Gesetz

3. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befaßt sind.

(4) 1Das Kommunalunternehmen hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn es aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 81 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt.2Wird es aufgelöst, hat der Bezirk die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen. 3Wird das Unternehmensvermögen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger des Kommunalunternehmens Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

Art. 81 b Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Die Organe der Rechnungsprüfung des Bezirks haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach Art. 88 Abs. 4 Sätze 2 und 3 auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften des Kommunalunternehmens einzusehen.

(3) Die Art. 3 Abs. 2, Art. 53, 54, 61, 62, 66, 67, 69 und 83 und die Vorschriften des Vierten Teils über die staatliche Aufsicht und die Rechtsmittel sind sinngemäß anzuwenden.

6. Art. 88 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: 2Entsprechendes gilt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen der Bezirk Mitglied ist, sowie bei Kommunalunternehmen.

7. In Art. 89 Abs. 1 werden nach den Worten eines Eigenbetriebs die Worte und eines Kommunalunternehmens eingefügt.

8. In Art. 103 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; es wird folgende Nummer 11 angefügt: 11. den Aufbau und die Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen der Kommunalunternehmen zu regeln. § 4

Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes Art. 25 des Bayerischen Krankenhausgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1990 (GVBl. S. 386; 2126-8-A), geändert durch Gesetz vom 7. August 1992 (GVBl. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) 1Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände können Krankenhäuser und die damit verbundenen Einrichtungen

1. als Regiebetrieb,

2. als Eigenbetrieb,

3. als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder

4. in einer Rechtsform des privaten Rechts führen oder sich an einem in der Rechtsform des privaten Rechts geführten Krankenhaus beteiligen. 2Im Fall des Satzes 1 Nrn. 1 bis 3 bleiben die Vorschriften der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser unberührt.

2. In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Worte ausgenommen Abs. 1 Satz 3, gestrichen.

§ 5

Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern Art. 11 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) vom 24. Dezember 1993 (GVBl. S. 1052; 922-1-W) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Aufgabenträger können Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs als Regiebetrieb, als Eigenbetrieb, als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des privaten Rechts führen oder sich an einer in der Rechtsform des privaten Rechts geführten Einrichtung beteiligen.

2. In Absatz 3 werden jeweils die Worte ausgenommen Absatz 1 Satz 3, gestrichen.

§ 6

Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

In Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555 ­ 2020-6-1-I), geändert durch Gesetz zur Regelung von Fragen kommunaler Entschädigungen und Vergütungen sowie zur Änderung des Sparkassengesetzes vom 10. August 1994 (GVBl. S. 761) wird folgender Satz 2 angefügt: 2Für die Beteiligung selbständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts sind die für ihre Gewährträger geltenden Vorschriften maßgebend. § 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am....in Kraft.

Begründung:

I. Allgemeines

1. Wahl der privaten Rechtsform Wirtschaftliche Unternehmen der Kommunen sind nach den Kommunalgesetzen bisher grundsätzlich in der Rechtsform eines Eigenbetriebs zu führen (Art. 95 Abs. 1 GO, Art. 82 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Nichtwirtschaftliche Unternehmen der Kommunen können entweder in der Rechtsform eines Regiebetriebs oder unter den Voraussetzungen des § 3 EBV - ganz oder teilweise - nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geführt werden.

Die Rechtsform des privaten Rechts steht für wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Unternehmen bisher unter dem Vorbehalt, daß der öffentliche Zweck nicht ebenso gut in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts, insbesondere durch einen Eigenbetrieb der Gemeinde, erfüllt wird oder erfüllt werden kann oder wenn Private an der Erfüllung des öffentlichen Zwecks wesentlich beteiligt werden sollen und die Aufgabe hierfür geeignet ist (z.B. Art. 91 Abs. 1 Nr. 2 GO).

Der Nachweis besserer Erfüllung durch die private Rechtsform konnte in der Praxis schwer geführt werden.

Der Vorbehalt der öffentlichen Rechtsform wurde bereits abgeschafft für kommunale Krankenhäuser (Art. 25 sowie für Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs (Art. 11

BayÖPNVG).

Den Kommunen soll es ermöglicht werden, für ihre Unternehmen die geeignete Rechtsform selbst zu bestimmen. Die sachgerechte Wahl der Organisationsform hängt entscheidend von den örtlichen Gegebenheiten und einer Vielzahl weiterer Faktoren ab.

