Häufigkeit der Abfrage von Kontodaten durch staatliche Behörden

Nach aktuellen Medienberichten werden durch staatliche Behörden, u.a. Finanzund Sozialämter, immer häufiger Kontoabfragen von Privaten durchgeführt. Dadurch wird nicht unerheblich in die Privatsphäre der Betroffenen eingegriffen. Zudem wird das Bankgeheimnis durch das Vorgehen zunehmend infrage gestellt.

Vorbemerkung des Ministers der Justiz:

Sämtliche Kontoabfragen erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und im Zusammenhang mit Straftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten.

Zur Vorbereitung der Beantwortung der Kleinen Anfrage sind durch das Hessische Ministerium der Justiz das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, das Hessische Ministerium der Finanzen sowie der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, der seinerseits eine Beteiligung der staatsanwaltschaftliche Praxis einschließlich der Eingreifreserve seiner Behörde vorgenommen hat, beteiligt worden.

Um Informationen hinsichtlich der Konten von Privaten oder Unternehmen zu erhalten, sind gesetzlich folgende Möglichkeiten vorgesehen:

- Auskunftsersuchen gegenüber dem Kreditinstitut nach § 161 der Strafprozessordnung (StPO), wobei nur öffentlich-rechtliche Kreditinstitute zur Erteilung der Auskunft verpflichtet sind.

- Auskunftsersuchen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in Bezug auf folgende Daten: Kontonummer, Tag der Kontoerrichtung und -auflösung, Name sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt des Kontoinhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.

- Abruf von einzelnen der vorstehend genannten Kontodaten durch die Finanzbehörden über das Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO kann von der Finanzverwaltung vorgenommen werden, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuer erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

- Die in § 93 Abs. 8 AO genannten Sozial-, Ausbildungs- bzw. Aufstiegsfortbildungsförderungs- sowie die Wohngeldbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen. Dieses Ersuchen ist zulässig, soweit es erforderlich ist, um zu klären, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die in § 93 Abs. 8 Satz I AO genannten Transferleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, Sozialhilfe nach SGB XII, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz) erfüllt sind. § 93 Abs. 8 Satz 2 AO bestimmt, dass für andere Zwecke Abrufeersuchen anderer Behörden als Finanzbehörden an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Abs 1 AO bezeichneten Daten nur erlaubt sind, wenn dies ein Bundesgesetz ausdrücklich zulässt.

- Soweit ein Abrufeersuchen nach § 93 Abs. 7 oder Abs. 8 AO zulässig ist, bestimmen § 93 Abs. 9 und Abs. 10 AO ein abgestuftes Verfahren, das rechtsstaatliche Grundsätze beachtet.

Für strafrechtliche Zwecke kann ein Kontenabruf nur nach § 24c Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) erfolgen (vgl. Anwendungserlass zur AO <AEAO> zu § 93 AO, Tz. 2.2, s. Anlage).

Im Rahmen des Kontenabrufverfahrens werden unter anderem die Nummer eines Kontos, der Namen des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten übermittelt (s.o.). Kontenbewegungen und Kontenstände können auf diesem Wege nicht ermittelt werden (vgl. hierzu insb. AEAO zu § 93 AO, Tz. 2.1, s. Anlage).

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport wie folgt:

Frage 1. Wie häufig haben staatliche Behörden aufgeschlüsselt nach Jahren (2000 bis 2006) auf Kontodaten von Privaten und Unternehmen zugegriffen?

Das Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 und 8 AO ist zum 1. April 2005 in Kraft getreten.

Im Jahr 2005 wurden von den hessischen Finanzämtern 437 Kontenabrufe veranlasst, davon entfielen sechs Abrufe auf Ersuchen anderer Behörden. In 2006 wurden 2.140 Kontenabrufe veranlasst, zwölf Abrufe entfielen auf Ersuchen anderer Behörden.

Die Vorschrift des § 24c KWG wurde mit Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht eingeführt und ist seit dem 1. April 2003 anwendbar.

Statistische Aufzeichnungen über den Umfang der Kontenabrufe nach § 24c Abs. 3 KWG werden seitens der Finanzbehörden nicht geführt.

Frage 2. In wie vielen Fällen geschah dies jeweils durch Anordnung der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, der Polizei?

Die Zahl der Fälle, in denen die hessischen Staatsanwaltschaften in den zurückliegenden Jahren nach § 24c Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWG direkt auf Kontendaten von Privaten oder Unternehmen zugegriffen haben, lässt sich seitens der Staatsanwaltschaften verlässlich nicht feststellen, da insoweit keine statistische Erfassung erfolgt. Gleiches gilt für die Gerichte. Ohnehin zeigt die Erfahrung, dass die Kontenabfragen in der Mehrzahl der Fälle von den ermittelnden Polizeidienststellen und der Steuerfahndung, nicht aber von den Staatsanwaltschaften selbst vorgenommen werden.

Bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren kann die Polizei nach §§ 161, 163 StPO ein Auskunftsersuchen an Kreditinstitute richten, zu deren Beantwortung diese allerdings nur verpflichtet sind, wenn es sich um öffentlichrechtliche Kreditinstitute handelt (siehe Vorbemerkung). In der Regel stellt die Polizei daher ein Bankauskunftsersuchen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 24c Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWG.

