Absolventen

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst

Die Zulassung zur Laufbahn der gewerblichen Fachlehrer an Berufsschulen in Bayern setzt grundsätzlich

­ eine Meisterprüfung im Handwerk, eine Industriemeisterprüfung, eine Technikerprüfung, eine Ingenieur- oder eine Fachhochschulausbildung,

­ den Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufstätigkeit nach der Meister-, Techniker- oder Ingenieurprüfung und

­ den erfolgreichen Abschluß des einjährigen Vorbereitungsdienstes am Staatsinstitut - Abt. IV - in Ansbach voraus. Gewerbliche Fachlehrer besitzen die Lehrbefähigung für die Fachtheorie der Lehrberufe, die der fachlichen Vorbildung des Bewerbers entsprechen, sowie für praktische Fachkunde und Fachzeichnen der Fachrichtung des Bewerbers.

Das Eingangsamt der beamteten Fachlehrer mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung ist nach dem Bundesbesoldungsgesetz der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet; es erfolgt eine einmalige Regelbeförderung in die A 12.

Das Eingangsamt der beamteten Fachlehrer ohne Ingenieuroder Fachhochschulausbildung ist nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz der A 10 zugeordnet; es erfolgt eine einmalige Regelbeförderung in die A 11. Für besonders befähigte Fachlehrer besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer funktionsabhängigen Beförderung in die A 12. Eine weitere Beförderung innerhalb der Laufbahn ist nach der Besoldungsordnung nicht möglich.

Das Amt des Studienrates in der A 13 ist das Eingangsamt für Lehrkräfte in der Laufbahn des Lehramts an beruflichen Schulen. Der Erwerb dieser Lehramtsbefähigung setzt nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz

­ ein mindestens achtsemestriges wissenschaftliches Hochschulstudium, welches das vertiefte Studium einer beruflichen Fachrichtung, das Studium eines allgemeinbildenden Unterrichtsfaches und das erziehungswissenschaftliche Studium umfaßt und mit der Ersten Staatsprüfung abzuschließen ist,

­ einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit abschließender Zweiter Staatsprüfung und

­ eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein mindestens einjähriges Berufspraktikum voraus.

Aufgrund der nach dem zwingend vorgeschriebenen Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen ist gem. § 42 Abs. 5 der Laufbahnverordnung ein Aufstieg der gewerblichen Fachlehrer der A 12 in ein Amt der A 13 nicht möglich. Zudem würden gewerbliche Fachlehrer aufgrund ihrer Unterrichtsverwendung auch bei besonderer Bewährung nicht die für das Lehramt an beruflichen Schulen erforderlichen Lehrbefähigungen in der Fachtheorie aller Lehrberufe der gewählten Fachrichtung und in einem allgemeinbildenden Zweitfach erwerben. Die zur Zeit vorbereitete Änderung der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt der gewerblichen Fachlehrer sieht vor, künftig Absolventen der Fachhochschule nicht mehr zur Ausbildung der Fachlehrer zuzulassen. Diesem Personenkreis wird empfohlen, das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen aufzunehmen.