Ausbildung

2. Welche rechtlichen Bestimmungen bestehen für Pelztierhaltungen hinsichtlich der Einordnung als Gewerbe oder als landwirtschaftlicher Betrieb?

a) Werden Pelztiere als Nutztiere klassifiziert?

b) Wie viele haupt- und nebenerwerbliche Pelztierzüchter sind in Bayern registriert (Gliederung nach Regierungsbezirken)?

c) Auf welcher Rechtsgrundlage werden Chinchillazuchten mittlerweile als Gewerbebetrieb ab einer Umsatzgröße von 1000.­ DM angesehen?

3. Welche Ausbildung und Qualifikation ist erforderlich, um Pelztierzucht erwerbsmäßig zu betreiben (§11

a) Verfügen die bayerischen Pelztierzüchter über die erforderliche Ausbildung?

b) Welche Institutionen sind mit der Ausbildung bzw. Eignungsprüfung der Pelztierzüchter beauftragt?

4. Welche rechtlichen Auflagen gelten aus der Sicht des Tier- und Artenschutzes hinsichtlich Fütterung, Hygiene und Tiergesundheit?

a) Welche Mindestanforderung bestehen bezüglich der Tierhaltung in Käfigen (Einzel-/Massenhaltung) oder Gehegezucht, bezogen auf die Tierarten Nerz, Iltis, Fuchs, Sumpfbiber, Chinchilla, Marderhund?

b) Wie oft wird die Einhaltung der tier- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen in den einzelnen Betrieben überprüft, wer führt diese Überprüfungen durch?

c) Wie oft wurden in den letzten 5 Jahren Beanstandungen erhoben und bei welchen Behörden sind Überprüfungen bzw. Beanstandungen dokumentiert?

d) Wie werden Chinchillaverbände mit den angeschlossenen Betrieben und Chinchillazüchter von der Staatsregierung kontrolliert?

5. Hat die Staatsregierung bereits die EG-Richtlinie zur Pelztierzucht von 1993 auf die bayerischen Pelztierfarmen umgesetzt und mit welchen Konsequenzen?

a) Welche Haltung nimmt die Staatsregierung zu den Vorschlägen der hessischen Landesregierung zur Pelztierzuchtverordnung ­ 1992 im Bundesrat verabschiedet ­ ein?

6. Welche Tötungsmethoden werden bei den Pelztierarten Nerz, Iltis, Fuchs, Marderhund, Chinchilla und Sumpfbiber angewandt?

a) Sieht die Staatsregierung bei den üblichen Tötungsmethoden Elektrotötung, Vergasung, Giftinjektion in die Nasenhöhlen, Genickbruch und Erschießung die Vorschriften des § 4 gewahrt?

b) Verfügen die bayerischen Pelztierzüchter über die zwingend vorgeschriebene Eignung zur Tötung von Wirbeltieren und wie wird dies überprüft?

c) Welche Fälle wurden der Staatsregierung in den letzten 5 Jahren bekannt, in denen Pelztierzüchter gegen die Auflagen der § 2, § 4 und § 11 verstoßen haben und welche Maßnahmen wurden dagegen eingeleitet?

7. Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung unternommen, um die eklatanten Mißstände, die auf mehreren bayerischen Pelztierzuchtfarmen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren aufgedeckt wurden (z.B. H. Bauer, Präsident des Verbandes Bayerischer Pelztierzüchter, Passau), abzustellen?

a) Warum hat die Staatsregierung nicht dafür Sorge getragen, dass ein den Strafverfolgungsbehörden seit 1988 bekanntes mutmaßliches Betrugsunternehmen (Chinchillahandel PRINCESS FURS in Allershausen/Freising) geschlossen worden ist, zumal das Staatsministerium der Justiz informiert war?

2. Welche Behörden (Zoll, etc.) erfassen die Einfuhr von Fellen und Pelzen nach Bayern und welche Behörden kontrollieren den Pelzwarenhandel?

3. Werden Lebendimporte von Pelztieren nach Bayern durchgeführt und in welchem Umfang und aus welchen Ländern erfolgen diese Transporte ­ unterteilt nach Tierarten?

4. Wird der Pelztierhandel in Bayern hinsichtlich der Einhaltung des aktuellen Washingtoner Artenschutzabkommens behördlicherseits überprüft und wer führt diese Kontrollen durch?

5. Wie viele Verstöße gegen das Washingtoner Artenschutzabkommens bezogen auf den Pelzhandel sind der Staatsregierung in den letzten 5 Jahren bekannt geworden, welche und wie viele Produkte der Tiere wurden beschlagnahmt?

Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit

Die schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Theresa Lödermann und des Herrn Abgeordneten Dr. Fleischer beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen und dem Staatsministerium der Justiz wie folgt: Einleitend gestatte ich mir, darauf hinzuweisen, dass eine ähnlich umfangreiche schriftliche Anfrage Pelztierzucht und -handel in Bayern der Abgeordneten Paulig, DIE GRÜNEN, vom 26.10.1987 ­ Drs. 11/5143 mit teilweise identischen Fragen von der Staatsregierung ausführlich beantwortet wurde. Soweit sich am Sachstand nichts geändert hat, erlaube ich mir der Einfachheit halber auf die Antworten in der früheren Anfrage zu verweisen.

Pelztierzucht und -handel in Bayern (I)

Zu 1.: Erhebungen bei den für die tierschutzrechtliche Überwachung zuständigen Veterinärämtern haben ergeben, dass in Bayern derzeit noch 27 Pelztierhaltungen bestehen. Davon sind vier Bestände in Auflösung begriffen.gewerbsmäßig betriebene Tierhaltung im Sinne des Tierschutzrechtes. Nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes bedarf u.a. der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer mit Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren handeln will. Das gewerbsmäßige Züchten oder Halten ist nur für Hunde, Katzen oder sonstige Heimtiere erlaubnispflichtig.

Da Pelztiere wohl als Nutztiere, jedoch nicht als landwirtschaftliche Nutztiere eingestuft werden, ist das Handeln mit Pelztieren erlaubnispflichtig, sofern es gewerbsmäßig, d.h. planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Das bloße Halten und Züchten von Pelztieren ist nicht erlaubnispflichtig.

Zu. 2. a): Ja.

Zu. 2b):

Von den 27 bayerischen Pelztierhaltungen wird nur eine im Regierungsbezirk Oberfranken im Haupterwerb betrieben.

Zu 2. c):

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) legt fest, dass beim Züchten und Halten sonstiger Heimtiere (außer Hunde und Katzen) von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auszugehen ist, wenn ein Umsatz von mehr als 1.000 DM jährlich zu erwarten ist.

Diese Vorschrift ist jedoch auf Pelztiere (da keine Heimtiere, siehe zu 2) nicht anzuwenden.

Zu 3.: Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 b des Tierschutzgesetzes ist nur der gewerbsmäßige Pelztierhandel erlaubnispflichtig. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können nur durch eine abgeschlossene Ausbildung als Tierwirt der Fachrichtung Pelztierhaltung oder einen mindestens dreijährigen Haupt- oder einen gleichwertigen nebenberuflichen Umgang mit Tieren entsprechender Arten nachgewiesen werden. Im zweiten Fall werden die Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung zusätzlich durch die zuständige Behörde (Kreisverwaltungsbehörde) unter Beteiligung des beamteten Tierarztes geprüft. Ungeachtet dessen unterliegen alle Pelztierhaltungen nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes der amtstierärztlichen Überwachung. Auch wenn es sich um nicht erlaubnispflichtige Tierhaltungen handelt, haben sie den Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu genügen.

Zu 3. a): Ja.

Zu 3. b):

Die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe führt bei Bedarf mehrwöchige Vorbereitungslehrgänge mit anschließender Abschlußprüfung und ggf. auch Meisterprüfungen für den Ausbildungsberuf Tierwirt Fachrichtung Pelztierhaltung durch. Sie veranstaltet darüber hinaus in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter jährlich eine mehrtägige Fortbildungstagung. Die beamteten Tierärzte wirken ggf. (s. zu 3) bei der Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten mit.

Zu 4. und 4. a):

Zum Tierschutz in Pelztierhaltungen gibt es weder auf EUnoch auf Bundesebene konkrete Rechtsvorschriften. Pelztierhaltungen müssen den allgemeinen Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes an angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung sowie an artgemäße Bewegungsmöglichkeiten der Tiere genügen. Zur Konkretisierung wird bei der tierschutzrechtlichen Beurteilung im Einzelfall das im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellte Gutachten zur tierschutzgerechten Haltung und Tötung von Pelztieren in Farmen vom 26. September 1986 herangezogen, das Mindestanforderungen an Haltung und Tötung von Pelztieren enthält. Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bestimmungen verweise ich auf die Antwort zu den Fragen 3.1 und der früheren schriftlichen Anfrage.

Zu 4. b): Pelztierhaltungen unterliegen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes der Überwachung durch die Kreisverwaltungsbehörden, die sich hierfür der fachlichen Mitwirkung der Veterinärämter bedienen. Die Überwachung erfolgt in angemessenen regelmäßigen Abständen. Die Häufigkeit richtet sich nach dem Ausmaß vorgefundener Mängel. Statistiken hierüber werden nicht geführt. Die im Vollzug des Artenschutzrechts notwendigen Kontrollen obliegen gleichfalls den Kreisverwaltungsbehörden als unteren Naturschutzbehörden, die im Bedarfsfall vorgenommen werden.

