Förderung von hochbegabten Schülerinnen und Schülern in Bayern

Die bisherige Schülerbegabtenförderung läuft nach den Vorstellungen der Staatsregierung mit Ablauf des Schuljahres 1994/95 aus. Damit endet in Bayern jegliche begabtenspezifische finanzielle Unterstützung. Da in Bayern auch keine speziellen begabtenfördernden Schuleinrichtungen vorhanden sind, bleiben besonders begabte Schülerinnen und Schüler in Bayern ohne echte Förderung.

Wir fragen die Staatsregierung:

1. Welche Möglichkeiten pädagogischer und finanzieller Förderung gab und gibt es in Bayern und wie viele Schülerinnen und Schüler wurden dadurch seit 1990 gefördert (aufgeschlüsselt nach Schularten, Regierungsbezirken sowie deutschen, EU-angehörigen und Nicht-EU-angehörigen ausländischen Schülerinnen und Schülern)?

2. Welche Kosten sind durch die einzelnen Fördermaßnahmen entstanden (bitte aufgeschlüsselt)?

3. Mit welchen jährlichen Kosten wäre nach den Erfahrungen der Vorjahre bei Fortführung der Schülerbegabtenförderung zu rechnen gewesen und welche Gründe haben für die Einstellung der Begabtenförderung den Ausschlag gegeben?

4. Welche Förder- und Unterrichtseinrichtungen gibt es nach Kenntnis der Staatsregierung in den anderen Bundesländern, insbesondere auch in Niedersachsen und welche Unterschiede gab es zwischen den bayerischen Richtlinien der Schülerbegabtenförderung für ausländische Schüler, die nicht aus einem Staat der EU stammen und denen der anderen Bundesländer?

5. Hält es die Staatsregierung aus pädagogischen Gründen für vertretbar, hochbegabten Schülerinnen und Schülern in Bayern keine echte Förderung angedeihen zu lassen und diese auch nicht bei deswegen notwendigen Schulbesuchen in anderen Bundesländern zu unterstützen?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst

Zu 1.: 1. Möglichkeiten der pädagogischen Förderung und finanzielle Aufwendungen hierfür:

a) Grundschule

Mit der Einrichtung der Grundschule im Jahr 1920 wurde ein Schultyp besonderer Art ins Leben gerufen: Als gemeinsame, vierjährige Bildungsstätte vermittelt sie allen Kindern, gleich welcher Herkunft, Konfession, Begabung und Begabungsrichtung, grundlegende Bildung. Sie begleitet und stützt helfend ihr gegenwärtiges und künftiges Lernen und Leben innerhalb und außerhalb der Schule. Erziehung und Unterricht dieser Schulart konstituieren sich in einem besonderen Spannungsfeld: Die Grundschule als Stätte sozialer Integration muss dem individuellen Kind gerecht werden und zugleich über ihren Erziehungsauftrag das Gemeinsame und Verbindende stiften.

Die Grundschule hat den Auftrag, jedes Kind mit dem Ziel seiner allseitigen Förderung zu betreuen. Dies bedeutet, dass sie sich bemühen muß, sowohl Rückstände aufzuholen und Schwächen zu beheben oder anderweitig auszugleichen als auch individuelle Begabungen bestmöglich zu fördern.

Um diesem Auftrag der Grundschule gerecht werden zu können, ist im Lehrplan für die bayerischen Grundschulen hinsichtlich der Gestaltung des Unterrichts u.a. festgelegt: Zur bestmöglichen Förderung des einzelnen Schülers treten neben dem Unterricht, der sich an die ganze Klasse wendet, Formen der Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit. Dabei soll die Zusammensetzung der Gruppen immer wieder wechseln. Für gezielte Fördermaßnahmen können im Rahmen amtlicher Regelungen Gruppen mit wechselnder Zusammensetzung gebildet werden. Leistungsklassen oder Leistungskurse sind in der Grundschule nicht zulässig. Individuelle Förderung schließt die ständige sorgfältige Beobachtung des Kindes und seiner Lernfortschritte sowie enge Zusammenarbeit mit dem Elternhaus ein.

Diese Forderungen des Lehrplans zur Differenzierung und Förderung werden im Unterricht praktiziert.

Sie sind auch ein wichtiger Bestandteil der Lehrerbildung. Zudem ist das Staatsministerium bestrebt, durch eine Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen den Lehrerinnen und Lehrern immer wieder die Bedeutung der Differenzierung und der Förderung sowohl schwach als auch gut begabter Kinder bewußt zu machen und praktische Beispiele für die Unterrichtsgestaltung aufzuzeigen.

