Ist die Drohung mit der erneuten Gesundheitsprüfung die ja zu RisikoAbschlägen führen kann gesetzlich

Bayerischen Versicherungskammer angeboten, dass während des Ersatzdienstes die bisherige Versicherung als kleine Anwartsversicherung geführt werden könne. Dies hätte den Vorteil, dass eine erneute Gesundheitsprüfung nach Beendigung des Ersatzdienstes beim Wiederaufleben der Versicherung entfällt. Die Versicherungskammer kassiert sozusagen 5 % des jeweiligen Tarifbetrages als Anwartsbeitrag, ohne für die Zeit des Ersatzdienstes auch nur eine Mark ausgeben zu müssen, da der Bund ja im Krankheitsfalle einspringt.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Ist diese Praxis durch unser Versicherungsrecht abgedeckt?

2. Ist die Drohung mit der erneuten Gesundheitsprüfung, die ja zu Risiko-Abschlägen führen kann, gesetzlich einwandfrei?

3. Ist es richtig, dass die zuständige Unterhaltssicherungsbehörde, z. B. der Landkreis diesen 5%-igen Anwartsbeitrag übernehmen muß? Wenn ja. wie verträgt sich diese Praxis mit der derzeitigen Finanzlage bei den öffentlichen Kassen?

4. Wie verträgt es sich mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn andere private Versicherungsgesellschaften die Krankenversicherung während der Ersatzdienstzeit einfach ruhen lassen, anstatt einen Anwartsbeitrag zu verlangen?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie Vorbemerkung:

Die zur Versicherungsgruppe der Versicherungskammer Bayern gehörende Bayerische Beamtenkrankenkasse betreibt die private Krankenversicherung. Sie steht in Konkurrenz zu Krankenversicherungs-Aktiengesellschaften und Krankenversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Wie diese kann sie ihre Vertragsbedingungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Versicherungsvertragsgesetzes (WG) frei gestalten.

Zu 1.: Das Versicherungsrecht berührt nur in geringem Maße die Sondersituation von Grundwehrersatzdienstleistenden bei der Absicherung ihrer Krankheitskosten und den Wechsel von privater Krankenversicherung und freier Heilfürsorge.

§ 178 h Abs. 2 des VVG sieht für krankenversicherte Personen, die nicht nur vorübergehend Anspruch auf Heilfürsorge erhalten, ein besonderes Kündigungsrecht vor. Ein gesetzlicher Anspruch auf Ruhen des Versicherungsvertrages ist während einer freien Heilfürsorge nicht gegeben; die Bayerische Beamtenkrankenkasse bietet dieses freiwillig an. Insbesondere gibt es keine Vorschrift, die ein beitragsfreies Ruhen des Versicherungsvertrages bei freier Heilfürsorge verlangt.

Für dieses Ruhen in Form der in der Anfrage angesprochenen kleinen Anwartschaftsversicherung bietet die Bayerische Beamtenkrankenkasse als Leistung das Recht an, nach Beendigung der Anwartschaftszeit die Leistungspflicht des Versicherers entsprechend der abgeschlossenen Tarife in Kraft zu setzen, wobei

­ auch für Versicherungsfälle, die während der Anwartschaftszeit eingetreten sind, für den Teil geleistet wird, der in die Zeit nach dem Inkrafttreten der Leistungspflicht fällt (bei einem Neuabschluß werden hingegen für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind auch nach Beginn des Versicherungsschutzes keine Leistungen erbracht) und

­ die Anwartschaftszeit auf Wartezeiten und Fristen der tariflichen Leistungsbegrenzung angerechnet wird.

