Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

Durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs wird die bisherige dualistische Regelung (allgemeines Leistungsgesetz und Steuerrecht) durch eine rein einkommensteuerrechtliche monistische Lösung ersetzt. Die Neuregelung wirkt sich auf das Einkommensteueraufkommen aus, das als Gemeinschaftsteuer Bund, Ländern und Gemeinden zufließt.

Die Finanzierungsbeteiligung am bisherigen Familienleistungsausgleich zwischen Bund und Ländern (einschließlich Gemeinden) und das Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer entsprechen einander nicht. Durch die Änderung des Art. 106 GG wird eine dauerhafte Absicherung der bisherigen Lastenverteilung von 74 v.H. zu 26 v.H. im Verhältnis von Bund und Ländern (mit Gemeinden) erreicht. Der Ausgleich zwischen Land und Gemeinden bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

Der Bund hat als Ausgleich der Mehrbelastungen der Länder (mit Gemeinden) für 1996 und 1997 seinen Anteil am Umsatzsteueraufkommen um 5,5 v.H. vermindert. Die Mehreinnahmen der Länder sind unter Wahrung der bisherigen Lastenbeteiligung der bayerischen Gemeinden über den kommunalen Finanzausgleich als Ausgleich der überproportionalen gemeindlichen Mindereinnahmen anteilig weiterzuleiten. Für 1996 ergibt sich ein Ausgleichsbetrag von rund 530 Mio. DM.

Das Volumen des kommunalen Finanzausgleichs steigt im Jahr 1996 gegenüber 1995 um 516,4 Mio. DM auf 11.328,4 Mio. DM.

Der Gesetzentwurf sieht eine Anhebung der Kopfbeträge bei den Finanzzuweisungen vor.

II. Einzelbegründung

1. Zu § 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 FAG):

Der den Gemeinden zustehende Anteil an den erhöhten Umsatzsteuereinnahmen des Landes soll überproportionale Belastungen der Gemeinden durch reformbedingte Einkommensteuerausfälle ausgleichen. Dieser Einkommensteuerersatz soll nach Art. 1 b im Verteilungsverfahren wie der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer selbst behandelt und insbesondere nach demselben Schlüssel aufgeteilt werden.

Ohne die Regelung würde der im Zuge des neuen Familienleistungsausgleichs erhöhte Umsatzsteueranteil des Landes jedoch in den allgemeinen Steuerverbund eingehen und in Höhe der Verbundquote die kommunale Anteilmasse erhöhen. Diese Erhöhung der Anteilmasse käme aber nicht nur den Gemeinden nach dem Grad ihrer Einkommensteuermindereinnahmen zugute. Um eine Verteilung des ungeschmälerten Einkommensteuerersatzes nach den Einkommensteuerschlüsselzahlen zu ermöglichen, werden die zur Vermeidung überproportionaler Mehrbelastungen anteilig an die Gemeinden auszukehrenden Mehreinnahmen des Landes aus der Umsatzsteuer vorweg aus der Verbundmasse entnommen.

Der Anteil von 26,08 v.H. entspricht dem Verhältnis der Beteiligung von Land (42,5 v.H.) und Gemeinden (15 v.H.) an der Summe ihrer Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer.

Damit ist auch die Relation der bisherigen Beteiligung des Landes (19,22 v.H.) und der Gemeinden (6,78 v.H.) an der gemeinsamen Beteiligung am Famileinleistungsausgleich wiedergegeben.

2. Zu § 1 Nr.2 des Gesetzentwurfs (Art. 1 a Abs. 5 Sätze 1 und 2

FAG):

Das FAG-Änderungsgesetz 1995 bestimmt die Verrechnung der Solidarumlage netto mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer. Die Ausgleichsleistungen für den neuen Familienleistungsausgleich werden dem durch die Neuregelung verminderten gemeindlichen Einkommensteueraufkommen hinzugerechnet, um die Verrechnung im bisherigen Umfang zu ermöglichen.

