Geltungsdauer der Erlaubnis. Durch die Widerrufmöglichkeit und Satz 2 wird sichergestellt, dass die Erlaubnis an geänderte Verhältnisse angepaßt und den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jederzeit Geltung verschafft werden kann. Im Hinblick darauf, dass die Erlaubnis ausschließlich für einen Staatsbetrieb erteilt werden kann und im Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeit, soll eine unbefristete Erlaubnis nicht ausgeschlossen sein.

Diese ausführlichen Regelungen sind erforderlich, um unabhängig von allgemeinen Regelungen z. B. im notwendige Veränderungen der Erlaubnis jederzeit durchführen zu können.

Drucksache 13/887 Bayerischer Landtag 13. Wahlperiode Seite 7 Abs. 4 setzt den Mindestinhalt der Erlaubnis zwingend fest.

Abs. 5 nennt Auflagen, die gemacht werden können, ohne diese abschließend zu regeln.

Zu Art. 3

Die Vorschriften über die Aufsicht treffen Vorsorge für einen ordnungsgemäßen, mit dem Gesetz und den behördlichen Bestimmungen in Einklang stehenden Betrieb der Spielbank.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt das Staatsministerium des Innern als Aufsichtsbehörde, weil vorwiegend ordnungsrechtliche Belange zu wahren sind.

Absatz 1 Satz 2 beschreibt den Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörde.

Absatz 2 regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde.

Absatz 3 stellt klar, dass der Betrieb der Spielbank außerdem der Spielbanküberwachung durch die Staatliche Lotterieverwaltung unterliegt.

Zu Art. 4 Absatz 1 enthält die Ermächtigung zu einer Verordnung, in der durch eine Spielbankordnung die Gebote, Verbote und Regelungen getroffen werden, die für den Betrieb von Spielbanken notwendig sind. Es handelt sich insbesondere um Regelungen, wer aus Gründen des Jugendschutzes, der Unterhaltsgefährdung oder beruflicher Nähe zur Spielbank nicht am Spiel teilnehmen darf, welche Besucherdaten gespeichert werden dürfen, welche Überwachungsmaßnahmen zulässig sind, an welchen Tagen nicht gespielt werden darf und welche Spiele gespielt werden dürfen.

Den Spielbanken ist durch die Erteilung der Erlaubnis auch dann keine öffentlich-rechtliche Stellung eingeräumt, wenn die Erlaubnis für einen Staatsbetrieb erteilt wird. Öffentliche Aufgabe ist die ordnungsrechtlich geprägte Erlaubniserteilung und die Aufsicht über die Spielbanken. Sie erstreckt sich nicht auf die Auswahl der Personen, mit denen die Spielbank Spielverträge eingeht. Diese Rechtsbeziehungen sind nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.

Spielbanken unterliegen nicht dem Kontrahierungszwang. Es liegt nicht im Allgemeininteresse, dass jedermann Zugang zum Glücksspiel hat.

Absatz 2 bestimmt, dass die Spielbankordnung in den Spielsälen auszuhängen ist.

Zu Art. 5

Die Spielbankabgabe ist nach h.M. eine Steuer (Maunz in Komm. zum GG, Artikel 106, Rdnr. 33; Gutachten des BFH vom 21.01.1954, 1954 III S. 122; Tipke, Steuerrecht, 10.

Aufl. 1985, S. 460, Walter, 1972 S. 25). Die Verfahrensvorschriften müssen daher den Mindestanforderungen entsprechen, die verfassungs- und abgabenrechtlich an Steuerrechtsnormen zu stellen sind (Besteuerungstatbestand, Abgabenschuldner, Bemessungsgrundlage, Entstehungszeitpunkt, Steuersatz, Erklärungspflichten, Fälligkeit usw.). Das Aufkommen aus der Spielbankabgabe steht dem Land zu (Artikel 106 Abs. 2 des Grundgesetzes).

Der Spielbankunternehmer ist durch den als Bundesrecht fortgeltenden § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken von sämtlichen bundesrechtlich geregelten Steuern, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit. Darüber hinaus sieht Art. 9 des Entwurfs eine landesrechtliche Steuerbefreiung vor. Die Spielbankabgabe ist somit das Äquivalent für diese Steuerbefreiungen. Sie hat aber nicht nur Steuerersatzfunktion, sondern dient insbesondere der Abschöpfung der Gewinne der Spielbank, die nicht entscheidend durch unternehmerische Leistung, sondern durch die Zufälle des Spielverlaufs bestimmt sind.

Der in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Satz von 80 % des Bruttospielertrags berücksichtigt die Steuerbefreiungen, den Reingewinn der Spielbanken und die Interessen des Spielbankbetriebs.

Da die Spielbanken von der öffentlichen Hand betrieben werden, spielt die Höhe der Spielbankabgabe nur eine untergeordnete finanztechnische Rolle, da der gesamte Ertrag der Spielbanken in die Staatskasse fließt.

