Gericht

Rettungsdienst- und Krankentransportunternehmen

Wir fragen die Staatsregierung:

1. Welche finanziellen Auswirkungen wird die Trennung der Krankentransporte und der Notfallrettungseinsätze

a) für die Krankenfahrten

b) für die Notrettungseinsätze haben?

2. Wie viele private Rettungsdienst- und Krankentransportunternehmen mit welcher Anzahl an Notfallrettungsfahrzeugen und Krankentransportwägen sind bereits in Bayern zugelassen und wie teilen sie sich auf die Regierungsbezirke auf?

3. Wie viele private Rettungsdienst- und Krankentransportunternehmen haben Antrag auf Zulassung gestellt und wie teilen sich die Antragsteller auf die Regierungsbezirke auf?

4. Ist geplant, private Rettungsdienst- und Krankentransportunternehmen in den öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst einzubinden oder weiterhin neben diesem zuzulassen? Welche finanziellen Auswirkungen sind in ländlichen Gebieten und in Ballungsräumen zu erwarten?

5. Ist geplant, die Verträglichkeitsprüfung gem. Art. 7, Absatz 2, am Finanzierungssystem zu orientieren (landesweiter Kostenausgleich und nicht wie bisher an der isolierten Betrachtung der Kosten- und Ertragslage im jeweiligen Rettungsdienstbereich)?

6. Wie unterscheiden sich die bayerischen Benutzungsentgelte in der Notfallrettung und im Krankentransport im Vergleich zu anderen Flächenstaaten in der Bundesrepublik?

Antwort des Staatsministeriums des Innern

Zu 1.: Eine tragfähige Aussage zu den finanziellen Auswirkungen einer Trennung von Notfallrettung und Krankentransport für die jeweiligen Teilbereiche ist aufgrund des Finanzierungssystems im Bayerischen Rettungsdienstgesetz in der abgefragten Form derzeit nicht möglich.

Die Ursache hierfür liegt darin, dass die Kosten des Rettungsdienstes von den Durchführenden nicht für Notfallrettung und Krankentransport getrennt erfaßt werden. In die Benutzungsentgeltvereinbarungen mit den Kostenträgern werden nur die Gesamtkosten des Rettungsdienstes eingebracht, ohne dass eine Zuweisung zu den Teilbereichen Notfallrettung und Krankentransport erfolgt.

Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzzahlen werden bei den Verhandlungen zwischen den Durchführenden und den Kostenträgern jeweils einheitliche Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und für den Krankentransport vereinbart, die aufgrund der geschilderten Mischkalkulation nur Rechnungsgrößen darstellen, ohne konkreten Bezug auf den in den Teilbereichen Notfallrettung und Krankentransport tatsächlich angefallenen Aufwand zu nehmen.

Der Gutachter WIBERA hat im Rahmen seiner Untersuchung zur Strukturreform im Rettungsdienst festgestellt, daß ein Einsatz von Notfallrettungsmitteln im Krankentransport Einfluß auf das Versorgungsniveau in der Notfallrettung hat.

Ob eine Trennung von Notfallrettung und Krankentransport tatsächlich einen Mehraufwand ­ wie behauptet wird ­ verursacht, sollte nach Auffassung des Gutachters erprobt werden. Eine Entscheidung, ob eine solche Erprobung durchgeführt wird, kann erst nach Abschluß einer Anhörung der am Rettungsdienst Beteiligten über die Aussagen des Gutachtens getroffen werden.

Zu 2.: Wir haben zum Stichtag 20.12.1994 eine Umfrage bei den nach Art. 6 zuständigen Kreisverwaltungsbehörden durchgeführt.

Inzwischen hat sich die Zahl der den Genehmigungsbehörden vorliegenden Anträge nochmals erhöht, wie diese mitgeteilt haben. Eine Wiederholung der o.g. Umfrage war innerhalb der Frist zur Beantwortung dieser Anfrage nicht möglich.

Zu 4.: Diese Frage kann derzeit noch nicht beantwortet werden. Zu den Aussagen des Gutachtens der WIBERA zu einer Strukturreform im Rettungsdienst ist eine breit angelegte Diskussion mit den Betroffenen auf den Weg gebracht, nach deren Abschluß zu entscheiden sein wird, ob, wie der Gutachter selbst anregt, die Vorschläge in einzelnen Rettungsdienstbereichen erprobt werden sollen.

Zu 5.: Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluß vom 08.03.1995 - 4 CE 94.3940 ist neben den nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Verhältnissen innerhalb des jeweiligen Rettungsdienstbereiches auch das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des landesweiten öffentlichen Rettungsdienstes zu berücksichtigen. Demnach ist bereits nach der geltenden Rechtslage das landesweite Finanzierungssystem des Rettungsdienstes im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Im übrigen verweise ich auf Ziffer 4.

Zu 6.

Die Antworten der übrigen Länder liegen noch nicht vor.