Kreditinstitut

Bei dieser Werbeaktion wurden offenbar Präsente (Trinkflaschen) nur an diejenigen Kinder verteilt, die bei der Sparkasse ein Konto unterhalten.

Die Kinder die bei dieser Aktion leer ausgingen waren entsprechend traurig.

Vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerde einer Mutter über diesen Vorgang frage ich die Staatsregierung:

1. Wie beurteilt die Staatsregierung unter Berücksichtigung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1978 Pflege des Spargedankens in den Schulen, insbesondere unter Hinweis auf die Art. 2.2.2, 2.2.2.1, 2.2.2.3 und 2.2.2.4 die Tatsache, dass seitens des Werbeträgers Präsente nur an die Kinder verteilt wurden, die bei dem als Werbeträger auftretenden Kreditinstitut Konten unterhalten?

a) Sieht die Staatsregierung durch die Verteilung von Geschenken nur an einzelne Schüler auch einen Verstoß gegen Art. 2.4.1.5 (Verteilung von Druckschriften nur an alle Schüler) der Bekanntmachung vom 4.Juli 1978?

b) Wie beurteilt die Staatsregierung des Verhalten des Werbeträgers im Hinblick auf die pädagogischen Aspekte der Bevorzugung bzw. Benachteiligung einzelner Schüler?

2. Sind der Staatsregierung ähnliche Vorfälle oder diesbezügliche Beschwerden von Eltern über Werbemaßnahmen zum Schulsparen an anderen Schulen bekannt?

3. Werden die Elternbeiräte der jeweiligen Schulen vorab von den geplanten Werbemaßnahmen der Banken und Sparkassen zum Schulsparen informiert und wurden Werbemaßnahmen gegen den Mehrheitswillen von Elternbeiräten durchgeführt?

Wenn ja, wie lauteten die Begründungen für die Durchführung von Werbemaßnahmen zum Schulsparen entgegen dem Mehrheitswillen von Elternbeiräten?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst

Zu 1.: Die von Frau Abgeordneter Lödermann zitierte Schulsparveranstaltung an der Volksschule Bad Heilbrunn zu Beginn des Schuljahres 1994/95 war Gegenstand einer an das Staatsministerium gerichteten Beschwerde einer Erziehungsberechtigten. Diese beschwerte sich darüber, dass nur diejenigen Schüler Geschenke erhalten hätten die bei dem Träger des Schulsparens ein Konto unterhielten. Die Ermittlungen der hierfür zuständigen Regierung von Oberbayern führten zu dem Ergebnis, dass nach Auskunft des Trägers des Schulsparens alle Kinder, die zur Sparkassenentleerung gekommen seien, ein Geschenk erhalten hätten. Dabei seien auch die Kinder mit einem Geschenk bedacht worden die mit Spardosen bzw. -büchern anderer Einrichtungen gekommen seien.

Gemäß Nr. 2.2.2.3 der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Pflege des Spargedankens in den Schulen vom 4. Juli 1978

(KMBl I S. 431), geändert durch Bekanntmachung vom 23.September 1988 (KWMBl I S. 449), muss der Träger des Schulsparens die Gewähr dafür bieten, dass er für die Beteiligung von Schülern oder Klassen oder für die höchste Sparleistung von Klassengemeinschaften oder einzelnen Schüler keine besonderen Prämien oder Werbegeschenke anderer Art Schülern, Erziehungsberechtigten oder Lehrern verspricht oder übergibt. Nach Nr. 2.5.2 ist die Verteilung von Geschenken nur im üblichen Rahmen und unter Beachtung der in Nummer 2.2.2.3 aufgestellten Kriterien zulässig.

Aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Vermeidung, daß die Schüler einem Druck ausgesetzt würden, auch am Schulsparen teilnehmen zu müssen, um in den Genuß von Geschenken zu kommen, hätten demzufolge alle Kinder, unabhängig von einer Beteiligung an der Schulsparveranstaltung, beschenkt werden müssen oder keines der Kinder ein Geschenk erhalten dürfen. Die Regierung von Oberbayern hat dem Träger des Schulsparens die Rechtslage erläutert.

Der Träger habe bekundet, die künftigen Veranstaltungen entsprechend der Bekanntmachung über die Pflege des Spargedankens an Schulen abzuhalten.

Zu 2.: Weitere aktuelle Beschwerden im Zusammenhang mit Veranstaltungen betreffend die Pflege des Spargedankens sind dem Staatsministerium nicht bekannt. Wird gegenüber dem Staatsministerium ein Verstoß eines Trägers des Schulsparens gegen die Bekanntmachung über die Pflege des Spargedankens in den Schulen behauptet, wird eine rechtsaufsichtliche Überprüfung veranlaßt. Die beim Staatsministerium eingehenden Anfragen bewegen sich in einer Größenordnung von jährlich ein bis zwei Schreiben.

Zu 3.: Nach Nr. 2.2.3 der Bekanntmachung ist für die Erteilung und den Widerruf der Genehmigung das für die betreffende Schule zuständige Staatliche Schulamt zuständig. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der Elternbeirat der Schule zu der grundsätzlichen Frage zu hören, ob eine Einrichtung des Schulsparens errichtet werden soll. Widerspricht er mit der Mehrheit seiner Mitglieder, so ist (= zwingend) die Genehmigung zu versagen. Der Elternbeirat entscheidet demzufolge darüber, ob die Veranstaltung durchgeführt wird, nicht dagegen darüber, inwieweit Geschenke verteilt werden dürfen. Hierbei weist das Staatsministerium darauf hin, dass die Verteilung von Geschenken nach Nr. 2.5.2 der Bekanntmachung nur im üblichen Rahmen und unter Beachtung der in Nummer 2.2.2.3 aufgestellten Kriterien (siehe Antwort zu Frage 1) zulässig ist. Soweit danach eine Verteilung von Geschenken in Betracht kommen kann, sind die Vorschriften des Art. 84 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen über das Verbot von Werbung zu beachten. Der Aufdruck der Bezeichnung des Trägers des Schulsparens auf dem Geschenk ist jedoch zulässig. Demzufolge ist die Verteilung von Werbegeschenken im Sinne des Art. 84 unzulässig, so dass es insoweit weder einer Informierung noch einer Zustimmung des Elternbeirats bedarf.

Gemäß Nr. 2.4.2 der Bekanntmachung ist die Teilnahme am Schulsparen freiwillig. Die Erziehungsberechtigten sind von dem zugelassenen Träger des Schulsparens schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme am Schulsparen freiwillig und keine Veranstaltung der Schule ist. Die Erziehungsberechtigten erklären schriftlich, dass sie von diesem Hinweis Kenntnis genommen haben und ob sie mit einer Teilnahme des Schülers am Schulsparen einverstanden sind oder nicht.