Finanzielle Belastung der Kommunen in Bayern durch Sanierungs- und Unterhaltungskosten für Straßenbrücken über Eisenbahnen
Nach Presseberichten entstehen im Zuge der Bahnreform im großen Umfang für die Gemeinden Kosten bei der Unterhaltung und Sanierung von Straßenbrücken über Eisenbahnen.
Ich frage daher die Staatsregierung:
1. Wie viele Straßenbrücken über Eisenbahnen bestehen in Bayern?
2. Wie viele davon wurden schon auf den Sanierungsbedarf untersucht, und wie hoch sind hier Kosten für die Sanierung?
3. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für die Gemeinden von der Bahn AG, einen Kostenersatz ganz oder teilweise zu erhalten, insbesondere auch unter dem Aspekt mangelnder Unterhaltungsarbeiten der Bahn in der Vergangenheit?
4. Können die Gemeinden für notwendige Unterhaltungsund Sanierungsmaßnahmen finanziell Förderungen beantragen z. B. nach FAG oder GVFG?
5. Wie ist der aktuelle Sachstand der Bemühungen der Staatsregierung auf Änderung des § 19 Eisenbahnkreuzungsgesetz im Vollzug des Beschlusses des Landtags vom 25.1.1995 Drs. 13/258?
Antwort des Staatsministeriums des Innern
Zu 1.: Im Zuge der Bahnreform wurde § 19 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes durch Art. 6 Abs. 106 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes geändert. Aufgrund dieser am 01.01.1994 in Kraft getretenen Rechtsänderung sind nach Angaben der Deutschen Bahn AG in Bayern 365 Straßenbrücken in die Erhaltungslast der Kommunen übergegangen.
Zu 2.: Die Deutsche Bahn AG hat von den 365 in Bayern gelegenen Brücken rund 360 Brücken nach den vorhandenen Unterlagen bzgl. des Erhaltungszustandes und des Instandsetzungsbedarfs erfaßt. Dabei wurde der Erhaltungszustand der Bauwerke in die Kategorien A, B und C eingeteilt, welche die Brückensachverständigen der früheren Deutschen Bundesbahn bei ihren Regelbegutachtungen für die Straßenüberführungen verwendet haben. Dabei bedeuten die Kategorien A, B und C enthalten in der einschlägigen Vorschrift der Deutschen Bundesbahn (DS 803-Inspektion von Kunstbauten)
kurzgefaßt folgendes: A = Der Zustand des Bauwerksteils erfordert keine Instandsetzung (nur geringfügige Mängel und Schäden). Die Sicherheit ist uneingeschränkt vorhanden.
B = Der Zustand des Bauwerksteils erfordert eine Instandsetzung (Substanzerhaltung). Die Sicherheit ist noch gegeben.
C = Der Zustand des Bauwerksteils erfordert zur Wahrung der Sicherheit dringend eine Maßnahme. Durch die vorhandenen Mängel ist die Sicherheit nur noch befristet gegeben.
Diese Vorschrift deckt sich jedoch insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit der Bauwerke nicht mit den vom Bundesministerium für Verkehr aufgestellten Richtlinien für die Bauwerksprüfung im Bereich der Bundesfernstraßen.
Die Deutsche Bahn AG hat die Ergebnisse ihrer Untersuchung in einer Liste zusammengefaßt, in welcher der Bauwerkszustand getrennt nach Widerlager und Überbau erfaßt ist.
Geringfügige Abweichungen in den Summen ergeben sich dadurch, dass einzelne Bauwerke nicht bewertet wurden.
Über diese Brücken stehen hier keine Unterlagen zur Verfügung, die Auskunft über den tatsächlichen Bauwerkszustand und die erforderlichen Instandsetzungs- bzw. Erneuerungsmaßnahmen geben. Der Freistaat Bayern ist an diesen Eisenbahnkreuzungen im Zuge von Kommunalstraßen nicht Beteiligter. Deshalb können von hier aus auch über die Kosten der erforderlichen Maßnahmen keine Angaben gemacht werden.
Zu 3.: Der allgemeine Grundsatz des Straßenrechts (vgl. § 6 Abs. 1a des Bundesfernstraßengesetzes), dass bei einem Baulastwechsel der bisherige Baulastträger dafür einzustehen hat, daß er die Straße ordnungsgemäß erhalten hat, gilt auch für Straßenüberführungen über Eisenbahnen. Umstritten ist jedoch der Umfang dieser Einstandspflicht. Ein Anspruch gegen die Deutsche Bahn AG als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn setzt voraus, dass beim gesetzlichen Übergang der Baulast auf die Kommunen am 01.01.1994 ein Erhaltungsrückstand vorlag. Dieser sollte bei Zweifeln unabhängig von der Einstufung durch die Deutsche Bahn AG durch einen neutralen Gutachter geprüft werden. Die Deutsche Bahn AG hat sich in der Verkehrsministerkonferenz am 23./24.11.1994 bereit erklärt, in allen notwendigen Fällen auf ihre Kosten vereidigte Sachverständige für Brücken einzusetzen.
Zu 4.: Nach den Bestimmungen des GVFG sind reine Unterhaltsoder Sanierungsmaßnahmen von der Förderung ausgeschlossen. Förderfähig hingegen sind Maßnahmen, die mit einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse (z.B. Verstärkung der Tragkraft) verbunden sind.
Zu 5.: Auf Antrag des Freistaates Bayern und der Länder Hessen, Saarland und Schleswig-Holstein hat der Bundesrat am 31.03.1995 die Einbringung eines Gesetzentwurfs zur Änderung von § 19 beschlossen. Dadurch soll klargestellt werden, dass der Eisenbahnunternehmer beim Übergang der Erhaltungslast zum 01.01.1994 dafür einstehen muß, dass er die Straßenüberführung ordnungsgemäß erhalten hat. Eine uneingeschränkte Restnutzungsdauer von mindestens zehn Jahren soll vom Eisenbahnunternehmer nachgewiesen werden. Die Bundesregierung hat allerdings in ihrer Stellungnahme der vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzesänderung nicht zugestimmt (vgl. Anlage 2 zur 13/1446).
Der weitere Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.