Den Kommunen muss die notwendige Kompetenz für eine sachgerechte Entscheidung - erforderlichenfalls unter Heranziehung fremder Beratung - zugesprochen werden. Sie haben bei ihrer Wahl vor allem den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Die Öffnung der Kommunalgesetze hin zu einer Wahlfreiheit trägt auch zur Stärkung der Selbstverwaltung bei. Gleichzeitig wird grundsätzlich die Rechtseinheit zwischen den Kommunalgesetzen und den besonderen Vorschriften für kommunale Krankenhäuser und den Öffentlichen Personennahverkehr hergestellt.

2. Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts

Mit dem Entwurf wird das Angebot an Rechtsformen für kommunale Unternehmen durch das rechtlich selbständige Kommunalunternehmen in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts erweitert. Wie die private Rechtsform bietet die Anstalt des öffentlichen Rechts dem kommunalen Unternehmen eine größere Selbständigkeit als der Regie- und der Eigenbetrieb, erhält aber folgende Vorteile des öffentlichen Rechts:

­ Für das Kommunalunternehmen bleibt Landesrecht maßgebend.

­ Damit kann die Steuerbarkeit des Unternehmens, die gesellschaftsrechtlich vor allem bei der Aktiengesellschaft stark beschränkt ist, landesrechtlich flexibel geregelt werden. Den Kommunen kann aufgrund Landesrechts eine verläßliche Möglichkeit zur Steuerung ihrer Unternehmen gegeben werden.

­ Zugunsten der Anstalt des öffentlichen Rechts kann ein Anschluß- und Benutzungszwang festgelegt werden.

­ Ein kommunales Unternehmen in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann hoheitlich tätig werden; ihm kann die Befugnis zur Erhebung von Kommunalabgaben übertragen werden.

­ Die Rechtsaufsicht über das Unternehmen bleibt erhalten. Das ist wichtig, weil kommunale Unternehmen gelegentlich dazu neigen, die Beschränkung auf den öffentlichen Zweck (z.B. Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 GO) und die Subsidiarität gegenüber der Privatwirtschaft (z.B. Art. 89 Abs. 1 Nr. 3 GO) nicht zu beachten. Solche kommunal- und ordnungspolitisch bedenkliche Entwicklungen können besser gesteuert werden, wenn das Unternehmen unmittelbar der Rechtsaufsicht unterliegt.

­ Anstalten des öffentlichen Rechts werden steuerlich ebenso behandelt wie Eigenbetriebe.

Kommunalunternehmen in der Form der Anstalt des öffentlichen Rechts gibt es bereits in Berlin und Hamburg. So wurden durch das Berliner Eigenbetriebsreformgesetz vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319) aus bisherigen Eigenbetrieben vier rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts gebildet (Hafen- und Lagerhausbetriebe, Stadtreinigungsbetriebe, Verkehrsbetriebe, Wasserbetriebe). Ein Grund für die Wahl der Anstalt des öffentlichen Rechts in Berlin soll auch die im Vergleich zur Privatrechtsform höhere Akzeptanz bei den Bediensteten gewesen sein.

Mit dem Gesetzentwurf soll die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum ersten Mal in einem Flächenstaat als zusätzlich mögliche Rechtsform kommunaler Unternehmen eingeführt werden. Es wird in den nächsten Jahren darum gehen, mit dem neuen Instrument Erfahrungen zu sammeln, die zu gegebener Zeit vom Gesetzgeber berücksichtigt werden können.

II. Einzelbegründung

1. Zu § 1 Nr. 2 (Art. 91 GO)

Zu § 3 Nr. 3 (Art. 77 zu a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bleibt unverändert.

In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist der Vorrang der öffentlichen Rechtsform nicht mehr enthalten. Voraussetzung für die Wahl der privaten Rechtsform ist damit nicht mehr, dass der öffentliche Zweck durch die private Rechtsform besser erfüllt wird oder erfüllt werden kann oder dass Private an der Erfüllung des öffentlichen Zwecks wesentlich beteiligt werden. Die Kommunen können nun die private Rechtsform wählen, wenn gesichert ist, dass das zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks geschieht und eine entsprechende Absicherung im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung erfolgt. Inhaltlich ist die Vorschrift identisch mit den Bestimmungen des Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 BayÖPNVG. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 soll die Überwachungs- und Kontrollfunktion und damit den Einfluß der kommunalen Gremien auf das Unternehmen in Anlehnung an Art. 65 gewährleisten. Der notwendige Einfluß wird durch die in dieses Gremium entsandten Mitglieder ausgeübt. Als angemessen ist der Einfluß der Kommune regelmäßig anzusehen, wenn sich der Anteil ihrer Vertreter an der Quote ihrer Beteiligung orientiert.

