Soziale Pflegeversicherung

Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Freistaat Bayern eine bedarfsgerechte, leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen zu gewährleisten.

(2) Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern, die Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die Träger der Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eng und vertrauensvoll im Interesse der Pflegebedürftigen zusammenzuwirken.

Art. 2

Geltungsbereich:

Dieses Gesetz gilt für alle ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen im Freistaat Bayern, auf die das Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

Art. 3

Bedarfsermittlung:

Die nach den Art. 5, 6 und 7 zuständigen Aufgabenträger stellen im Benehmen mit den Gemeinden, den örtlichen und regionalen Arbeitsgemeinschaften der Pflegekassen, den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Pflegeeinrichtungen den für ihren Bereich erforderlichen längerfristigen Bedarf an Pflegeeinrichtungen fest.

Art. 4

Subsidiaritätsprinzip:

Die nach den Art. 5, 6 und 7 zuständigen Aufgabenträger sollen eigene Einrichtungen nur schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der freigemeinnützigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder privater Träger nicht vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden.

Art. 5

Ambulante Einrichtungen: 1Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, daß bedarfsgerechte Pflegedienste im Sinn des § 71 Abs. 1 SGB XI rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

2Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. 3Abweichend von Satz 1 und 2 ist die Hinwirkungsverpflichtung bezüglich der Pflegedienste für psychisch kranke Menschen sowie von überregionalen Pflegediensten für behinderte Menschen, deren Tätigkeit mindestens den Bereich einer Region im Sinn des Bayerischen Landesplanungsgesetzes umfaßt, Pflichtaufgabe der Bezirke im eigenen Wirkungskreis.

Art. 6

Teilstationäre Einrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege: 1Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, daß bedarfsgerechte teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege ausreichend und rechtzeitig zur Verfügung stehen. 2Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. 3Abweichend von Satz 1 und 2 ist die Hinwirkungsverpflichtung bezüglich entsprechender Einrichtungen für behinderte oder psychisch kranke Menschen Pflichtaufgabe der Bezirke im eigenen Wirkungskreis.

Art. 7

Vollstationäre Einrichtungen: 1Die Bezirke haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte vollstationäre Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. 2Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. 3Abweichend von Satz 1 und 2 ist die Hinwirkungsverpflichtung bezüglich entsprechender Einrichtungen der Altenpflege Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis.

Art. 8

Förderung:

(1) Die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und Bezirke sind im Rahmen ihrer Hinwirkungsverpflichtung zur Förderung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen von bedarfsgerechten Pflegeeinrichtungen verpflichtet.

(2) 1Der Staat beteiligt sich nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel an der Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen von bedarfsgerechten teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege durch die Gewährung von Zuwendungen. 2Die staatliche Förderung setzt jeweils eine Beteiligung der zur an der Finanzierung in gleicher Höhe voraus.

(3) 1Eine Förderung nach den Vorschriften des Absatzes 1 und 2 erfolgt nicht, soweit Investitionsaufwendungen aufgrund anderer Vorschriften gefördert werden. 2Die Gewährung pauschaler Ausgleichszahlungen nach Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes bleibt dabei unberücksichtigt; Satz 1 gilt nicht im Falle des Art. 17 Abs. 3

(4)1Die Förderung kann in Form von Investitionspauschalen erfolgen. 2Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird erst durch die Bewilligung von Fördermitteln begründet.

(5) Die staatliche Förderung ambulanter Einrichtungen außerhalb des Leistungsbereichs des SGB XI bleibt nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel unberührt.

Art. 9

Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden:

Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden oder auf Antrag aller Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft bestimmen, dass diese Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen obliegen, durchführen.

Art. 10

Vernetzung von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen:

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen mit den Vereinigungen der Träger von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen gemeinsam und einheitlich eine Vereinbarung zu dem Zweck, den nahtlosen Übergang von der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung zu einer notwendigen Pflege im Sinn des SGB XI durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung zu regeln.

(2) 1Die Landesverbände der Pflegekassen schließen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen gemeinsam und einheitlich eine Vereinbarung zu dem Zweck, den nahtlosen Übergang von der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung zu einer notwendigen Pflege im Sinn des SGB XI nach Absatz 1 und ein nahtloses Ineinandergreifen der Pflegeleistungen durch Pflegedienste, Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie der vollstationären Pflegeeinrichtungen sicherzustellen. 2Dazu ist insbesondere ein geeignetes Verfahren zur Meldung freier Kapazitäten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen an die Pflegekassen zu vereinbaren.

Art. 11

Vernetzung von Einrichtungen der medizinischen, beruflichen und allgemeinen sozialen Rehabilitation für körperlich, geistig und seelisch Behinderte und Pflegeeinrichtungen

(1) Die Errichtung von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Akutversorgung, der Pflege sowie der medizinischen, beruflichen und allgemeinen sozialen Rehabilitation ist aufeinander abzustimmen.

(2) Die Träger der Sozialhilfe, die Landesverbände der Pflegekassen sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen und der Behinderteneinrichtungen haben entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Art. 12

Zuständige Landesbehörden:

(1) Zuständige Landesbehörde nach § 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 SGB XI sowie nach § 92 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB XI ist das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit.

(2) Zuständige Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI ist die Regierung, in deren Bezirk die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat.

(3) Zuständige Landesbehörden nach § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB XI sind die jeweils zur Hinwirkung verpflichteten kreisfreien Gemeinden, Landkreise und Bezirke.

Art. 13

Ausführungsvorschriften:

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

1. die Zusammensetzung, die Höhe sowie die Bedingungen und die Voraussetzungen der Förderung von Investitionen für Pflegeeinrichtungen;

2. das Nähere zur gesonderten Berechnung nicht gedeckter betriebsnotwendiger Aufwendungen im Sinn des § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI, insbesondere zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen;

3. die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit nach Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 SGB XI als Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses, auf eine andere Behörde zu übertragen.

(2) Die Staatsregierung unterrichtet den Bayerischen Landtag bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes im zweijährigen Rhythmus, erstmals im Jahre 1997, umfassend über den Stand der pflegerischen Versorgung in

Bayern und die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes auf alle an der Versorgung beteiligten Kostenträger.

Art. 14

Übergangsvorschriften: 1In begründeten Einzelfällen kann bei der staatlichen Förderung für teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege bis längstens 31. Dezember 1995, für Pflegeheime bis längstens 30. April 1997, von dem Erfordernis des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 abgesehen werden. 2Ambulante Einrichtungen innerhalb des Leistungsbereichs des SGB XI können bis längstens 31. Dezember 1996 staatlich gefördert werden.

Art. 15

Inkrafttreten:

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Art. 12 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 und Art. 7 am 1. Juli 1996 in Kraft.