Auskunftsrecht von Mitgliedern des Gemeinderates und des Kreistages

Nach herrschender Meinung von gefestigter Rechtsprechung hat das einzelne Mitglied eines Gemeinderates/Stadtrates kein Auskunftsrecht gegenüber dem 1. Bürgermeister als Chef der Verwaltung, ebenso kein Recht auf Akteneinsicht oder sonstige Überlassung von Informationen.

Dem gegenüber bestimmt Art. 23 Abs. 2 Satz 2, dass jedem Kreisrat durch das Landratsamt Auskunft erteilt werden muß.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Wie wird diese unterschiedliche rechtliche Regelung beurteilt, und worin liegt die Begründung, für die Mitglieder des Kreistages weitergehende Befugnisse zu normieren, als für Mitglieder des Gemeinderates?

2. Wie beurteilt die Staatsregierung die Regelung, dass dem einzelnen Bezirksrat wiederum kein Auskunftsrecht zugestanden wird?

3. Umfaßt das dem einzelnen Kreisrat gegebene Auskunftsrecht auch das Recht auf Akteneinsicht und andere Arten direkten Zugangs zu Informationsquellen?

Zu 1. und 2.: Die Kommunalgesetze regeln die Überwachungsrechte der kommunalen Gremien grundsätzlich in gleicher Weise. Der Gemeinderat/der Kreistag/der Bezirkstag überwacht hiernach die jeweilige Verwaltung, insbesondere die Ausführung seiner Beschlüsse (vgl. Art. 30 Abs. 3 GO, Art. 23 Abs. 2 Art. 22 Abs. 2 Ein Auskunftsrecht für Mitglieder des Gremiums ist nur für die Kreisebene vorgesehen (vgl. Art. 23 Abs. 2 Satz 2

In den Regierungsentwürfen der Jahre 1951/1952 für die Kommunalgesetze war nur ein Überwachungsrecht des Gremiums, nicht aber seiner Mitglieder vorgesehen. Für die Kreisebene fügte der Landtag ein Auskunftsrecht der Mitglieder des Gremiums ein.

Besondere Gründe für ein Auskunftsrecht der Kreisräte sind

­ auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien ­ aus heutiger Sicht nicht erkennbar. Die Staatsregierung sieht keinen Grund, das Auskunftsrecht auf die anderen kommunalen Ebenen auszudehnen. Was insbesondere die gemeindliche Ebene anbelangt, lässt sich nicht ausschließen, dass die Gemeindeverwaltung ­ im Hinblick auf die Aufgabenfülle der Gemeinden, die hohe Zahl der Gemeinderatsmitglieder und die Häufigkeit von Gemeinderatssitzungen ­ durch eine Vielzahl von Auskunftsersuchen belastet werden könnte. Im übrigen haben sich, soweit bekannt, in der Praxis keine nennenswerten Probleme bei der Erledigung von Auskunftsersuchen von kommunalen Mandatsträgern ergeben.

Zu 3.: Nein.