Diese beiden Ansprüche des Versicherten führen im kalkulierten Mittel zu höheren Leistungen des Versicherers nach Inkrafttreten der Leistungspflicht gegenüber einem Neuabschluß oder einem absoluten Ruhen des Vertrages. Darüber hinaus tritt mit zunehmender Bestandszugehörigkeit eine negative Risiko-Selektion auf (vorwiegend gesunde Versicherte wechseln zu einem anderen Unternehmen), die einen Risikozuschlag ermöglicht. Schließlich kann der Versicherer auch von einer ruhenden Versicherung einen Beitragsanteil zur Deckung der Grundverwaltungskosten ermitteln. Der von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse von Versicherten mit freier Heilfürsorge für die kleine Anwartschaftsversicherung erhobene Beitrag beruht folglich auf tatsächlichen Aufwendungen des Versicherers und ist daher von der Aufsichtsbehörde zu akzeptieren.

Zu 2.: Wie in Nr. 1 ausgeführt, hat ein Grundwehrersatzdienstleistender keinen Anspruch auf ein beitragsfreies Ruhen seines Vertrages. Will er während der Zeit der freien Heilfürsorge keine Beiträge entrichten, verbleibt ihm nur der Weg einer Kündigung des Vertrages gemäß § 178 h Abs. 2 VVG. Er verliert damit alle seine aus dem Vertrag erworbenen Rechte. Will er nach Ableisten des Grundwehrersatzdienstes wieder einen Versicherungsschutz erlangen, so ist dies nur über einen Neuabschluß möglich. Hierbei hat der Versicherer die üblichen Risikoprüfungen vorzunehmen. Lediglich auf vereinbarte Wartezeiten ist nach Maßgabe von § 178 c VVG die Zeit der freien Heilfürsorge anzurechnen.

Zu 3.: Ein zur Ableistung seines Wehrdienstes einberufener Wehrpflichtiger oder ein zur Ableistung seines Zivildienstes einberufener anerkannter Kriegsdienstverweigerer erhält Leistungen zur Sicherung seines Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihren Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz ­ USG) vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 1046) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl I S. 2614), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24. Juli 1995 (BGB1 I S. 962) (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 USG, § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz ­ ZDG) vom 28. September 1994, BGB1 I S. 2811).

Im Rahmen des Unterhaltssicherungsgesetzes werden die Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung zugunsten nichtkrankenversicherungspflichtiger Wehrpflichtiger oder Zivildienstleistender ersetzt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 USG). Ruhensbeiträge zu einer Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung werden nicht übernommen.

Die Leistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 USG trägt der Bund, die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten (vgl. § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 USG).

Wie zu Nr. 1 ausgeführt, stehen dem Anwartschaftsbeitrag Aufwendungen des Versicherers gegenüber. Er kann verlangen, dass diese ihm ersetzt werden. Sofern der Anwartschaftsbeitrag nicht mehr aus Bundesmitteln finanziert würde, müßte sie der Wehrpflichtige oder der Zivildienstleistende tragen. Dies wird für nicht zumutbar betrachtet.

Zu 4.: Wie auch die Unternehmen in anderen Wirtschaftszweigen sind die Unternehmen der privaten Krankenversicherung bei der Gestaltung ihrer Produkte grundsätzlich frei. Ein Gleichbehandlungsgrundsatz kennt das Versicherungsaufsichtsrecht für die privaten Krankenversicherer nur in dem Sinne, daß innerhalb eines Unternehmens bei gleichen Voraussetzungen Prämien und Leistungen nach gleichen Grundsätzen bemessen werden müssen (§ 11 Abs. 2 VAG in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Satz 1 VAG). Daneben verlangen die Vorschriften der §§ 12 bis 12 c des VAG eine weitgehend risikogerechte Kalkulation. Diese Vorschriften führen letztlich dazu, dass Gleiches nicht nur gleich, sondern Ungleiches auch ungleich behandelt werden muß. Vor diesem rechtlichen Hintergrund lässt sich die Gestaltung des Ruhens von Versicherungen während des Grundwehrersatzdienstes durch die Bayerische Beamtenkrankenkasse nicht beanstanden.