Wegfall der Förderung der Fahrtkosten zum stundenplanmäßigen Schwimmunterricht

Bis 1986 wurde die Beförderung zu stundenplanmäßigen Veranstaltungen (wie Schwimm- und Sportunterricht) bezuschußt. Mit der Änderung des Schulfinanzierungsgesetzes vom 24. Juli 1986 wurde beschlossen, dass die notwendige Beförderung der Schüler und Schülerinnen auf Unterrichtswegen zum Sachaufwand gehört. Bis zum Jahr 1987 bestand noch die Möglichkeit eines besonderen Härtefallausgleichs.

Jetzt klagen Kommunen zunehmend darüber, dass die Kosten von den Gemeinden nicht mehr aufzufangen sind.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Was passiert, wenn sich eine Gemeinde weigert, wegen der hohen Beförderungskosten die Schülerinnen und Schüler zum stundenplanmäßigen Schwimmunterricht zu befördern?

a) Würde ein eventueller Ausfall des Schwimmunterrichts vom Kultusministerium hingenommen werden?

b) Welche rechtlichen Handhabungen gibt es, die Gemeinde zu zwingen, den Schwimmunterricht zu ermöglichen?

2. Ist geplant, um gerade die ländlichen Gemeinden zu entlasten, zumindest vorübergehend wieder eine Förderung einzuführen?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst

Die Annahme in der schriftlichen Anfrage, dass bis 1986 die Beförderung zu stundenplanmäßigen Veranstaltungen (wie Schwimm- und Sportunterricht) bezuschußt worden sei, trifft in dieser Form nicht zu. In der Begründung zu Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzentwurfs der Staatsregierung für ein Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz vom 06.11.1985 10/8257) ist ausgeführt, dass die bisherige Praxis zur notwendigen Beförderung auf Unterrichtswegen uneinheitlich war: Die Beförderung auf längeren Unterrichtswegen wurde teils aus Mitteln des Schulaufwands, teils aus Mitteln der Schülerbeförderung finanziert. Mit dem Erlaß des vom 24.07.1986, das am 01.01.1987 in Kraft trat, wurde die notwendige Beförderung der Schüler auf Unterrichtswegen ausnahmslos dem Sachaufwand einer Schule zugeordnet.

Ausgehend von diesen Vorbemerkungen beantworte ich die Anfrage nach Beteiligung der Staatsministerien des Innern und der Finanzen wie folgt:

Zu 1.: Gemäß Art. 3 Abs. 1 umfaßt der Schulaufwand u.a. den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand. Zum Sachaufwand gehören u.a. gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 die Aufwendungen für die notwendige Beförderung der Schüler auf Unterrichtswegen. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes gehören zur notwendigen Beförderung auf Unterrichtswegen Beförderungen im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts, vor allem vom Schulgebäude zu Sportstätten, wenn der schulische Sportunterricht nicht innerhalb der Schulanlage angeboten werden kann.

Nach Art. 59 Abs. 1 überwachen die Schulaufsichtsbehörden den Vollzug dieses Gesetzes. Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht bleiben unberührt.

Erfüllt eine Gemeinde als Träger des Schulaufwands (Art. 8 nicht die gesetzliche Pflicht, die Aufwendungen für die notwendige Beförderung der Schüler auf Unterrichtswegen zu tragen, bietet die Schulaufsicht, gegebenenfalls auch die Rechtsaufsicht, die rechtlichen Möglichkeiten, die Gemeinde zur Erfüllung dieser Pflicht anzuhalten. Ein Ausfall des Schwimmunterrichts wegen Nichtbeachtung der rechtlichen Regelungen über den Schulaufwand könnte nicht hingenommen werden.

Zu 2.: Von seiten der Staatsregierung ist eine auch nur vorübergehende Wiedereinführung einer derartigen staatlichen Förderung nicht geplant.