Rechte und Pflichten anderer Sozialdienste bleiben hiervon unberührt

Patienten in sozialen Fragen betreuen, beraten, geeignete Hilfen vermitteln und bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen unterstützen. Der Sozialdienst wird vorsorglich tätig bei offenkundiger Hilflosigkeit oder mangelnder Einsichtsfähigkeit der Patienten. Die Krankenhausseelsorge bleibt davon unbetroffen.

2. Rechte und Pflichten anderer Sozialdienste bleiben hiervon unberührt. Der soziale Krankenhausdienst arbeitet mit diesen Diensten eng zusammen.

Begründung:

Fast jeder 5. Einwohner unseres Landes muss durchschnittlich jährlich einmal als Patient ein Krankenhaus zur stationären Behandlung aufsuchen. Sie sind daher für uns eine wichtige und starkt frequentierte Einrichtung.

Viele Menschen haben Scheu vor dem Krankenhaus. Sie sehen in ihm eine Einrichtung, die vom Patienten in unpersönlicher Weise Besitz ergreift. Zum einen fühlen sie sich der Apparatemedizin ausgesetzt und als Untersuchungsobjekt herabgewürdigt. Zum anderen haben sie das Gefühl, dass sie auch für das Personal meist nur bloße Nummern sind. Kranke Menschen brauchen noch mehr als gesunde den persönlichen Bezug zu anderen Menschen.

Sie brauchen die Zuwendung einer Person, sie benötigen aber vor allem den fachkundigen Betreuer, der bereit ist, medizinische Hilfe ebenso wie menschlichen Beistand zu geben. Und sie haben Anspruch darauf menschenwürdig untergebracht zu sein. Vor allem aber haben sie einen Anspruch auf Beratung, welche Möglichkeiten der Hilfe ambulant, stationär vor allem auch finanziell nach dem Krankenhausaufenthalt möglich sind. Dies könnte ein ausgebildeter, eine ausgebildete Sozialarbeiterin leisten. Derzeit werden Sozialarbeiter zumeist in Privatklinken angestellt, z. B. in Krumbach, Dachau, Oberstaufen, Enzensweiler usw. Die Notwendigkeit wird durch deren Erfolge bewiesen.