Betrieb des Steinbruches Störrle in Marxgrün, LKr. Hof

Der ehemalige Steinbruch Störrle in Marxgrün LKr. Hof wurde im Jahre 1988 wieder in Betrieb genommen.

Seit dieser Zeit gibt es heftige Diskussionen wegen des lärmund staubintensiven Abbaues, aber auch Proteste gegen die großräumige Steinbrucherweiterung wurden laut.

Ferner werden Beeinträchtigungen und Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Kurbetrieb im Staatsbad Bad Steben befürchtet. Auch Landwirte fürchten um ihre Existenz und Bürgerinnen und Bürger sind in ihrer Ruhe und Sicherheit gestört.

Von Bürgerinnen und Bürgern wird behauptet, dass beim Betrieb des Bruches gegen Vorschriften und Auflagen verstoßen wird.

Deshalb frage ich die Staatsregierung:

1. War die Wiederinbetriebnahme des Steinbruchs im Jahre 1988 genehmigungspflichtig, wenn ja, mit welchen Auflagen wurde die Wiederinbetriebnahme genehmigt?

2. Sind wesentliche Änderungen gegenüber dem Paragraphen 15 zu erkennen und sind die rechtlichen Auflagen erfüllt, wie beispielsweise

a) welche Abbaumengen sind genehmigt,

b) sind unkontrollierte und nicht festgeschriebene Abbaumengen bekannt?

3. Besteht ein Gesamtkonzept:

a) für den Betrieb des jetzigen Steinbruchs,

b) für die geplante Erweiterung des Steinbruchs?

4. Sind Überschreitungen der TA Luft und TA Lärm bekannt?

5. Sind inzwischen ausreichende Antragsunterlagen beim Landratsamt Hof eingegangen aufgrund deren eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Steinbrucherweiterung möglich ist?

6. Werden die Auflagen des Lehrstuhles für Hydrogeologie, Hydrochemie, Umweltanalytik, Institut für Wasserchemie und chemische Balneologie der Technischen Universität München eingehalten?

Antwort des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen

Zu 1.: Die Frage geht davon aus, dass der Steinbruchbetrieb längere Zeit geruht hat und seine Fortführung deshalb genehmigungsbedürftig gewesen sein könnte. Nach einer bei den Akten des Landratsamtes befindlichen schriftlichen Erklärung eines Firmenmitarbeiters ist der Steinbruch aber ständig, wenn auch nur in beschränktem Umfang, betrieben worden.

Ein Genehmigungserfordernis wegen Wiederaufnahme des Betriebs scheidet damit aus.

Zu 2.: Eine Genehmigung, mit der die jährliche Abbaumenge festgelegt wird, besteht nicht. Der Steinbruch ist am 28.07. nach § 67 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz angezeigt und es ist in den Unterlagen dazu eine Jahresproduktion von 100.000 t angegeben worden. Nach Mitteilung der Regierung von Oberfranken ist eine höhere Abbaumenge wahrscheinlich. Die tatsächliche Abbaumenge wird derzeit von der Regierung ermittelt. Eine Antwort des Unternehmens auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen liegt noch nicht vor. Es bestehen auch Anhaltspunkte dafür, daß sich das jetzige Abbaugebiet nicht mehr mit dem damals angezeigten Sprengbereich II deckt. Regierung und Landratsamt bemühen sich seit längerem, den komplizierten und weit in die Vergangenheit reichenden Sachverhalt aufzuklären und zu ordnen. An einer Reihe von emittierenden Anlagen auf dem Gebiet des Steinbruchs wurden bereits Verbesserungen veranlaßt.

Zu 3.: Nein; für die geplante Erweiterung liegen der Genehmigungsbehörde zwischenzeitlich Pläne und Beschreibungen vor.

Zu 4.: Im laufenden Betrieb sind keine Überschreitungen der TA Luft und der TA Lärm festgestellt worden; weitere Messungen sind vorgesehen.

Zu 5.: Am 23.12.94 hat der Antragsteller seinen Antrag auf Erweiterung durch zusätzliche Unterlagen ergänzt. Es fehlt aber immer noch der von der Regierung für erforderlich gehaltene landschaftspflegerische Begleitplan.

Zu 6.: Die Technische Universität München hat gegenüber der Staatlichen Kurverwaltung Bad Steben auf Risiken aus der geplanten Erweiterung des Steinbruchs hingewiesen, auch wenn diese außerhalb des geltenden Schutzgebiets liegt. Im Genehmigungsverfahren werden die wasserwirtschaftlichen Risiken vom zuständigen Wasserwirtschaftsamt geprüft werden.