Die Volksschulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 30. Juni eines Jahres mindestens sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Jahres. Wegen der unterschiedlichen geistigen und körperlichen Entwicklung kann zusätzlich eine vorzeitige Schulaufnahme oder eine Zurückstellung in Betracht gezogen werden.

Vorzeitig können in die Volksschule solche Kinder aufgenommen werden, die im Jahr der Schulaufnahme zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden und aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können.

Besonders begabte Schülerinnen und Schüler können auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten mit Genehmigung des Schulamts einmal einen Schülerjahrgang der Volksschule überspringen. Für diese Schüler endet dann die Volksschulpflicht nach acht Schuljahren (vgl. Anlage).

Derzeit ist eine Änderung der Volksschulordnung in Vorbereitung, die den Art. 37 Abs. 3 konkretisiert. Danach soll das Überspringen zum Schuljahresende erfolgen, in der Jahrgangsstufe 1 oder 2 der Grundschule schon zum Schulhalbjahr. Diese Regelung ist unter anderem darin begründet, das sich im besonderen beim Schulanfänger von Beginn des Unterrichts an große Leistungsunterschiede zeigen können und der leistungsmäßige Abstand bei einem besonders begabten Schüler schnell größer wird.

b) Realschule

Nach § 48 der Schulordnung für die Realschulen in Bayern (RSO) ist einem besonders befähigten Schüler das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestattet, wenn zu erwarten ist, dass er nach seiner Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen ist. Die Entscheidung, ob ein Schüler oder eine Schülerin eine Jahrgangsstufe überspringen darf, wird von der Lehrerkonferenz der jeweiligen Schule getroffen.

Im Bereich der Realschule treten Fälle des Überspringens erfahrungsgemäß sehr selten auf. Erhebungen darüber, wie oft in den letzten fünf Jahren von der Regelung des § 48 RSO Gebrauch gemacht wurde, liegen weder dem Staatsministerium noch den Ministerialbeauftragten vor.

Diese Fördermaßnahme ist kostenneutral.

c) Gymnasium

aa) § 56 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) sieht ebenfalls die Möglichkeit des Überspringens einer Jahrgangsstufe durch besonders begabte Schülerinnen und Schüler vor. Zur Förderung der dafür in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler hat das Staatsministerium in den letzten Jahren folgende Maßnahmen ergriffen:

Mit KMS vom 1. Oktober 1991 wurden die Schulen aufgefordert, geeignete Schülerinnen und Schüler anzusprechen und Schüler, die mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten zum Springen bereit sind, an die zuständigen Ministerialbeauftragten zu melden.

An den Schulen mit Springern wurde im zweiten Halbjahr des jeweils laufenden Schuljahres ein Förderunterricht eingerichtet.

Das Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung erarbeitete zwei Handreichungen für das individuelle Überspringen der Jahrgangsstufen 6 und 8. Damit sollten die zum Springen bereiten Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzt werden, bei entsprechender Mitarbeit die Lerninhalte einer Jahrgangsstufe zu erarbeiten, um so in die nächsthöhere Jahrgangsstufe einzutreten.

Seit 1991 haben 233 Schülerinnen und Schüler in Bayern von der Möglichkeit zum Überspringen einer Jahrgangsstufe Gebrauch gemacht.

Eine Aufschlüsselung dieser Schüler nach ihrer Herkunft erfolgte nicht.

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die eine Klasse übersprungen haben, ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Viele sehr gute Schülerinnen und Schüler sind offenbar nicht am Überspringen interessiert, da sie befürchten, ihre sehr guten Noten zu verlieren und ihren außerschulischen Interessen nicht mehr nachgehen zu können. Zugleich wollen sie meist ihre soziale Gruppe nicht verlassen.

Die Möglichkeit des Überspringens einer Jahrgangsstufe führt zu keinen zusätzlichen Kosten.

bb) Mit KMS vom 16. April 1987 wurde den Gymnasien die Möglichkeit eröffnet, besonders begabte Schülerinnen und Schüler vor allem der Jahrgangsstufen 9 mit 11 durch Einrichtung von Pluskursen zu fördern. Diese Kurse sollen entweder den Lehrplan eines wissenschaftlichen Faches der Stundentafel ergänzen oder aus einem wissenschaftlichen Gebiet abgeleitet werden. Für die Einrichtung eines Pluskurses ist eine Mindestteilnehmerzahl von 5 erforderlich.

