Planung einer Kläranlage in Pleinting/Stadt Vilshofen

Ich frage die Staatsregierung:

1. a) Entspricht es den Grundsätzen korrekter Planung, daß die Ausbau- und Erweiterungskosten der Vilshofener Kläranlage i.H. von DM 9.038 Mio. anteilig für die 2500 EW von Pleinting in den Variantenvergleich der Stadt Vilshofen einzubeziehen und dafür auch die entsprechenden Reinvestitionskosten anzusetzen sind?

1. b) Entspricht es den Grundsätzen korrekter Planung, daß längerlebige Anlageteile entsprechend dem jeweiligen Umrechnungsfaktor in die Reinvestitionskosten aufzunehmen sind? Ebenso die Reinvestitionskosten der bestehenden Vilshofener Anlage anteilig für die aufzunehmenden 2500 EW von Pleinting?

2. Entspricht es den Tatsachen, dass dem Ing.-Büro Springer und Sohn seit dem 18.11.94 keine Unterlagen zur Verfügung gestellt und keine Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde?

3. Liegen dem Umweltministerium Erkenntnisse oder amtliche Unterlagen vor, nach denen der Standort der Kläranlage Pleinting in den letzten 25 Jahren in konkreten Hochwassergefährdungssituatonen war? Wenn ja, welche Unterlagen?

4. Wie erklärt sich der Widerspruch in den Ausführungen des Umweltministeriums, dass der Standort der Kläranlage Pleinting zwar für eine Kläranlage hochwassergefährdet sei, aber für die Errichtung eines Pumpwerkes für den von der Stadt Vilshofen geplanten Anschlusses an die Kläranlage Vilshofen nicht?

5. Entspricht es den gesetzlichen Erfordernissen, dass jede Kläranlage, ob privat oder kommunal, mit einer Vorklärung versehen sein muß?

6. Entspricht es den Tatsachen, dass für den der den hohen Anforderungen der EU-Bestimmungen entspricht, ohne Vorhandensein eine für den Betriebsumfang (7000 Schweine und 400

Rinder pro Woche) eigene notwendige Vorklärung, eine Bau- und Betriebsgenehmigung erteilt wurde?

7. Entspricht es den Tatsachen, dass in Bayern sehr wohl Kläranlagen errichtet wurden, die näher an Wohnbebauung heranreichen, als die Pleintinger Anlage und daß durch die moderne Abwassertechnik es möglich ist, hierbei Geruchsbelästigungen zu vermeiden (z.B. Alkofen, Vilshofen, Freising und Künzing)?

8. Trifft es zu, dass die ursprüngliche Planung mit Trassenführung entlang der Alten Straße und die sogenannte Umplanung mit Trasse entlang der B 8 wegen Einwendungen der Deutschen Bahn AG und des Straßenbauamtes Passau nicht zum Tragen kommen?

Antwort des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen

Die Abwasserentsorgung ist Pflichtaufgabe der Kommunen.

Sie wird von diesen im eigenen Wirkungskreis im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen.

Zu 1. a) und 1. b):

Es entspricht den Grundsätzen korrekter Planung, in einer Kostenvergleichsrechnung die tatsächlich anfallenden und monetär erfaßbaren Investitionskosten anzusetzen. Reinvestitionskosten sind für Anlagenteile anzusetzen, deren Nutzungsdauer kürzer ist als der Untersuchungszeitraum.

Zu 2.: Ob die Stadt Vilshofen als Träger der Abwasserentsorgungsmaßnahmen dem Ing.-Büro Springer und Sohn die Einsicht in Unterlagen verweigert und die Möglichkeit einer Stellungnahme verwehrt, ist der Staatsregierung nicht bekannt. Im übrigen hätte die Staatsregierung keine Möglichkeit, auf die Stadt Vilshofen dahingehend Einfluß zu nehmen, dass diese die Unterlagen an ein Ingenieurbüro herauszugibt.

Zu 3.: Nach Kenntnis der Staatsregierung war der Kläranlagenstandort in den letzten 25 Jahren einer akuten Gefährdung durch Hochwasserabflüsse nicht ausgesetzt.

Zu 4.: Die bisherigen Ausführungen des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen zur Hochwassergefährdung des derzeitigen Kläranlagenstandortes bzw. eines zu errichtenden Pumpwerkes beinhalten die Aussage, daß

­ zur Sicherstellung der Hochwassersicherheit einer flächenhaft angelegten Kläranlag weitere Anschüttungen im Überschwemmungsgebiet erforderlich wären, was dem Ziel der Staatsregierung, Retentionsraum zu erhalten, entgegenstehen würde,

­ für ein künftiges Pumpwerk, das im Bereich des bereits ausreichend hochwassergeschützten bestehenden Betriebsgebäudes angelegt werden soll, keine weiteren Maßnahmen zur Hochwassersicherheit notwendig sind.

Diese Ausführungen widersprechen sich nicht.

Zu 5.: Nach § 18 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit Artikel 41 e Bayerisches Wassergesetz sind Abwasseranlagen nach den Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik können Kläranlagen in Abhängigkeit von dem gewählten Reinigungsverfahren mit und ohne Vorklärung errichtet und betrieben werden. Die Mehrzahl der bestehenden größeren technischen Kläranlagen verfügt über eine Vorklärung.

Zu 6.: Die verfügt über eine innerbetriebliche Abwasservorbehandlungsanlage. Die Anforderungen an die erforderliche Vorreinigung der betrieblichen Abwässer sind in der städtischen Entwässerungssatzung geregelt.

Zu 7.: Es gibt eine Reihe von Kläranlagen, die nahe an die umliegende Wohnbebauung heranreichen. Es handelt sich dabei überwiegend um Anlagen, die in den 60-iger Jahren errichtet wurden.

In Bayern gibt es keine gesetzliche Regelung zur Einhaltung von Mindestabständen. Im Genehmigungsverfahren nimmt das Bayerische Landesamt für Umweltschutz zu Fragen der Geruchsemission Stellung. Geruchsemissionen können auch bei modernsten Klärverfahren nie völlig ausgeschlossen werden. Deshalb wird angestrebt, Kläranlagen nach Möglichkeit von Wohngebieten deutlich abzurücken.

Zu 8.: Die Stadt Vilshofen hatte in Erwägung gezogen, die Kanaltrasse im Bankett der Bundesstraße B 8 zu führen. Aufgrund von Einwendungen des Straßenbauamtes Passau hat der Vorhabensträger von der alternativen Trassenführung Abstand genommen. Nunmehr soll im wesentlichen die in der ursprünglichen Planung enthaltene Trassenführung realisiert werden. Die dabei zur Kostenverminderung vorgenommenen Modifizierungen sind in die Kostenvergleichsrechnung eingeflossen.