Umsetzung von EU-Richtlinien im Bereich der Sozialpolitik und des Umweltschutzes in nationales Recht

Umsetzung von EU-Richtlinien im Bereich der Sozialpolitik und des Umweltschutzes in nationales Recht.

Nachdem die Bundesregierung bei mehreren Richtlinien der EU im Bereich der Sozialpolitik (insbesondere im Arbeitsschutz) wie im Bereich des Umweltschutzes in der Umsetzung in nationales Recht in Verzug ist, frage ich die Staatsregierung:

1. Welche Richtlinien der EU im Bereich der Sozialpolitik (insbesondere Arbeitsschutz) wie des Umweltschutzes sind nach Kenntnis der Staatsregierung nach Ablauf der Frist noch nicht in deutsches Recht umgesetzt?

2. Durch welche Initiative hat die Staatsregierung auf eine umgehende Umsetzung dieser Richtlinie im Bundesrat hingewirkt?

3. Wird die Staatsregierung entsprechende Initiativen im Bundesrat ergreifen und welche?

Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit

Die schriftliche Anfrage beantworte ich in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wie folgt:

Die Umsetzung dieser Richtlinien fällt in die Zuständigkeit des Bundes, so dass die Staatsregierung erst im Gesetzgebungsverfahren über den Bundesrat beteiligt wird. Zum gegenwärtigen Stand der Umsetzung

­ der Richtlinien Nr. 1­11:

Die Bundesregierung hatte bereits in der letzten Legislaturperiode den Entwurf eines Arbeitsschutzrahmengesetzes vorgelegt, mit dem die Rahmenrichtlinie und ein Großteil der Einzelrichtlinien umgesetzt werden sollte.

Der Entwurf fiel jedoch der Diskontinuität zum Opfer; d.h. er wurde nicht mehr im Bundestag verabschiedet.

Grund dafür waren neben den langwierigen Diskussionen um eine Kodifizierung des Arbeitsschutzes in einem Gesamtwerk die massiven Forderungen der SPD-geführten Länder im Bundesrat, über die Vorgaben der EG-Richtlinien hinaus weitere Inhalte in das Arbeitsschutzrahmengesetz aufzunehmen.

Die Bundesregierung hat zu Beginn dieser Legislaturperiode ein neues Gesetzesvorhaben zur Umsetzung der EU-Richtlinien in Angriff genommen. Inzwischen liegt ein Referentenentwurf vor, der die Umsetzung der materiellen Bestimmungen der Rahmenrichtlinie vorsieht und dem BMA eine Verordnungsermächtigung zur Umsetzung der Einzelrichtlinien gewährt. Eine Initiative der Staatsregierung ist zum jetzigen Zeitpunkt weder notwendig noch sachdienlich.

Die Staatsregierung hat das Vorhaben der Bundesregierung in der letzten Legislaturperiode unterstützt, ist jedoch der Auffassung, dass die Baustellensicherheitsrichtlinie aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht im Maastricht-Urteil aufgestellten Kriterien wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip rechtswidrig ist. Diese Auffassung wurde von den SPD-geführten Länder in bezug auf die Baustellensicherheitsrichtlinien geteilt, so daß der Bundesrat in seinem Beschluß vom 17.12.

(BR-Drs. 792/93) die Bundesregierung einstimmig aufgefordert hat, die Umsetzung der Baustellensicherheitsrichtlinie auszusetzen und auf die Aufhebung dieser Richtlinie hinzuwirken. Auch die Bildschirmrichtlinie verstößt nach Auffassung der Staatsregierung gegen den Subsidiaritätsgrundsatz.

­ der Richtlinie Nr. 12:

Zur Umsetzung dieser Richtlinie hat die Bundesregierung vor kurzem einen Referentenentwurf zur Änderung des Mutterschutzgesetzes vorgelegt. Die Staatsregierung wird sich für die zügige Verabschiedung dieses Änderungsgesetzes einsetzen.

­ der Richtlinie Nr. 13:

Der schon oben erwähnte Referentenentwurf zum Arbeitsschutz sieht ebenfalls Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vor, mit denen die gegenüber der Richtlinie 91/383/EWG noch bestehenden Lücken geschlossen werden sollen. Eine Initiative der Staatsregierung im Bundesrat ist ­ worauf oben bereits hingewiesen wurde ­ zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht angezeigt.

­ der Richtlinie Nr. 14:

Diese Richtlinie ist bereits teilweise umgesetzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen vom 19.9.1994. Nicht umgesetzt ist bislang die Öffnungsklausel zur Erleichterung der Kennzeichnungsvorschriften im Regelungsbereich der Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälter-VO), an deren Praktikabilität neben der Bundesrepublik auch andere Mitgliedstaaten Zweifel angemeldet haben. Die Europäische Kommission teilt inzwischen diese Zweifel und hat angekündigt, Ende des Jahres insoweit einen neuen Vorschlag vorzulegen.

Mit der demnächst zu erwartenden Veröffentlichung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz (vgl. Beschluß des Bundesrates vom 14.7.1995) sind nachfolgende Änderungsrichtlinien umgesetzt:

­ 9 /44 Maschinen

­ 9 /68 CE-Kennzeichnung

­ 9 /95 Persönliche Schutzausrüstungen.

Zur Umweltpolitik

Zu 1. bis 3.:

Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen sind folgende Richtlinien noch nicht umgesetzt:

1. Richtlinie 91/157/EWG (Batterien und Akkumulatoren):

Die Umsetzung dieser Richtlinie soll durch die auf der Grundlage von § 14 vorgenommen werden. Die Staatsregierung hat bereits am 01.03.91 einen Bundesratsbeschluß (BR-Drs. 529/90) herbeigeführt, der u. a. die Dringlichkeit von Rücknahmeregelungen für Batterien betont.

2. Richtlinie 92/43/EWG (Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen):

Die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Bundesregierung ist in Vorbereitung. Die Staatsregierung setzt sich entsprechend dem Beschluß des Landtags vom 18.05.

(LT-Drs. 13/1675) mit Nachdruck für die Umsetzung der Richtlinie ein.