Soweit nach Gesellschaftsrecht zulässig (z.B. bei einer mit fakultativem Aufsichtsrat), sollte ein Weisungsrecht begründet werden.

Seite 10 Bayerischer Landtag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1182 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 Nr. 3. Die Vorschrift sichert - wie schon bisher - die Kommune gegen Haftungsrisiken ab. Beteiligungen als Gesellschafterin einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, als persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft sowie als Mitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins sind grundsätzlich nicht zulässig. Ebenfalls grundsätzlich nicht zulässig ist die Umgehung der Haftungsbegrenzung durch Begründung unbeschränkter Nachschußpflichten.

Absatz 1 Satz 2 enthält nur mehr eine Anzeigepflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden. Mit dem Wegfall des Vorrangs der öffentlichen Rechtsform ist eine Genehmigung nicht mehr notwendig. zu b)

Der bisherige Absatz 2 ist aufzuheben, da keine Genehmigungspflicht mehr besteht. Satz 2 hat keinen eigenen Anwendungsbereich mehr. zu c)

Die Änderung ist nur redaktioneller Art. 2. Zu § 1 Nr. 3 (Art. 93 Abs. 1 Satz 3 GO)

Da die unmittelbare Beteiligung einer kommunalen Gebietskörperschaft des privaten Rechts nicht mehr genehmigungspflichtig sein soll, besteht auch kein hinreichender Grund mehr dafür, die in den zitierten Vorschriften bisher enthaltene Genehmigungspflicht für Unterbeteiligungen aufrechtzuerhalten.

Die genannten Vorschriften enthielten bisher folgende Bestimmung: Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb besteht, darf der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

Die Vorschrift hat in Bayern keine praktische Bedeutung erlangt; die auf das gleiche Ergebnis hinauslaufende Regelung in § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen reicht aus. Die Monopolklausel kann damit gestrichen werden; die bisher von ihr belegte Artikel-Nummer kann für die neue Vorschrift über das Kommunalunternehmen genutzt werden.

Der Gesetzentwurf bezeichnet Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts als Kommunalunternehmen, weil der Begriff Anstalt im Wirtschaftsleben ungebräuchlich ist. An der rechtlichen Qualifizierung ändert sich dadurch nichts.

Das Kommunalunternehmen kommt als Rechtsform im selben Umfang in Frage wie Rechtsformen des privaten Rechts, also für wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Unternehmen der kommunalen Gebietskörperschaften. Dementsprechend dekken sich auch die allgemeinen Voraussetzungen (Verweisung auf Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Art. 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Werden bestehnde Regie- oder Eigenbetriebe in Kommunalunternehmen umgewandelt, erfolgt das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Eine solche Regelung ist notwendig, weil das Umwandlungsgesetz sich nur auf die Umwandlung in handelsrechtliche Gesellschaften bezieht. Ebenso wie die Gesellschaft kann sich auch das Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen.

Nach Absatz 2 kann die Kommune dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Die Kommune kann den Aufgabenbereich des Kommunalunternehmens danach flexibel den örtlichen Gegebenheiten und ihren Vorstellungen anpassen. So kann es z. B. sein, dass das Kommunalunternehmen nur als Erfüllungsgehilfe der Kommune tätig wird; die Aufgabe im übrigen verbleibt dann bei der Kommune. Für diesen Fall räumt Satz 2 die Möglichkeit ein, zugunsten des Unternehmens einen Anschluß- und Benutzungszwang festzulegen und das Unternehmen zu seiner Durchsetzung zu ermächtigen. Eine Ausnahme bilden die Bezirke, die keinen Anschluß- und Benutzungszwang begründen können.