Zu 4. c): Überprüfungen und geringfügige Beanstandungen sind bei den Veterinärämtern dokumentiert. Sind zur Mängelbehebung behördliche Anordnungen erforderlich oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, so liegt die Zuständigkeit bei den Kreisverwaltungsbehörden. In den letzten fünf Jahren wurden wegen Haltungsmängeln drei behördliche Verfahren eingeleitet.

Zu 4. d):

Es gibt keine rechtlichen Möglichkeiten zur behördlichen Kontrolle von Chinchillaverbänden. Chinchillazüchter werden - soweit sie behördlich bekannt sind ­ tierschutzrechtlich überwacht. Eine Meldepflicht für entsprechende Tierhaltungen besteht nicht.

Zu 5.: Eine EG-Richtlinie zur Pelztierhaltung gibt es nicht. Vorhandene Vorarbeiten zu einer Europaratsempfehlung enthalten lediglich allgemeine Angaben, die für die Belange der Überwachung nicht ausreichend konkret sind.

Zu 5. a): Angesichts des geringen Umfangs der Pelztierhaltung in Deutschland wäre der Erlaß einer Pelztierhaltungsverordnung kaum zu rechtfertigen. Zur Problemlösung wäre es nach Ansicht der Staatsregierung deswegen zweckmäßiger, auf Gemeinschaftsregelungen hinzuwirken, der Schwerpunkt der Pelztierhaltung in Europa liegt in den skandinavischen Staaten.

Zu 6.: Das Töten von Pelztieren wird künftig in der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung) geregelt, die voraussichtlich heuer noch erlassen wird. Dort sind nach derzeitigem Beratungsstand folgende Tötungsverfah ren für Pelztiere vorgesehen: Bolzenschuß, elektrische Durchströmung, Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt, Kohlenmonoxidexposition.

Zu 6. a):

Die Staatsregierung hält die im Entwurf der vorgesehenen Tötungsmethoden mit dem § 4 des Tierschutzgesetzes für vereinbar.

Zu 6. b):

Die in § 4 des Tierschutzgesetzes vorgeschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Töten von Wirbeltieren sind bisher weder im Hinblick auf den Inhalt noch auf die Überprüfung konkretisiert. Die Rechtsgrundlage, von Pelztierhaltern einen entsprechenden Sachkundenachweis zu verlangen, war in der Tierschutznovelle vorgesehen. Diese ist bekanntlich im vergangenen Jahr an der ablehnenden Haltung der SPDgeführten Länder im Bundesrat gescheitert.

Zu 6. c):

Für drei Betriebe wurden behördliche Anordnungen wegen Haltungsmängeln (§ 2 Tierschutzgesetz) getroffen; ein Fall wird derzeit noch vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. In einem Fall wurde Strafanzeige wegen eines Verstoßes gegen § 4 des Tierschutzgesetzes gestellt.

Zu 7. und 7. a):

Insgesamt waren bei vier Staatsanwaltschaften im Oberlandesgerichtsbezirk München fünf Verfahren im Zusammenhang mit Pelztierzucht und -handel anhängig. Dabei wurden den Beschuldigten im wesentlichen entweder Betrügereien im Zusammenhang mit dem Pelztierhandel oder aber Vergehen gegen das Tierschutzgesetz zur Last gelegt. In einem der erwähnten Verfahren dauern die Ermittlungen noch an, in einem weiteren Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, die übrigen Verfahren wurden von der Staatsanwaltschaft bzw. vom Gericht mangels Tatnachweis bzw. wegen geringer Schuld eingestellt.

Zu 8.: Tierkörper von Pelztieren unterliegen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes der Beseitungspflicht in Tierkörperbeseitigungsanstalten. Gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes werden für die Beseitigung von Pelztierkadavern in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt, falls der Wert der Produkte den Aufwand nicht deckt, vom Besitzer entweder Kosten aufgrund einer Satzung oder ein privatrechtliches Entgelt erhoben.

Pelztierzucht und -handel in Bayern (II)

Zu 1. und 2.: vgl. Antwort zu Frage 6.1 der früheren schriftlichen Anfrage.

Zu 3.: Die Einfuhr von lebenden Frettchen, Füchsen und Nerzen unterliegt seit dem 01.01.1994 einem tierseuchenrechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Für diese Tierarten wurde seither keine Einfuhrgenehmigung nach Bayern beantragt. Innergemeinschaftliches Verbringen lebender Pelztiere ist genehmigungsfrei; Angaben hierzu sind daher nicht möglich.

Zu 4.: Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates unmittelbar geltendes EG-Recht und daher auch in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Die Überwachung der Einhaltung der EG-rechtlichen Bestimmungen sowie der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. des Landes ist in Bayern Aufgabe der Naturschutzbehörden.

Zu 5.: Die vom Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen geführte Jahresstatistik zum Vollzug des Washingtoner Artenschutzübereinkommens ist hinsichtlich der Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren sowie der Beschlagnahmungen und Einziehungen nicht nach Arten aufgegliedert.