Seit 1991 wurden insgesamt 870 Pluskurse eingerichtet; die Tendenz ist steigend. Die Schulen melden die genaue Teilnehmerzahl der Pluskurse nicht an das Staatsministerium. Eine Aussage zu den Teilnehmern, besondere auch zu ihrer Herkunft ist somit nicht möglich.

d) Alle Schularten

Die Förderung besonders befähigter und begabter Schülerinnen und Schüler ist eine pädagogische Aufgabe aller Schulen. Um die Schulen bei diesem Bemühen zu unterstützen und einzelne Schüler für ihre Leistungen auszuzeichnen, stehen im Haushalt jährlich bis zu 300.000,­ DM zur Verfügung. Dieses Geld dient der Durchführung folgender Maßnahmen: Ferienseminare, an denen jährlich ca. je 30 Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Realschulen und beruflichen Schulen sowie 64 der Gymnasien aus allen Regierungsbezirken teilnehmen können.

Wettbewerbe, z. B. zum Thema Alte Sprachen, Kurzschrift und Maschinenschreiben, Schülerzeitungen, Anerkennung besonderer Leistungen einzelner Schüler oder Schülergruppen, Bundeswettbewerbe (Mathematik). Die Herkunft der Preisträger wird im Staatsministerium nicht erfaßt.

2. Möglichkeiten der finanziellen Förderung:

a) Seit Beginn des Schuljahres 1983/84 hat der Freistaat Bayern entsprechend einem Beschluß des Landtags freiwillige Leistungen zur Förderung leistungsfähiger, leistungsbereiter und bedürftiger Schüler gewährt. Ziel der Schülerbegabtenförderung war es, überdurchschnittlich begabten Schülern, die sich durch Leistung würdig erweisen, den erfolgreichen Abschluß ihrer Ausbildung zu ermöglichen, wenn die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung standen. Der mögliche Förderungshöchstbetrag hat anfangs bei 200,­ DM und zuletzt bei 240,­ DM gelegen. Hierauf wurde das Einkommen des Schülers, seines Ehegatten und seiner Eltern in entsprechender Anwendung der Einkommensanrechnungsvorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) angerechnet. Dem Grunde nach anspruchsberechtigt waren die Besten 20 v.H. einer jeden Jahrgangsstufe. Vom Förderungsbereich erfaßt waren zuletzt bei den Eltern wohnende bzw. nicht notwendig auswärts untergebrachte Schüler

­ der Klassen 11 mit 13 von Gymnasien,

­ der Aufsteigerklassen 11 und 12 von Fachoberschulen sowie des Berufsgrundschuljahres und von Berufsfachschulen mit einer Schulzeit von weniger als zwei Jahren bzw. Dort wird nicht nach Regierungsbezirken unterschieden. Auch weist die Statistik nicht aus, ob ein Geförderter Deutscher oder Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist, so dass hierzu detailliertere Angaben nicht möglich sind. Aus diesem Grund können die Geförderten nur nach den einzelnen Schularten aufgegliedert werden. Für das Schuljahr 1994/95 handelt es sich um eine Schätzzahl, da die entsprechende Statistikauswertung nach § 55 BAföG noch nicht vorliegt.

Zu 2.: 1. Zu den Kosten der pädagogischen Förderungsmaßnahmen darf auf die Antworten bei Frage 1 verwiesen werden.

2. Die freiwillige Förderung nach den Richtlinien über die Schülerbegabtenförderung in Bayern wurde mit dem Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 1995/1996 vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 353) und des dazu gehörenden Haushaltsplanes eingestellt. Wegen der außerordentlich hohen Belastungen, die auf den Freistaat Bayern zukommen, waren Einschnitte in staatliche Leistungen unvermeidbar. Für einen soliden Haushalt des Freistaates mußten bereits im Nachtragshaushalt 1993/1994 Eingriffe in freiwillige Leistungen in Höhe von 420 bzw. 520 Mio DM vorgenommen werden. Um die sehr hohen Aufwendungen, die der Freistaat Bayern zu tragen hat, auszugleichen und die Schuldenlast nicht weiter zu erhöhen, waren im Doppelhaushalt 1995/1996 weitere Sparanstrengungen erforderlich. Die Verschuldung Bayerns mußte so gering wie möglich gehalten werden. Denn die beste Zukunftssicherung für die junge Generation sind geordnete Staatsfinanzen, die auch in künftigen Jahren noch Spielraum für politische Weichenstellungen zulassen. Aus diesem Grund mußten weitere freiwillige und auch gesetzliche Leistungen auf ihre unabweisbare Notwendigkeit hin überprüft werden. Daß von diesen Einsparungen auch die Schülerbegabtenförderung betroffen ist, ist bedauerlich; jedoch konnte der Kultus- und Wissenschaftsetat aufgrund der angespannten Haushaltslage von Einschnitten dieser Art nicht gänzlich ausgenommen bleiben.

