Fusionen in Krankenhäusern

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage basieren die Fusionen von Krankenhäusern in Hessen?

Als Fusion wird im Allgemeinen der gesellschaftsrechtliche Zusammenschuss mehrerer bislang unabhängiger Krankenhäuser bezeichnet. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob Krankenhäuser im Anschluss an eine gesellschaftsrechtliche Fusion auch krankenhaus- und budgetrechtlich eine Einheit bilden können. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet § 14 Abs. 4 HKHG, wonach die Zusammenfassung mehrerer bislang selbstständiger Krankenhäuser durch einen Krankenhausträger nur dann zur Entstehung eines Krankenhauses führt, wenn die Einrichtungen auch zu einer fachlichmedizinischen Einheit zusammengeführt werden. Hierzu enthält der Krankenhausrahmenplan 2005 eine Konkretisierung, wonach grundsätzlich medizinische Fachabteilungen nicht parallel vorgehalten werden sollen oder zumindest unterschiedliche Schwerpunkte in den parallelen Abteilungen bilden.

Frage 2. Strebt die Landesregierung eine Novellierung des Krankenhausrahmenplans, wie in der Hessenschau vom 30. Juli 2007 angekündigt, an?

Ja. Der Landeskrankenhausauschuss hat dem Entwurf des Krankenhausrahmenplans 2009 - Allgemeiner Teil - einstimmig zugestimmt.

Frage 3. Sollen hierbei die rechtlichen Grundlagen für Krankenhausfusionen geändert werden?

Wenn ja, in welcher Weise?

Der Entwurf des Krankenhausrahmenplanes 2009 enthält hierzu folgende Aussagen: "Im Rahmen seiner Organisationshoheit steht jedem Krankenhausträger die jeweils geeignete unternehmensstrategische Ausrichtung seiner Krankenhäuser frei. Dazu können die gemeinsame wirtschaftliche Leitung mehrerer Krankenhäuser unter einer Trägerschaft ebenso gehören wie eine Fusion mehrerer Krankenhäuser, solange der Versorgungsauftrag dadurch nicht beeinträchtigt wird. Allerdings begründet sich daraus nicht ohne Weiteres eine krankenhausplanerische Zusammenführung dieser Krankenhäuser. Auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 HKHG werden in Hessen bislang selbstständige Krankenhäuser nur dann krankenhausplanerisch zu einem Krankenhaus mit dann jeweils unselbstständigen Betriebsstätten zusammengefasst, wenn sie auch eine medizinisch-fachliche Einheit bilden. Diese Verfahrensweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, das formuliert, "dass es jedenfalls dem Sinn und Zweck des Krankenhausfinanzierungsrecht fundamental widersprechen würde, die erforderliche umfassende Zusammenarbeit der verschiedenen Einrichtungen eines einheitlichen Krankenhauses... auf die organisatorische und wirtschaftliche Seite zu beschränken, in fachlich-medizinischer Hinsicht aber ein unkoordiniertes Nebeneinander zuzulassen. Ein solches Gebilde würde den Bedürfnissen einer geordneten Krankenhausplanung ebenso widersprechen wie den Belangen einer sachgerechten Förderung" (BVerWG 3. Senat, 23. April 2001, Az 3 B 1/01): Im Anspruch, den unterne hmerischen Gestaltungsrahmen von Krankenhausträgern unter Wahrung der krankenhausplanerischen und rechtlichen Anforderungen möglichst offen zu halten, wurden in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe Krankenhausplanung des Landeskrankenhausausschusses Kriterien für das Vorliegen einer medizinisch-fachlichen Einheit erarbeitet und konkretisiert. Diese Kriterien stellen damit die Voraussetzungen für eine krankenhausplanerische Zusammenfassung bislang selbstständiger Krankenhäuser dar. Demnach kann eine krankenhausplanerische Zusammenführung bislang selbstständiger Krankenhäuser auf Antrag dann erfolgen, wenn

- diese Krankenhäuser als dann unselbstständige Betriebsstätten fachlich und wirtschaftlich von einer oder einer gemeinsamen Leitung geführt werden,

- die unselbstständigen Betriebsstätten in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt oder in jeweils aneinandergrenzenden Landkreisen oder kreisfreien Städten liegen; keiner räumlichen Bindung unterliegt dabei als Ausnahme die Integration eines Fachkrankenhauses, das ein überregional vorzuhaltendes Leistungsangebot (bspw. Herzchirurgie) vorweist und eine fachlich-medizinische Einheit vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn

- standortübergreifende medizinische Leitungsstrukturen bestehen,

- im Rahmen der §§ 135 ff. SGB V einrichtungsintern einheitliche Qualitätsstandards angewendet werden, und

- die Diagnose- und Behandlungsprozesse zwischen den einzelnen Betriebsstätten so organisiert sind, dass eine medizinische Schwerpunktsetzung (z.B. Zentrenbildung) oder medizinisch-fachliche Abstimmung (bspw. integrierte Versorgung) zwischen den einzelnen Betriebsstätten klar erkennbar ist und die einzelnen Betriebsstätten sich damit in ihrem Leistungsangebot ergänzen.

Eine Zusammenführung mehrerer Betriebsstätten zu einem Krankenhaus kann unter den vorgenannten Voraussetzungen auch dann vorgenommen werden, wenn die Betriebsstätten für die Notfallversorgung unverzichtbar sind und das im Rahmen der notfallmedizinischen Erstversorgung notwendige Diagnose- und Behandlungsspektrum an beiden Standorten vorgehalten werden muss."

Die mit der neuen Regelung verbundene erweiterte Möglichkeit des Zusammenschlusses bislang selbstständiger Krankenhäuser zu einem Haus wurde von allen Beteiligten im Landeskrankenhausausschuss gewünscht und inhaltlich gemeinsam erarbeitet.

Frage 4. Ist es bisher Grundlage für Krankenhausfusionen, dass Abteilungen nur in einem der beiden Häuser erhalten bleiben dürfen?

a) Wenn ja, gibt es Ausnahmen hiervon?

b) Wie werden diese Ausnahmen begründet und auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgen sie?

Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Unterschiedliche Schwerpunkte in parallelen Abteilungen waren bislang schon ausreichend.

Frage 5. Sind dem Ministerium Fälle von Krankenhausfusionen in Hessen bekannt, bei denen Fachabteilungen teilweise doppelt weitergeführt wurden?

Wenn ja, welche sind dies, aufgeschlüsselt nach Krankenhäusern und Abteilungen?

Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Dies ist bisher schon der Regelfall bei allen Zusammenschlüssen.