Auf das Kommunalunternehmen lassen sich aber auch Aufgaben übertragen (Absatz 2 Satz 3, in Art. 89 Absatz 2 Satz 2). Hat die kommunale Gebietskörperschaft dem Kommunalunternehmen Aufgaben übertragen, kann dieses auch die mit dem Aufgabengebiet verbundene Rechtsetzungsbefugnis erhalten (die Möglichkeit, einen Anschluß- und Benutzungszwang festzulegen, ist hier eingeschlossen). Die Übertragung einer bundesrechtlichen Ermächtigung zum Verordnungserlaß kann allerdings landesgesetzlich nicht vorgesehen werden, weil Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Übertragung einer Ermächtigung nur durch Rechtsverordnung der ermächtigten Stelle vorsieht. Der Kommune bleibt eine Restkompetenz für die Erfüllung der Aufgabe in dem Umfang, in dem sie auf das Kommunalunternehmen einwirken kann.

Absatz 2 ist eine Spezialvorschrift gegenüber Art. 101 Abs. 1 GO, Art. 87 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 1 eine Genehmigung für die Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften auf das Kommunalunternehmen ist daher nicht erforderlich.

Die öffentlich-rechtliche Unternehmenssatzung nach Absatz 3 entspricht der Satzung einer handelsrechtlichen Gesellschaft.

Wie durch das Zivilrecht für Gesellschaften soll öffentlichrechtlich für das Kommunalunternehmen durch Rechtsverordnung (siehe Art. 123 Abs. 1 Nr. 11 GO, Art. 109 Abs. 1 Nr. 11 und Art. 103 Abs. 1 Nr. 11 jeweils in der Fassung dieses Entwurfs) ein Rahmen für die Ausgestaltung des Kommunalunternehmens vorgegeben werden, in dem sich die Unternehmenssatzung bewegen kann.

Das Kommunalunternehmen muss aus verfassungsrechtlichen Gründen der staatlichen Aufsicht unterstehen; Absatz 3 Satz 3 enthält daher Vorlage- und Anzeigepflichten.

Zur Gewährträgerschaft der Kommune (Absatz 4) siehe die vergleichbare Lösung in Art. 4 Sparkassengesetz. Die Gewährträgerschaft ist notwendig, weil auf das Kommunalunternehmen öffentliche Aufgaben übertragen werden können, für die aber die Kommune eine ­ auch finanzielle ­ Verantwortung behalten muß.

Im Interesse einer gegenüber dem Eigenbetrieb noch weiterreichenden Flexibilität soll das Kommunalunternehmen eine Vorstandsverfassung erhalten. Die Kompetenzen sind daher zwischen Vorstand und Verwaltungsrat aufgeteilt, wobei dem Vorstand die Leitungs- und dem Verwaltungsrat im wesentlichen die Aufsichtsfunktion zukommt. Die Regelung ist flexibel, so dass die Gewichte zugunsten des Verwaltungsrats verschoben werden können (Abs. 1 Satz 1). Dabei dürfte es allerdings nicht zweckmäßig sein, die Befugnisse des Vorstands so weit zu reduzieren, dass sie etwa denen einer Werkleitung entsprechen, denn dann könnte die Kommune gleich beim Eigenbetrieb bleiben.

Absatz 2 behandelt die Kompetenzen des Verwaltungsrats.

Die in Satz 3 genannten Entscheidungen betreffen grundlegende Fragen, die nicht dem Vorstand überlassen werden können.

Die Feststellung des Jahresabschlusses (Satz 2 Nr. 2) umfaßt die Entscheidung über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes. Satz 5 gibt der Kommune die Möglichkeit, dem Verwaltungsrat über den in Satz 4 geregelten Fall hinaus für bestimmte weitere Fälle, die in der Unternehmenssatzung festgelegt sein müssen, verbindliche Weisungen zu geben. Einerseits soll durch die Notwendigkeit einer Satzungsregelung verhindert werden, dass die Kommune nach tagespolitischen Opportunitäten in die Kommunalunternehmen hineinregiert. Auf der anderen Seite soll die Kommune, wenn sie das für zweckmäßig hält, auch gegenüber der Anstalt Steuerungsmöglichkeiten haben, die über ihre Zuständigkeit für den Erlaß der Unternehmenssatzung und für die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats (Absatz 3) hinausgehen.

Die in Absatz 3 enthaltenen Vorschriften über die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats, ihre Amtszeit und die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft mit bestimmten Funktionen folgen kommunalrechtlichen Mustern (z.B. Art. 30 Abs. 4, Art. 31 Abs. 2 und 4

Die Dienstherrneigenschaft (Absatz 4) erleichtert die Umwandlung bestehender Regie- und Eigenbetriebe in kommunale Unternehmen. Beamte, Angestellte und Arbeiter können von dem Unternehmen übernommen werden. Wird das Kommunalunternehmen wieder aufgelöst, hat die jeweilige Körperschaft die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen.