Absatz 1 Satz 2 legt den Verwendungszweck der Spielbankabgabe fest. Diese Bestimmung verwirklicht den für die Zulassung von Spielbanken maßgebenden Grundgedanken, wonach das Aufkommen aus den Spielergebnissen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist, soweit es nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dem Unternehmen zu belassen ist. Die nicht zweckgebundenen Einnahmen fließen dem Staatshaushalt als allgemeine Deckungsmittel zu.

Absatz 2 sieht Ermäßigungen des Abgabensatzes während der Anlaufphase einer neuen Spielbank für die ersten 5 Betriebsjahre vor.

Absatz 3 definiert den Bruttospielertrag. Spiele, bei denen die Spielbank ein Risiko trägt, sind insbesondere die Roulettespiele.

Kein Risiko trägt die Spielbank z. B. bei Baccarat.

Die Absätze 4 und 5 regeln Besonderheiten bei der Ermittlung des Bruttospielertrags.

Absatz 6 ermöglicht die Verrechnung von Spielverlusten mit den Bruttospielerträgen.

Absatz 7 regelt die Entstehung der Abgabeschuld nach den Absätzen 1 bis 6.

Zu Art. 6 Absatz 1 Satz 1 verbietet spieltechnischen Bediensteten der Spielbank, von Besuchern der Spielbank Zuwendungen in jeglicher Form anzunehmen. Spieltechnische Bedienstete sind Spieltechniker, Kassierer, Automatenüberwacher und in ähnlichen Funktionen beschäftigte Mitarbeiter. Damit soll die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass durch derartige Zuwendungen auf den Spielverlauf Einfluß genommen werden könnte.

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die dem Personal zugedachten Zuwendungen nur in dem als Tronc bezeichneten besonderen Behältern zulässig sind.

Absatz 2 bestimmt, dass die Beträge, die nicht für eine angemessene Vergütung benötigt werden, an den Freistaat Bayern zu entrichten und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist. Auch hier gilt der Grundsatz, dass sich am Glücksspiel niemand unangemessen bereichern soll. Die Abschöpfung unangemessener Einnahmen aus dem Glücksspiel erfolgt nicht durch Vorwegabzug wie durch eine Troncabgabe, sondern durch Abführung der nach einer angemessenen Vergütung verbleibenden Teile des Tronc. Diese Regelung ist möglich, weil die Spielbanken Staatsbetriebe sind. Sie ermöglicht, ein System zur angemessenen Vergütung der Spielbankbediensteten zu entwickeln, das auf Garantiegehältern aufbaut und diesen Vorrang vor einer Troncabschöpfung einräumt.

Absatz 3 ermächtigt das Staatsministerium des Innern, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen das Nähere über die Verwendung des Tronc durch Verordnung zu regeln.

Zu Art. 7

Diese Vorschrift regelt die abgaberechtlichen Pflichten und die Fälligkeit der Spielbankabgabe.

Seite 8 Bayerischer Landtag 13. Wahlperiode Drucksache 13/887

Zu Art. 8 Absatz 1 regelt die Zuständigkeit für die Verwaltung der Spielbankabgabe.

Absatz 2 regelt die sinngemäße Anwendung der Abgabenordnung (AO).

Zu Art. 9

Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken, die insoweit als Bundesrecht fortgilt, wird durch Art. 10 auf diejenigen Steuern ausgedehnt, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen.

Zu Art. 10

Diese Vorschrift ermächtigt das Staatsministerium der Finanzen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Spielbankgemeinden aus der Spielbankabgabe einen Anteil erhalten zum Ausgleich des entgehenden Steueraufkommens. An dem Anteil können andere Gemeinden durch Vereinbarung mit der Sitzgemeinde beteiligt werden. Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe ist das Spielbankunternehmen von den laufenden Steuern, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotterie- und Gesellschaftssteuer befreit. Darüber hinaus ist das Spielbankunternehmen von denjenigen Landessteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen. Nicht befreit ist das Spielbankunternehmen von der Grundsteuer. Den Standortgemeinden einer Spielbank fließen demnach keine Gewerbesteuer und keine Gemeindesteuern zu. Die Rechtsverordnung ist aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich; es ist nicht vorgesehen, die Finanzkraft der bestehenden Spielbankgemeinden hierdurch zu beeinträchtigen.

Zu Art. 11

Art. 11 entspricht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

Zu Art. 12 Absatz 1 regelt, dass eine bisher erteilte und noch bestehende Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank fortgilt, aber an die Vorgaben dieses Gesetzes anzupassen ist.

Absatz 2 legt fest, dass die derzeit geltenden Spielordnungen bis zum Erlaß einer Spielbankordnung nach diesem Gesetz fortgelten, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Das bedeutet insbesondere, daß das in den derzeit geltenden Spielordnungen enthaltene Residenzverbot mit Inkrafttreten dieses Gesetzes entfällt.

Zu Art. 13 Absatz 1 regelt das Inkrafttreten.

Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten des bisherigen Spielbankenrechts mit Ausnahme von § 6 Abs. 1 der Spielbankenverordnung, da diese Vorschrift Bundesrecht geworden ist.