Hier erfragt die Polizei bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren die zu einem bestimmten Tatverdächtigen existierenden Konten in Deutschland. Hierbei werden lediglich das Datum der Kontoeröffnung und -schließung, die Kontonummer und die berechtigten Personen mitgeteilt (siehe Vorbemerkung). Grundsätzlich hat jeder polizeiliche Sachbearbeiter in Hessen die Möglichkeit, über das Formblatt "Auskunftsersuchen nach § 24c Abs. 3 KWG" eine automatisierte BaFin-Abfrage zu tätigen. Diese Abfragen werden seitens der Polizeibehörden statistisch nicht erfasst, sodass auch hierzu keine Zahlenangaben gemacht werden können.

Neben der Staatsanwaltschaft führt die Fina nzbehörde bei dem Verdacht einer Steuerstraftat nach § 386 AO die (steuerstrafrechtlichen) Ermittlungen selbständig durch. Dabei nimmt die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen (§ 399 Abs. 1 AO). Die Bediensteten der Steuerfahndungsstellen (Steufa) haben hierbei dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes (§ 404 AO). Soweit Kontenabrufe im Steuerstrafverfahren auf der Grundlage des § 24c KWG für notwendig erachtet werden, erfolgen diese regelmäßig seitens der die Steuerstraftat ermittelnden Finanzbehörde.

Einzelaufzeichnungen dahin gehend, in wie vielen Fällen durch Anordnung der Staatsanwaltschaft oder seitens der Gerichte Kontenabrufe nach § 24c KWG erfolgt sind, werden auch durch die Bußgeld- und Strafsachen(BuStra-) bzw. Steuerfahndungsstellen (Steufa) nicht geführt.

Frage 3. In Verbindung mit Tatverdacht auf welche Delikte wurde auf Kontodaten zugegriffen?

Eindeutige Feststellungen hierzu lassen sich - mit Ausnahme der Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Steuerstraftat (siehe unten) - nicht treffen. Allgemein wird man jedoch davon ausgehen können, dass der Zugriff auf Kontendaten in erster Linie bei Wirtschafts- und Steuerstraftaten, Korruptionsdelikten sowie schwerwiegenden Eigentums- und Vermögensdelikten zu den Standardermittlungen gehört. Ungeachtet dessen kommen Kontenabfragen jedoch auch in nahezu allen übrigen Deliktsbereichen (z. B. bei Tötungsdelikten, BtMG-Verstößen etc.) als - zusätzliche - Erkenntnisquelle in Betracht, wenn Kontodaten be- oder entlastend beweiserheblich sein können oder Maßnahmen der Vermögensabschöpfung infrage kommen.

Nach § 386 AO obliegt der Finanzbehörde die Durchführung des Ermittlungsverfahrens bei dem Verdacht einer Steuerstraftat nach §§ 369 ff. AO. Kontenabrufe seitens der im Steuerstrafverfahren eingebundenen Ermittlungsbehörden der Finanzverwaltung (BuStra/Steufa) erfolgen auf der Grundlage des § 24c Abs. 3 KWG daher regelmäßig in Verbindung mit einem steuerstrafrechtlichen Tatverdacht (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung und Antwort zur Frage 2).

Frage 4. Mit welchem Erfolg für die Strafverfolgung bzw. die Ermittlungen wurden die erfassten Daten verwandt?

Verlässliche Daten darüber, in wie vielen Fällen die Erhebung von Kontendaten zum Erfolg eines Ermittlungsverfahrens beigetragen hat, gibt es nicht.

Dies gilt auch hinsichtlich der Steuerstrafverfahren. Auch dort ist ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen einzelnen Kontenabrufen nach § 24c KWG und den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsergebnissen im konkreten Einzelfall generell nicht feststellbar, da der Ermittlungserfolg in der Regel auf dem Ergebnis verschiedener Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Zeugenvernehmungen etc.) beruht.

Fest steht jedoch, dass Kontenabfragen für eine effektive Strafverfolgung unentbehrlich sind. Denn die so erhobenen Kontendaten sind nicht nur geeignet, objektive Beweise für bestimmte Sachverhalte, sondern darüber hinaus auch häufig zusätzliche Ansätze für weitere Ermittlungen zu liefern. So können in Ermittlungsverfahren beispielsweise erst auf der Grundlage der Auskunft der BaFin zu konkret exitierenden Konten durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht tiefergehende Bankauskunftsersuchen an Geldinstitute gestellt werden, wobei der Auskunftsinhalt - also die Frage, welche Kontodaten oder bewegungen im Einzelfall benötigt werden - jeweils durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht im Auskunftsersuchen genau definiert wird.

Auch im Steuerstrafverfahren stellt - insbesondere zu Beginn, aber auch im Laufe eines Strafverfahrens - der Abruf von Informationen über Konten, über die ein Beschuldigter eines Steuerstrafverfahrens verfügt oder verfügungsberechtigt ist, ein zusätzliches und effizientes Mittel der Erkenntnisgewinnung dar.

Frage 5. Plant die Landesregierung eine Ausweitung der Kontoabfragen für die Zukunft?

Eine solche Ausweitung ist nicht geplant.

Zum 1. Januar 2009 wird in Deutschland die sogenannte Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge eingeführt. In diesem Zusammenhang wurden auch die Regelungen zum Kontenabruf eingeschränkt. Aufgrund der Neuregelungen dürfte die Anzahl der Kontenabrufe im Besteuerungsverfahren künftig rückläufig werden.