Tierseuchenrecht

Er beschließt

1. über die Satzung, in der die eigenen Angelegenheiten der Anstalt zu regeln sind,

2. über die Höhe der Beiträge, den Haushaltsplan, die Entlastung der Geschäftsführung am Jahresabschluß und die Leistungen der Anstalt, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind,

3. über die Dauer der Mitgliedschaft im Landesausschuß,

4. über die Geschäftsordnung.

Der Landesausschuß

1. überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung,

2. erteilt sein Einvernehmen zur Bestellung der Geschäftsführung durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit.

(3) Die Mitglieder des Landesausschusses erhalten Ersatz ihrer Reisekosten sowie Tagegelder nach Maßgabe der Satzung.

(4) Die Vorschriften des siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.

Art. 5 c Geschäftsführung:

(1)1Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit bestellt im Einvernehmen mit dem Landesausschuß die Geschäftsführung der Tierseuchenkasse. 2Die Geschäftsführung besteht aus einer Person als Geschäftsführer und einer weiteren Person zu seiner Stellvertretung. 3Für die Geschäftsführung können nur Personen bestellt werden, welche die Befähigung zum amtstierärztlichen Dienst oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.

(2) 1Die Geschäftsführung vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich, führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen des Landesausschusses vor, vollzieht die Beschlüsse des Landesausschusses.

Sie ist im übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nach diesem Gesetz nicht dem Landesausschuß zugewiesen sind.

(3) 1Die Geschäftsführung erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan mit Finanzplan (Haushaltsplan) und legt dem Landesausschuß und dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit einen Geschäftsbericht mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vor. 2Der Geschäftsbericht mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kann einer Person aus dem Kreis der mit Genehmigung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit bestellten Wirtschaftsprüfer zur Prüfung vorgelegt werden.

Art. 5 d Bedienstete:

(1) 1Die bei der Tierseuchenkasse tätigen Beamten sind Beamte des Freistaates Bayern. 2Dienststelle dieser Beamten ist die Tierseuchenkasse.

(2)1Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Tierseuchenkasse. 2Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein.3Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen.

Art. 5 e Verwaltungsaufwand, Nutzungsverbund:

(1) Den Verwaltungsaufwand der Tierseuchenkasse einschließlich der Bezüge der Beamten und Arbeitnehmer, ihrer Hinterbliebenen sowie der Versorgungsempfänger bestreitet die Tierseuchenkasse aus ihren Vermögenserträgnissen und aus ihren Beitragseinnahmen.

(2)1Die Tierseuchenkasse kann im Einvernehmen mit der Bayerischen Versorgungskammer dieser die Erledigung von allgemeinen Verwaltungsleistungen übertragen. 2Sie hat die dabei entstehenden Kosten der Versorgungskammer zu erstatten.

(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung festzulegen, dass die Bayerische Tierseuchenkasse die ihr obliegenden Verwaltungsaufgaben vollständig wahrnimmt, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind.

Art. 5 f Aufsicht:

(1) 1Die Tierseuchenkasse unterliegt der Aufsicht durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (Aufsichtsbehörde). 2Die Aufsichtsbehörde berät die Tierseuchenkasse, überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen und prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden. 3Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten. 4Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern.5Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen des Landesausschusses zu laden; Personen, die die Aufsichtsbehörde vertreten, können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören. 6Die Aufsichtsbehörde kann die Tierseuchenkasse anweisen, innerhalb einer ihr gesetzten, angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustandes zu treffen. 7Kommt die Tierseuchenkasse innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Tierseuchen kasse die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen.

5. Art. 8 Abs. 3 wird aufgehoben.

6. Es wird folgender Art. 8 a eingefügt: Art. 8 a Übergangsregelungen:

(1) 1Aus der Bayerischen Versicherungskammer wird der Geschäftsbereich Tierseuchenkasse ausgegliedert und als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung Bayerische Tierseuchenkasse fortgeführt.

2Die Bayerische Tierseuchenkasse erfüllt die bislang von der Tierseuchenkasse bei der Bayerischen Versicherungskammer wahrgenommenen Aufgaben.

(2) Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen gilt für die Beamten und Angestellten der Tierseuchenkasse fort mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Staatsministeriums des Innern das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit tritt.