Art. 98 GO Art. 85 Art. 89 b Absatz 1 regelt die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kommunalunternehmen (vgl. z. B. die Vorschrift für Eigenbetriebe in Art. 107 GO). Absatz 2 entspricht den allgemeinen kommunalrechtlichen Vorschriften für Beteiligungen an Gesellschaften des privaten Rechts (z.B. Art. 94 a Abs. 1 Nr. 3 GO).

In Absatz 3 sind nach dem Muster des allgemeinen Kommunalrechts (z.B. Art. 95 Abs. 4 GO) die Vorschriften der jeweiligen Kommunalgesetze aufgeführt, die auf das Kommunalunternehmen sinngemäß anzuwenden sind (Vorschriften über das Dienstsiegel, die Haushaltsführung, die Vermögenswirtschaft und das Kassenwesen).

Auf die in den Kommunalgesetzen vorgesehene Genehmigungspflicht für Kreditermächtigungen, für kreditähnliche Rechtsgeschäfte und für Kassenkredite kann für das Kommunalunternehmen trotz der unbeschränkten Haftung der Gewährträger verzichtet werden. Risiken aus der Kreditaufnahme kann der Gewährträger durch entsprechende Gestaltung der Unternehmenssatzung oder durch Weisungen im Einzelfall verringern. Um zu verhindern, dass die Verschuldung des Kommunalunternehmens bei der Würdigung der Finanzsituation der Kommune außer Betracht bleibt, ist künftig in ihrer Schuldenübersicht auch der Nachweis der Unternehmensschulden vorzusehen.

4. Zu § 1 Nr. 5 und 6 (Art. 106 und 107 GO)

Die Prüfung der wirtschaftlichen Betätigung bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts ist bereits jetzt Bestandteil der Rechnungsprüfung der Kommune. Dies soll auch für das rechtlich selbständige Kommunalunternehmen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gelten.

Wie der Eigenbetrieb soll das Kommunalunternehmen der Abschlußprüfung durch den Bayer. Kommunalen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft unterliegen. Damit wird das Kommunalunternehmen den kommunalen Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts gleichgestellt. Zur Klarstellung ist noch darauf hinzuweisen, dass das Kommunalunternehmen selbst nicht der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung der Kommune unterliegt. Damit können Doppelprüfungen vermieden werden.

Da es sich um eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, für die das gemeindliche Haushaltsrecht einschließlich einer Regelung der Prüfung gilt, findet die Bayerische Haushaltsordnung keine Anwendung, Art. 112 Abs. 2 5. Zu § 1 Nr. 7 (Art. 123 GO)

Die Verordnungsermächtigung entspricht derjenigen für Eigenbetriebe. Die Eigenbetriebsverordnung wird daher weitgehend Muster für die Ausnutzung der Ermächtigung sein.

6. Zu § 3 Nr. 2 (Art. 75 Abs. 5 Unternehmen eines Bezirks, die nicht auf das Bezirksgebiet beschränkt bleiben, bedürfen bisher der Genehmigung der Staatsregierung. Die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, also des Staatsministeriums des Innern, reicht aus.

Zu § 5 (Art. 11 Abs. 3 BayÖPNVG)

Im Interesse der Einheitlichkeit des kommunalen Wirtschaftsrechts wurde der Katalog möglicher Rechtsformen im und im BayÖPNVG um das Kommunalunternehmen erweitert (jeweils Nr. 1).

Da die Genehmigungspflicht für Unterbeteiligungen aufgehoben werden soll, hat die in den zitierten Vorschriften enthaltene Ausnahme von der Verweisung in die Kommunalgesetze, die die Genehmigungspflicht bisher vorsahen, ihren Bezug verloren (jeweils Nr. 2).

8. Zu § 6 (Art. 1 Abs. 2 Kommunalunternehmen sollen im Rahmen ihrer Aufgaben ebenso zur kommunalen Zusammenarbeit in der Lage sein wie ihre Gewährträger. Das bedeutet vor allem, dass sie sich im Unterschied zu den in Art. 1 Abs. 1 Satz 3 genannten anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch an Zweckvereinbarungen beteiligen können.