Zu 4.: 1. Welche pädagogischen Förderungsmöglichkeiten es in anderen Ländern gibt, ist nicht bekannt.

2. Als sich der Bund 1983 aus der Förderung der Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zurückzog, haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig Holstein eigene landesrechtliche Förderungseinrichtungen geschaffen. Die einzelnen Regelungen waren bzw. sind sehr unterschiedlich ausgestaltet. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Kreises der Förderungsberechtigten, der wirtschaftlichen Leistungsvoraussetzungen, dem Umfang der Förderung und vor allem der Anbindung an die Vorschriften des BAföG. In einigen Ländern wurde die Förderung als Begabtenförderung eingerichtet Bayern und Rheinland-Pfalz), in anderen Ländern beurteilte sich der Förderungsanspruch ausschließlich nach sozialen Kriterien. Vergleiche der einzelnen Förderungsmaßnahmen sind somit nur schwer möglich.

Niedersachsen hat sich als erstes Land bereits zum 1. Juli 1987 (von einer Auslaufregelung abgesehen) wegen finanzieller Engpässe aus dieser Landesförderung zurückgezogen. In der Folgezeit sind andere Länder entsprechend verfahren.

Gegenwärtig verfügen nur noch die Länder Hamburg (mit Außerkraftsetzensregelung zum 31.07.1996 und einer einkommensabhängigen Höchstförderung zwischen 120,­ und 200,­ DM), Hessen (einkommensabhängige Höchstförderung von 100,­ DM), Nordrhein-Westfalen (einkommensabhängige Höchstförderung für Schüler von 150,­ DM) sowie Rheinland-Pfalz (einkommensabhängige Begabtenförderung von 125,­ DM) über eine eigene Landesförderung.

Zu 5.: 1. Von der Einstellung der Förderung nach den Richtlinien über die Schülerbegabtenförderung bleiben die zur Frage1 geschilderten pädagogischen Förderungsmöglichkeiten unberührt. Die Gründe, die zur Einstellung der Schülerbegabtenförderung geführt haben, sind zu Frage 3 (Nummer 2) erläutert.

2. Der Freistaat Bayern verfügt mit dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz als einziges Land der Bundesrepublik Deutschland über eine eigene Förderungseinrichtung auf gesetzlicher Grundlage zur Förderung von notwendig auswärts untergebrachten Schülern der Klassen 5 mit 9 von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (ab Klasse 10 fällt diese Förderung in den Zuständigkeitsbereich des BAföG). Dies bedeutet, daß bayerische Schüler, wenn sie eine außerhalb Bayerns gelegene Bildungseinrichtung besuchen, die sich nach Lehrstoff und Bildungsgang wesentlich von der Ausbildung an der wohnortnahen Schule unterscheidet, Anspruch auf finanzielle Förderung dieses außerbayerischen Schulbesuchs haben. Entsprechende Förderungseinrichtungen gibt es ­ wie bereits erwähnt ­ in anderen Ländern nicht.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Freistaat Bayern mit dem Bayerischen Begabtenförderungsgesetz wiederum als einziges Land der Bundesrepublik Deutschland über eine eigene Hochbegabtenförderung auf gesetzlicher Grundlage verfügt. Gefördert werden Studierende, die die Hochschulreife in Bayern mit hervorragenden Ergebnissen erworben und darüber hinaus eine vom zuständigen Ministerialbeauftragten veranstaltete Prüfung bestanden haben. Die Fördersätze liegen über denen des BAföG; die Förderung erfolgt ­ im Gegensatz zum BAföG ­ ohne Anrechnung des elterlichen Einkommens und Vermögens. Damit dokumentiert Bayern, dass ihm die Hochbegabtenförderung ein großes bildungspolitisches Anliegen ist.