3. Zu § 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs (Art. 1 b FAG):

Der neu eingeführte Art. 1 b FAG schafft die Rechtsgrundlage für den finanziellen Ausgleich der überproportionalen Belastungen der Gemeinden bei der Einkommensteuer durch den neuen Familienleistungsausgleich. Es handelt sich um die notwendige Folgeregelung zu § 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs. In Satz 2 ist bestimmt, dass die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Einkommensteueranteils der Gemeinden erfolgt. Über die Verweisung auf § 2 Abs. 1 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) ist auch die bayerische Ausführungsverordnung zum GFRG in Bezug genommen.

4. Zu § 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfs (Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 FAG):

In die Steuerkraft der Gemeinden fließt nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 FAG auch der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ein. Durch die Erhöhung des Gemeindeanteils um die Ausgleichsleistungen nach Art. 1 b FAG wird den Auswirkungen der Änderung des Familienleistungsausgleichs auf die Steuerkraft Rechnung getragen.

5. Zu § 1 Nr. 5 des Gesetzentwurfs (Art. 7 Abs. 2 FAG)

Der Gesetzentwurf sieht eine Anhebung der Kopfbeträge bei den Finanzzuweisungen um 1.00 DM vor. Zusammen mit dem Gebührenaufkommen der staatlichen Landratsämter sowie der Überlassung von Verwarnungsgeldern und Geldbußen ergibt sich damit eine Steigerung der Finanzzuweisungen nach Art. 7 um 27,0 Mio. DM oder 2,2 % auf 1.272,0 Mio. DM.

6. Zu § 1 Nr. 6 des Gesetzentwurfs (Art. 23 Abs. 2 FAG):

Durch die Regelung werden die Staatsministerien der Finanzen und des Innern ermächtigt, die näheren Bestimmungen zu der neuen Ausgleichsleistung nach Art. 1 b FAG durch Verordnung zu treffen.

Durch die Neuregelung wird gewährleistet, dass die Ausgleichsleistungen nach Art. 1 b FAG hinsichtlich der Aufteilung und der Auszahlungsmodalitäten das Schicksal des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer teilen. Der Verzicht auf Sonderregelungen dient der Verwaltungsvereinfachung.

9. Zu § 3 des Gesetzentwurfs (Änderung der FAGDV):

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Abrechnung und Verrechnung der Solidarumlage mit dem gemeindlichen Einkommensteueranteil und den neuen Ausgleichsleistungen nach Art. 1 b FAG.

10. Zu § 4 des Gesetzentwurfs (Rückkehr zum Verordnungsrang):

Die Vorschrift erlaubt die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang insoweit, als die Regelungen durch förmliches Gesetz eingefügt wurden.

11. Zu § 5 des Gesetzentwurfs (Inkrafttreten):

Das Gesetz soll zum 1.1.1996 in Kraft treten. Damit ist eine zeitgleiche FAG-Regelung zusammen mit dem neuen Familienleistungsausgleich gewährleistet.

Die Bestimmung des örtlichen Aufkommens der Gemeinden an der Kraftfahrzeugsteuer nach Art. 13a trägt der Regelung in § 2 Abs. 2 Finanzausgleichsänderungsgesetz 1995 Rechnung.

Die Kürzung des Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer nach § 2 Abs. 4 Finanzausgleichsänderungsgesetz 1995 kann nicht einem örtlichen Ausfall an Kraftfahrzeugsteuer in einzelnen Gemeinden zugeordnet werden. Daher werden die Zuwendungen gemäß Art. 13a an Gemeinden, die am örtlichen Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer beteiligt sind, auch 1996 um den Anteil gekürzt, der dem Verhältnis des Kürzungsbetrages nach § 2 Abs. 4 Finanzausgleichsänderungsgesetz 1995 zu dem Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer im Verbundzeitraum insgesamt entspricht.