(3) Bis zum 31. Dezember 1995 bleibt der bisherige Landesausschuß im Amt; die Geschäftsordnung des Landesausschusses sowie die Beitragssatzung und die Leistungssatzung gelten bis zu diesem Zeitpunkt weiter.

§ 2:

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft.

Begründung:

I. Allgemeiner Teil

Das Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts regelt in seinem Art. 5 teilweise mit Hilfe von Verweisungen auf das Gesetz über das öffentliche Versicherungswesen vom 7. Dezember 1933 763-2-I; nachfolgend abgekürzt die Rechtsform, Aufgabenstellung und Organisation der Bayerischen Tierseuchenkasse (Tierseuchenkasse).

Danach wird die Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München von der Bayerischen Versicherungskammer verwaltet und gerichtlich sowie außergerichtlich vertreten.

Das ist mit Ausnahme seines Art. 6 Abs. 2 durch das Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom 23. Juli 1994 (GVBl. S. 603, 763-15-I) mit Wirkung vom 1. Juli 1995 aufgehoben worden. Damit ist die im Gesetz zum Vollzug des Tierseuchenrechts mit Hilfe des vorgenommene Einbindung der Tierseuchenkammer in die Bayerische Versicherungskammer ab 1. Juli 1995 hinfällig geworden.

Weder das Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom 23.07.1994 noch das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (GVBl. S. 466), das zum 1. Januar 1995 die Bayerische Versicherungskammer in einen Versicherungs- und Versorgungsbereich teilt, enthalten Vorschriften, die an Stelle der zum 1. Juli 1995 außer Kraft tretenden Bestimmungen des Festlegungen über die Verwaltung, Struktur und die gerichtliche sowie außergerichtliche Vertretung der Tierseuchenkasse träfen.

Es muss daher durch eine entsprechende Änderung des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts festgelegt werden, ob die Tierseuchenkasse den Versicherungsanstalten, oder den Versorgungsanstalten (Versorgungskammer) zugeordnet werden soll oder ob sie sich als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts selbst verwalten und gerichtlich und außergerichtlich vertreten soll.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts bindet die Tierseuchenkasse weder in die Versorgungskammer ein noch ordnet er sie den Versicherungsanstalten verwaltungsmäßig zu. Eine Zuordnung der Tierseuchenkasse zur Versorgungskammer ist wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Aufgaben der in der Versorgungskammer zusammengefaßten Versorgungsanstalten und der Tierseuchenkasse nicht sachdienlich. Insbesondere könnten durch eine gemeinsame Geschäftsführung für die Versorgungsanstalten und die Tierseuchenkasse keinerlei Synergieeffekte erzielt werden. Es wäre vielmehr zu erwarten, dass der Aufwand für die Versorgungskammer erheblich vergrößert würde, wenn die Tierseuchenkasse ihr zugeordnet werden würde. Auch eine Zuordnung der Tierseuchenkasse zum Versicherungsbereich ist nicht sachdienlich. Die Tierseuchenkasse nimmt keine Aufgaben wahr, die Versicherungscharakter hätten.

Zudem eignet sich die Tierseuchenkasse, die hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, nicht zu einer Privatisierung, die für die Versicherungsanstalten vorgesehen ist.

In dem Gesetzentwurf bleibt deshalb die Tierseuchenkasse eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die sich künftig grundsätzlich selbst verwalten sowie gerichtlich und außergerichtlich vertreten kann. Dazu wird die Tierseuchenkasse mit einem zusätzlichen Organ neben dem Landesausschuß, nämlich der Geschäftsführung ausgestattet.

Die Tierseuchenkasse wird von den Organen Landesausschuß und Geschäftsführung unter staatlicher Aufsicht verwaltet und von der Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Geschäftsführung bestellt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Landesausschuß der Tierseuchenkasse.

Die Tierseuchenkasse erhält Rechte und Befugnisse, die es ihr ermöglichen, eine eigenständige Haushalts- und Wirtschaftsführung zu betreiben, eigenes Vermögen zu bilden sowie eigene Finanzierungsrechte (Beiträge) auszuüben.

Den Verwaltungsaufwand einschließlich der Personalkosten hat die Tierseuchenkasse aus ihren Vermögenserträgnissen und Beitragseinnahmen zu bestreiten.

