Förderung der Firma Vereinigte Aluminium Werke (VAW) in Schwandorf

Die Firma Vereinigte Aluminium Werke (VAW) in Schwandorf lässt zur Zeit einen Teil ihres Firmengeländes von zehn ABM-Arbeitskräften verkaufsfertig herrichten. Die Personalkosten für diese Arbeiten werden zu 75 Prozent vom Arbeitsamt gefördert. Die restlichen 25 Prozent und die Sachkosten werden über einen internen Vertrag zwischen VAW und Stadt Schwandorf, der Trägerin der Maßnahme, abgewickelt. Nach Auskunft des Landesarbeitsamtes Nordbayern, hat sich die VAW verpflichtet, die damit erzielte Wertsteigerung der Grundstücke an die ansiedlungswilligen Betriebe weiterzugeben.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Wie groß ist das zum Verkauf anstehende Gelände der Firma VAW in Schwandorf, und wie hoch ist der Quadratmeterpreis mit und ohne Wertsteigerungsbonus?

2. Welche Betriebe haben bis heute Interesse gezeigt, welche haben bereits gekauft.

3. Welche Größe haben die verkauften Grundstücke und wieviel mußten die Käufer dafür bezahlen.

4. Bei welchen der ansiedlungswilligen Firmen handelt es sich um Unternehmen, an denen die VIAG und/oder das Bayernwerk direkt oder indirekt beteiligt ist.

5. Werden alle Grundstücke altlastenfrei verkauft.

6. Trifft es zu, dass das Grundstück, auf dem die Klärschlammtrocknungsanlage der Bayernwerktöchter GAW und OEG entstehen soll mit Altlasten verkauft wird.

7. Wie hoch ist der 75-prozentige Personalkostenanteil insgesamt in Mark, wie hoch sind die restlichen Personalkosten und die anfallenden Sachkosten.

8. Wieviel Subventionen ­ Bundes- und Landesmittel ­ hat die Firma VAW und Firmen, an denen sie beteiligt ist oder war am Standort Schwandorf seit Bestehen erhalten.

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie

Die schriftliche Anfrage beantworte ich auf der Basis von Angaben der Standortentwicklungsgesellschaft Nabwerk wie folgt:

Zu 1.: Das zum Verkauf anstehende Gelände der Firma VAW in Schwandorf hat, einschließlich der Erschließungs- und Gemeinbedarfsflächen für Straßen und Grünbereiche, eine Größe von ca. 18 ha. Der Quadratmeterpreis ist für die Flächen je nach Lage unterschiedlich. Er liegt aber jeweils deutlich unter den Erschließungskosten und beträgt teilweise nur 20 DM pro Quadratmeter.

Zu 2.: An einer Ansiedlung haben Betriebe aus den verschiedensten Branchen wie Metallbau, Recycling, Trockenbau, Fort- und Weiterbildung Interesse gezeigt. Konkrete Verträge wurden wegen noch zu klärender Erschließungsfragen bis heute nicht abgeschlossen.

Zu 3.: Es wurden bisher noch keine Grundstücke verkauft; daher sind zur Größe der verkauften Grundstücke und ihrem Preis keine Angaben möglich.

Zu 4.: Das einzige ansiedlungsinteressierte Unternehmen, an dem der VIAG-Konzern beteiligt ist, ist die Bayernwerkstochter GAW Gesellschaft für Abwasserwirtschaft

Zu 5. und 6.: Alle Grundstücke werden altlastenfrei verkauft.

Zu 7.: Der 75-prozentige Personalkostenanteil für die Arbeit von zehn ABM-Arbeitskräften, der vom Arbeitsamt getragen wird, beläuft sich auf eine Summe von 270.273 DM für den Zeitraum der Arbeiten von August 1994 bis Mai 1995. Eine endgültige Abrechnung erfolgt erst nach Ablauf der Gesamtmaßnahme. Die restlichen Personalkosten, die über einen internen Vertrag zwischen VAW und Stadt Schwandorf abgewickelt werden, betragen bis Mai 1995 87.294 DM. Zu den anfallenden Sachkosten liegen keine Angaben vor.

Zu 8.: Die Weitergabe einzelbetrieblicher Unternehmens- und Förderdaten ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Die Staatsregierung ist in ihrem Aufgabenbereich zur Wahrung der persönlichen sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Diese verfassungsmäßigen Pflichten zur Geheimhaltung sind gesetzlich in Art. 30 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz näher konkretisiert.

Demnach sind u.a. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten vor unbefugter Offenbarung geschützt. Informationen darüber, ob und ggf. in welcher Höhe und zu welchem Zweck ein bestimmtes Unternehmen staatliche Fördermittel erhalten hat, gehören zu den Geschäftsgeheimnissen in diesem Sinne. Abgesehen von dieser kurz skizzierten rechtlichen Normierung der Geheimhaltepflicht ist die praktische Durchführung einer effizienten staatlichen Wirtschaftsförderung nur auf der Grundlage einer Vertrauensbasis zwischen Unternehmen und Verwaltung möglich. Die Unternehmen müssen sich darauf verlassen können, dass ihre den zuständigen staatlichen Stellen gegenüber gemachten Angaben streng vertraulich behandelt werden. Müßten die Unternehmen mit einer Offenlegung der Daten rechnen, würde diese Vertrauensbasis erschüttert, so daß eine erfolgversprechende stattliche Wirtschaftsförderung kaum mehr möglich wäre. Die Geheimhaltung ist insofern zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe notwendig.