Fischereivereine in Bayern

Wie viele Fischereivereine in Bayern gibt es und wie viele davon haben die Genehmigung zum Teilabschuß erhalten?

Welche Fischeinsätze tätigten diejenigen Vereine, denen ein Teilabschuß genehmigt wurde, und welchen Schaden haben sie geltend gemacht?

Antwort des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen:

Die schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt:

Zu 1.: Anträge auf die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Abschuß von Kormoranen wurden von Fischereivereinen aus den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern und Schwaben gestellt.

­ Oberbayern: Bezirksfischereivereine Bad Tölz und München; Kreisfischereivereine Bad Aibling, Rosenheim, Schongau, Wasserburg, Landsberg; Fischereivereine Lechfreunde München, Petri Heil Dachau, Petting, Penzing, Fuchstal; Sportanglerbund Chiemsee und Waginger See; Sportfischereivereine. Die Gesplißten München, Neuching; Haindl Papier Schongau.

Die Lechfischer München, Surfischer Freilassing, Angelsportclub Traunreut, Waldseefischer Gernlinden, Anglerbund Bavaria München.

­ Niederbayern: Bezirksfischereiverein Passau und Umgebung; Kreisfischereivereine Dingolfing und Landau a.d. Isar; Fischereivereine Ettling und Neßlbach sowie Fischergemeinschaft Hutthurm, Verein der auf der Strecke Passau ­ Jochenstein Fischereiberechtigten, Angelsportverein Landshut/Bayern.

­ Schwaben: Fischereivereine Königsbrunn, Thalfingen, Schönberg, Pfaffenhausen und Umgebung, Riedlingen, Eschle-See, Allenstadt, Erster Augsburger Anglerclub.

Zu 2.: Eine exakte Angabe der Gesamtzahl der Fischereivereine in Bayern ist nicht möglich, da lediglich Daten über die im Landesfischereiverband Bayern e.V. organisierten Fischereivereine vorliegen. Es wird davon ausgegangen, dass annähernd die Hälfte der bayerischen Fischer in 775 Fischereivereinen mit insgesamt 114.500 Mitgliedern im Landesfischereiverband Bayern e.V. organisiert sind. sehr pauschal gehalten sind (z.B. Rückgang der Fangergebnisse um ein Viertel oder um die Hälfte). In vielen Fällen wurden die Schäden ohne Bezug zum Besatz dargestellt. Deshalb konnte für die Mehrzahl der Anträge von den Regierungen der gesetzlich geforderte Nachweis von erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schäden nicht anerkannt werden.

In den sieben genehmigten Fällen, in denen die Antragsteller ebenfalls nur teilweise verwertbare Angaben gemacht haben, konnten die gesetzlichen Voraussetzungen aufgrund zusätzlicher behördlicher Ermittlungen bejaht werden. Da diese unterschiedlicher Art waren (z.B. Ortsbegehungen, Gutachten), ist eine pauschale Angabe zum jeweiligen Fischbesatz bzw. Schaden nicht möglich.

In der Kabinettssitzung am 23.05.95 hat die Staatsregierung auf der Grundlage des inzwischen vorliegenden Kormorangutachtens einen Maßnahmenkatalog beschlossen. Er sieht u.a. für die künftige Behandlung von Abschußanträgen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vor, wobei entsprechende Vollzugshinweise in Bälde an die zuständigen Regierungen ergehen werden.