Der Tierseuchenkasse wird keine Dienstherrnfähigkeit eingeräumt.

Entsprechend dem derzeitigen Rechtszustand (Art. 6 Abs. 1 bleiben die bei der Tierseuchenkasse tätigen Beamten Beamte des Freistaates Bayern. Die Frage, ob auch künftig bei der Tierseuchenkasse neben Arbeitnehmern auf Dauer auch Beamte beschäftigt werden können, entscheidet nicht die Tierseuchenkasse, sondern der Freistaat Bayern als Dienstherr. Die Tierseuchenkasse kann als Arbeitgeber nur über die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer entscheiden.

Zur Wahrung der bisher durch die Einbindung der Tierseuchenkasse in die Bayerische Versicherungskammer erzielten Synergieeffekte eröffnet der Gesetzentwurf der Tierseuchenkasse die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der Bayerischen Versorgungskammer allgemeine Verwaltungsleistungen von der Versorgungskammer in Anspruch zu nehmen (Nutzungsverbund).

Der Gesetzentwurf bestimmt abweichend von der derzeitigen gesetzlichen Regelung nicht mehr den Sitz der Tierseuchenkasse. Eine Sitzbestimmung durch Gesetz ist nach Art. 77 Abs. 1 BV nicht erforderlich. Dies obliegt vielmehr nach Art. 77 Abs. 1 Satz 2 BV der Staatsregierung.

Aus Gründen der Transparenz sieht der Gesetzentwurf des weiteren redaktionelle Änderungen des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts vor, die sich aus anderen inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen im Tierseuchenrecht ergeben.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1 Nr. 1

Nach Art. 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 17 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten vom 23. Juli 1993 (GVBl. S. 496) wurde der Vollzug des Tierseuchenrechts vom Staatsministerium des Innern auf das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit übertragen. Die vorgesehenen Änderungen in den Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 2 Satz 3 und Art. 6 des zu ändernden Gesetzes nehmen die gebotene Umstellung vom Staatsministerium des Innern auf das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vor.

Zu § 1 Nr. 2

Die vorgeschlagene Änderung der Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 stellt klar, daß das Gesetz zum Vollzug des Tierseuchenrechts auf das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116) Bezug nimmt, das das Viehseuchengesetz abgelöst hat.

Zu § 1 Nr. 3

Durch die Neufassung des Art. 5 des zu ändernden Gesetzes werden die Rechtsform und die Aufgaben der Tierseuchenkasse sowie die staatlichen Leistungspflichten gegenüber der Tierseuchenkasse festgelegt.

Zu Art. 5 Abs. 1 Er bestimmt das Fortbestehen der Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Zu Art. 5 Abs. 2 Mit Ausnahme der Ziffer 1 entspricht der Aufgabenkatalog des Abs. 2 dem in Art. 5 Abs. 2 des zu ändernden Gesetzes enthaltenen Aufgabenkatalog.

In Ziffer 1 wird die Aufgabe der Tierseuchenkasse insofern erweitert, als künftig die Tierseuchenkasse nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Entschädigungen für Tierverluste im Auftrag des Staates ausbezahlt (derzeitige Rechtslage), sondern wegen ihrer Sachnähe auch die Entschädigungen selbst festsetzen soll. Die Aufgabe der Festsetzung von Entschädigungen nehmen derzeit die sieben Regierungen wahr. Die staatliche Verwaltung der Regierungen wird durch diese Aufgabenverlagerung auf die Tierseuchenkasse entlastet.

Zu Art. 5 Abs. 3 Dieser Absatz entspricht nach Wortlaut und Inhalt dem derzeit geltenden Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts.

Zu § 1 Nr. 4

Durch die Einfügung der Art. 5 a bis Art. 5 f in das Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts werden die Struktur und die Rechte der Tierseuchenkasse, die Rechtsstellung des bei der Tierseuchenkasse tätigen Personals, die Aufbringung der Kosten für den Verwaltungsaufwand der Tierseuchenkasse, der Nutzungsverbund der Tierseuchenkasse mit der Bayerischen Versorgungskammer sowie die staatliche Aufsicht geregelt.

Zu Art. 5 a

Die Tierseuchenkasse wird als juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Organe Landesausschuß und Geschäftsführung verwaltet. Sie wird über diese Organe Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, kann selbst rechtlich handeln und haftet für ihre Verbindlichkeiten.

Zu Art. 5 b Abs. 1 In Satz 1 wird festgelegt, wer die Mitglieder des Landesausschusses vorschlagen kann und wer sie berufen kann. In den Sätzen 4, 5, und 6 wird auch die Mindestdauer der Bestellung der Mitglieder des Landesausschusses und deren Stellvertreter sowie als Mindeststandard die Häufigkeit der Einberufung des Landesausschusses vorgegeben. Das Nähere kann der Landesausschuß in seiner Geschäftsordnung beschließen (Satz 2).

Die Zusammensetzung des Landesausschusses (Abs. 1 Satz 3 des Art. 53) ändert sich im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage (Art.

5 Abs. 4 Nr. 1 des zu ändernden Gesetzes) grundsätzlich nicht. Lediglich Nr. 5 des Satzes 3 des Abs. 1 des Art. 5 b wird dem Überleitungsgesetz vom 23. Juli 1993 insofern angepaßt, als nicht mehr zwei Beamte des Staatsministerium des Innern, sondern zwei Beamte des nach der Umressortierung zur Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit in den Landesausschuß berufen werden.

Zu Art. 5 b Abs. 2 Die Aufgaben und Befugnisse des Landesausschusses bleiben grundsätzlich die gleichen wie bisher. So kann der Landesausschuß durch Satzung die eigenen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse regeln, die Höhe der Beiträge sowie die freiwilligen Leistungen der Tierseuchenkasse festlegen. Als Folge der Selbständigkeit der Tierseuchenkasse hat der Landesausschuß künftig jedoch auch die Entlastung der Geschäftsführung zu beschließen, die Geschäftsführung zu überwachen und sein Einvernehmen zur Bestellung der Mitglieder der Geschäftsführung zu erteilen.

Zu Art. 5 b Abs. 3 und 4

Die Mitglieder des Landesausschusses sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig mit Ausnahme der Mitglieder, die von staatlichen Behörden entsandt werden. Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Landesausschusses regeln diese Vorschriften die Aufwandsentschädigung.

Zu Art. 5 c

Er enthält Vorschriften über die Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung. Die Regelung ist erforderlich, da künftig die Tierseuchenkasse sich selbst verwalten und gerichtlich und außergerichtlich vertreten kann.

Zu Art. 5 c Abs. 1 Die Geschäftsführung besteht aus zwei Personen, die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Landesausschuß zu bestellen sind. Die Entscheidung darüber, ob die Geschäftsführung durch Beamte oder Angestellte, befristet oder unbefristet, wahrgenommen werden soll, bleibt dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vorbehalten.

In Satz 3 werden Qualifikationsstandards für die Geschäftsführung festgelegt. Diese sind sachgemäß im Hinblick auf die Erfahrungen und Kenntnisse, über die die Geschäftsführung im Bereich der Tierseuchenbekämpfung, des Tierseuchenrechts und des allgemeinen Rechtsverkehrs vefügen muß.

Zu Art. 5 c Abs. 2 In diesem Absatz werden die Zuständigkeiten und Aufgaben der Geschäftsführung geregelt. Die Geschäftsführung ist Vertreterin für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse (Außenverhältnis). Sie ist zur Geschäftsführung befugt (Innenverhältnis), bereitet die Sitzungen des Landesausschusses vor und ist für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nicht dem Landesausschuß ausdrücklich zugewiesen sind (Auffangtatbestand).

Zu Art. 5 c Abs. 3 Die Geschäftsführung stellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan mit Finanzplan (Haushaltsplan) auf, der alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält und in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen ist. Über den die Zukunft der Haushaltsführung betreffenden Haushaltsplan beschließt der Landesausschuß (vgl. Art. 5 b Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfes). Des weiteren ist die Geschäftsführung verpflichtet, nach jedem Wirtschaftsjahr einen Geschäftsbericht mit Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung zu erstellen und dem Landesausschuß und dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vorzulegen.

Mit Genehmigung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit kann der Geschäftsbericht mit Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung einem Wirtschaftsprüfer zur Prüfung vorgelegt werden. Von dieser Möglichkeit ist vor allem Gebrauch zu machen, wenn komplexe wirtschaftliche und finanzpolitische Entscheidungen getroffen wurden, die eine Überprüfung durch einen Experten geboten erscheinen lassen.

Zu Art. 5 d Abs. 1 Entsprechend dem bisherigen Rechtszustand verbleibt es dabei, daß die derzeit bei der Tierseuchenkasse tätigen Beamten Beamte des Freistaates Bayern sind. Art. 5 d Abs. 1 enthält jedoch keine Festlegungen darüber, ob und inwieweit auch künftig Beamte bei der Tierseuchenkasse tätig werden. Die Festlegung der Tierseuchenkasse als Dienststelle dient lediglich der Transparenz und Klarstellung.

Aus Art. 5 e Abs. 1 ergibt sich, dass für die Kosten nicht der Staat, sondern die Tierseuchenkasse selbst aufkommen muß.

Zu Art. 5 d Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Bereits aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich, daß die Tierseuchenkasse Arbeitgeber der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ist. Die Sätze 2 und 3 des Abs. 2 legen die mittelbare Anwendung der tarifvertraglichen Vorschriften für Arbeitnehmer des Freistaates auch auf die Arbeitnehmer der Tierseuchenkasse fest.

Zu Art. 5 e Abs. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass der Verwaltungsaufwand der Tierseuchenkasse einschließlich der Personalkosten aus den Vermögenserträgnissen und den Beitragseinnahmen der Tierseuchenkasse aufzubringen ist. Eine Belastung des Staatshaushalts durch Beamte des Freistaates Bayern, die bei der Tierseuchenkasse tätig sind, kann daher nicht eintreten.

Zu Art. 5 e Abs. 2 Trotz der Eigenständigkeit der Tierseuchenkasse ermöglicht diese Vorschrift der Tierseuchenkasse die Synergieeffekte aufrechtzuerhalten, die bislang durch die Einbindung der Tierseuchenkasse in die Versicherungskammer erzielt worden sind. Diese Synergieeffekte können nämlich nunmehr durch einen Nutzungsverbund mit der Bayerischen Versorgungskammer ebenfalls erzielt werden.

Zu Art. 5 e Abs. 3 Die Ermächtigungsnorm eröffnet der Staatsregierung die Möglichkeit, den gesetzlich vorgegebenen Nutzungsverbund der Tierseuchenkasse der Versorgungskammer aufzuheben. Damit kann die Staatsregierung, ohne Erfordernisse des Nutzungsverbundes berücksichtigen zu müssen, den Sitz der Tierseuchenkasse bestimmen.

Zu Art. 5 f

Die Vorschrift bestimmt als Aufsichtsbehörde über die Tierseuchenkasse das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit. Sie legt auch die Befugnisse der Aufsichtsbehörde fest.

Zu § 1 Nr. 5 Absatz 3 ist obsolet, weil er auf eine zwischenzeitlich aufgehobene Regelung verweist. Er kann daher gestrichen werden.

Zu § 1 Nr. 6

Durch die Einführung von Übergangsregelungen in einen neuen Art. 8 a wird sichergestellt, daß

­ die Kammerzulage gemäß Art. 6 Abs. 2 des insoweit fortgeltenden auch künftig an die bei der Tierseuchenkasse tätigen Beamten und Angestellten gewährt werden kann. Die Befugnisse des Staatsministerium des Innern in Art. 6 Abs. 2 mußten dabei auf das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit übergeleitet werden (Art. 8 a Abs. 2).

Im Hinblick auf Art. I § 22 des 2. vom 23.05. mußte dabei die Funktionsnachfolge der Tierseuchenkasse eindeutig geregelt werden. Nur so ist sicherzustellen, dass die Weiterzahlung der Zulage an die Beamten bei der Tierseuchenkasse durch die Ermächtigung in Art. I § 22 des 2. gedeckt bleibt (Art. 8 a Abs. 1).

­ die Tierseuchenkasse und ihr Organ Landesausschuß bis zur Neubestellung der Mitglieder des Landesausschusses reibungslos weiter funktionieren kann (Art. 8 a Abs. 3).

Zu § 2:

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.