Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts

(1) 1Der Landkreis kann wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Unternehmen als selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. 2Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.3Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient.

(2) 1Der Landkreis kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen.

2Er kann nach Maßgabe des Art. 18 durch gesonderte Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 21 ermächtigen.

3Er kann ihm auch das Recht einräumen, an seiner Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 20 gilt sinngemäß.

(3) 1Der Landkreis regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens durch eine Unternehmenssatzung. 2Die Unternehmenssatzung muss Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die Höhe des Stammkapitals, die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung enthalten. 3Die Unternehmenssatzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen, Änderungen der Aufgaben des Unternehmens und die Auflösung des Kommunalunternehmens sind ihr anzuzeigen; Art. 78 gilt entsprechend.4Der Landkreis hat die Unternehmenssatzung und deren Änderungen gemäß Art. 20 Abs. 2 bekanntzumachen. 5Das Kommunalunternehmen entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Der Landkreis haftet für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). Art. 84

Organe des Kommunalunternehmens, Personal:

(1) 1Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist.2Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen.

(2) 1Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. 2Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. 3Er entscheidet außerdem über

1. den Erlaß von Satzungen und Verordnungen gemäß Art. 83 Abs. 2 Satz 3,

2. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

3. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,

4. die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,

5. die Bestellung des Abschlußprüfers,

6. die Ergebnisverwendung.

4Im Fall der Nr. 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Kreistags. 5Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass der Kreistag den Mitgliedern des Verwal tungsrats auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. 6Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats nicht.

(3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern.2Den Vorsitz führt der Landrat; mit seiner Zustimmung kann der Kreistag eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen.

3Das vorsitzende Mitglied nach Satz 2 Halbsatz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Kreistag für sechs Jahre bestellt. 4Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Kreistag angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Kreistag. 5Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 6Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:

1. Beamte und hauptberufliche Angestellte des Kommunalunternehmens,

2. leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

3. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befaßt sind.

(4) 1Das Kommunalunternehmen hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn es aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 83 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt. 2Wird es aufgelöst, hat der Landkreis die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen.

3Wird das Unternehmensvermögen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger des Kommunalunternehmens Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

Art. 85

Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen:

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Die Organe der Rechnungsprüfung der Landkreise haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach Art. 92 Abs. 4 Sätze 2 und 3 auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften des Kommunalunternehmens einzusehen.

(3) Die Art. 3 Abs. 2, Art. 55, 56, 63, 64, 68, 69, 71 und 87 und die Vorschriften des Vierten Teils über die staatliche Aufsicht und die Rechtsmittel sind sinngemäß anzuwenden.

5. Art. 92 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: 2Entsprechendes gilt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen der Landkreis Mitglied ist, sowie bei Kommunalunternehmen.

6. In Art. 93 Abs. 1 werden nach den Worten eines Eigenbetriebs die Worte und eines Kommunalunternehmens eingefügt.

7. In Art. 109 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; es wird folgende Nummer 11 angefügt: 11. den Aufbau und die Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen der Kommunalunternehmen zu regeln.

§ 3:

Änderung der Bezirksordnung

Die Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993 (GVBl. S. 115 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 10. August 1994 (GVBl. S. 761), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Bei Art. 81 wird Monopolbetriebe durch Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts ersetzt

b) Danach werden eingefügt: Art. 81 a Organe des Kommunalunternehmens, Personal Art. 81 b Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen.

2. In Art. 75 Abs. 5 wird das Wort Staatsregierung durch das Wort Rechtsaufsichtsbehörde ersetzt.

3. Art. 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) 1Der Bezirk darf Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich an solchen Unternehmen nur beteiligen, wenn

1. bei wirtschaftlichen Unternehmen die Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 und 2 vorliegen, bei nichtwirtschaftlichen Unternehmen der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,

2. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass das Unternehmen den öffentlichen Zweck erfüllt,

3. der Bezirk angemessenen Einfluß im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsgremium erhält und

4. die Haftung des Bezirks auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist; die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Haftungsbegrenzung in begründeten Fällen befreien.

2Art. 76 gilt entsprechend.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

4. Art. 78 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

5. Art. 81 wird aufgehoben. Es werden folgende neue Art. 81, 81 a und 81 b eingefügt: Art. 81

Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts:

(1) 1Der Bezirk kann wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Unternehmen als selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regieoder Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. 2Art. 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend. 3Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient.

(2) 1Der Bezirk kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. 2Er kann ihm auch das Recht einräumen, an seiner Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 19 gilt sinngemäß.

(3) Der Bezirk regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens durch eine Unternehmenssatzung. 2Die Unternehmenssatzung muss Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die Höhe des Stammkapitals, die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung enthalten.3Die Unternehmenssatzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen, Änderungen der Aufgaben des Unternehmens und die Auflösung des Kommunalunternehmens sind ihr anzuzeigen; Art. 76 gilt entsprechend. 4Der Bezirk hat die Unternehmenssatzung und deren Änderungen gemäß Art. 19 Abs. 2 bekanntzumachen. 5Das Kommunalunternehmen entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Der Bezirk haftet für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). Art. 81 a Organe des Kommunalunternehmens, Personal:

(1) 1Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist.2Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen.

(2) 1Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. 2Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. 3Er entscheidet außerdem über

1. den Erlaß von Satzungen und Verordnungen gemäß Art. 81 Abs. 2 Satz 2,

2. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

3. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,

4. die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,

5. die Bestellung des Abschlußprüfers,

6. die Ergebnisverwendung.

4Im Fall der Nr. 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Bezirkstags.5Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass der Bezirkstag den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. 6Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats nicht.

(3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern.2Den Vorsitz führt der Bezirkstagspräsident; mit seiner Zustimmung kann der Bezirkstag eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. 3Das vorsitzende Mitglied nach Satz 2 Halbsatz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Bezirkstag für vier Jahre bestellt. 4Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Bezirkstag angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Bezirkstag.

5Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 6Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:

1. Beamte und hauptberufliche Angestellte des Kommunalunternehmens,

2. leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.