Klassenlotterien, Lotterieeinnehmer

(1) Über Anträge der Klassenlotterien auf Veranstaltung der Lotterien in Hessen und auf Erlaubnis zur Vermittlung dieser Lotterien durch Lotterieeinnehmer in Hessen entscheidet das für Glücksspielwesen zuständige Ministerium. Dieses kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, die Entscheidung auch mit Wirkung für Hessen zu treffen.

(2) Lotterieeinnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Nordwestdeutschen Klassenlotterie oder der Süddeutschen Klassenlotterie deren Produkte vertreibt.

(3) In Hessen betätigt sich als Lotterieeinnehmer, wer Spielverträge im Auftrag und für Rechnung der Klassenlotterien an Personen vermittelt, die sich in Hessen aufhalten.

(4) In Hessen sind nur Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern der Süddeutschen Klassenlotterie zulässig.

(5) Die Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer oder zum Betrieb einer Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers kann nur von der veranstaltenden Klassenlotterie beantragt und dieser erteilt werden. Diese hat ein Führungszeugnis über den Lotterieeinnehmer einzuholen und dessen finanzielle Verhältnisse zu prüfen. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.

(6) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 10 Abs. 6 Nr. 1 bis 6 entsprechend.

(7) Für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis gilt

§ 10 Abs. 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn

1. die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an die veranstaltende Klassenlotterie weitergeleitet werden und Gewinne nicht unverzüglich an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgezahlt werden,

2. geforderte Sicherheiten oder Beiträge für die Treugeldversicherungen nicht geleistet werden.

Nicht gewerbliche Lotterien und Ausspielungen

§ 12:

Genehmigungsbehörden:

(1) Zuständige Behörde für die Genehmigung nicht gewerblicher öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Sinne des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrags ist

1. die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Tombolen),

2. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,

3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens,

4. das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von mehr als 130 000 Euro oder bei länderübergreifenden Lotterien.

(2) Diese Behörden nehmen für die von ihnen erlaubten Ausspielungen und Lotterien auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrags wahr.

§ 13:

Abweichungen vom Glücksspielstaatsvertrag:

(1) Abweichend von § 15 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags müssen bei Kleinen Lotterien (§ 18 des Glücksspielstaatsvertrags) der Reinertrag und die Gewinnsumme nur jeweils 25 vom Hundert der Entgelte betragen.

(2) Eine neue auf längere Dauer geplante Lotterie darf auch nicht genehmigt werden, wenn für ihre Veranstaltung wegen des vorhandenen Angebots zugelassener Glücksspiele kein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht. Der Zweck der Veranstaltung und die vorgesehene Verwendung des Zweckertrags bleiben insoweit außer Betracht.

§ 14:

Spielvermittler:

(1) In Hessen betätigt sich als gewerblicher Spielvermittler, wer Spielverträge an Personen vermittelt, die sich in Hessen aufhalten.

(2) In Hessen ist gewerbliche Spielvermittlung nur für Lotterien und Ausspielungen zulässig, die in Hessen erlaubt sind.

(3) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler sind unzulässig.

§ 15:

Erlaubnis:

(1) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler in Hessen gilt § 10 Abs. 6 Nr. 3,

- 8 4 und 6 entsprechend. Darüber hinaus darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Vermittler seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertrag mit dem Treuhänder vorgelegt hat und sich daraus Bedenken nicht ergeben.

(2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis gilt

§ 10 Abs. 7 und Abs. 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn

1. die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten dem Veranstalter und dem Treuhänder nicht vorgelegt werden,

2. die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet werden.

Sie ist darüber hinaus zu widerrufen, wenn der Vermittler gegenüber dem Spielinteressenten nicht deutlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat.

(3) Gewerbliche Spielvermittler haben für jedes Geschäftsjahr der Glücksspielaufsicht einen Bericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers über ihren gesamten Geschäftsbetrieb vorzulegen. Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten

§ 16:

Zuständigkeiten:

(1) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen und das Einschreiten gegen Verstöße gegen die Erlaubnis zuständig.

(2) Die Kreisordnungsbehörden sind auch für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür zuständig.

(3) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür zuständig, soweit der Veranstalter in Hessen weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat.

(4) Neben den vorstehend genannten Behörden ist auch das für Glücksspielwesen zuständige Ministerium befugt, unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür zu untersagen.

(5) Die Zuständigkeit der örtlichen Gefahrenabwehrbehörde für ein Einschreiten gegen unerlaubtes Glücksspiel und der Werbung hierfür nach den Vorschriften des Hessischen Gesetzes über Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), bleibt neben den vorgenannten Zuständigkeiten bestehen.

(6) Die für ein Einschreiten gegen unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür zuständigen Behörden haben auch die Befugnisse der Glücksspielaufsicht nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrags.