Gesundheitsämter

Gesetzentwurf der Staatsregierung Gesetz über die Eingliederung der staatlichen Gesundheitsämter und der staatlichen Veterinärämter in die Landratsämter A) Problem

Mit Beschluß des Ministerrats vom 17. Mai 1994 sowie vom 14. Juni 1994 hat sich die Bayerische Staatsregierung für die Eingliederung der staatlichen Gesundheits- und Veterinärämter in die Landratsämter ausgesprochen.

Nach dem Beschluß des Ministerrats vom 02. August 1994 soll den Städten München, Nürnberg und Augsburg weiterhin der Betrieb der Gesundheitsämter unter Wahrung der Zuschüsse nach Art. 9 FAG ermöglicht bleiben. Den übrigen kreisfreien Städten ist eine Option zu eröffnen; der staatliche Zuschuß errechnet sich aus der festgelegten Pauschale und der Einwohnerzahl der kreisfreien Gemeinde. Gleichzeitig werden Finanzzuweisungen für den Landkreis und die staatlichen Personalzuweisungen an das Landratsamt entsprechend reduziert.

Dies ist Teil einer umfassend angestrebten Verwaltungsreform mit den Zielen, Staatsaufgaben soweit wie möglich abzubauen und Fach- und Sonderbehörden in die allgemeine Staatsverwaltung einzugliedern.

Die durch die Beschlüsse des Ministerrats notwendig gewordene Auflösung der staatlichen Gesundheits- und Veterinärämter als eigene Fachsonderbehörden ist eine wesentliche Änderung der Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung.

Diese Änderung ist nach Artikel 77 Abs. 1 Satz 1 BV dem Gesetzgeber vorbehalten.

Für die geplante Integration der Gesundheits- und Veterinärämter in die Landratsämter ist daher insbesondere eine Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst ­ GDG ­, sowie die Anpassung der entsprechenden Ausführungsverordnung erforderlich.

Hierbei ist die Ausgestaltung der den kreisfreien Städten zu eröffnenden Option zu regeln. Darüber hinaus sind in der Form eines Artikelgesetzes damit verbundene andere gesetzliche Vorschriften den neu geschaffenen Verhältnissen anzupassen.

Insbesondere ist durch eine entsprechende Regelung den besonderen Verhältnissen der örtlichen Zuständigkeit für das Gebiet des Flughafens München Rechnung zu tragen.

B. Lösung:

Durch die Änderung der entsprechenden rechtlichen Vorschriften wird die Integration der Gesundheits- und Veterinärämter entsprechend der Abstimmung der Staatsregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden vollzogen.

Bayerischer Landtag

13. Wahlperiode Drucksache 13/2890

17. 10. 95

C) Alternativen

Im Rahmen der Arbeit der Projektgruppe Verwaltungsreform wurden verschiedene Alternativen der Organisation der Gesundheits- und Veterinärämter in Bayern diskutiert. Mit dem Ziel dem Grundsatz der Einheit der Verwaltung (Aufgabenwahrnehmung durch Behörden der inneren Verwaltung = Einheitsbehörden) verstärkt Rechnung zu tragen. Eine Alternative zur Integration in die Landratsämter ist deshalb nicht denkbar.

D. Kosten:

Durch die zu erwartenden Synergieeffekte und die Einschränkung des Kostenrahmens im Falle einer Optionswahrnehmung durch kreisfreie Städte, sind insgesamt Einsparungen zu erwarten.

Die angemessene Kostenerstattung wird durch eine Anpassung des FAG geregelt.

Zur Regelung der Zuständigkeit für den Flughafen München werden sich aus dem Gesetz keine Mehrkosten ergeben.

Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes:

(1) Für die Aufgaben, die von den Landratsämtern als allgemeine staatliche Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1) wahrgenommen werden, ist Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung nicht anwendbar.

(2) 1Kreisfreie Gemeinden, die schon bisher die Aufgaben und Befugnisse von Gesundheits- und Veterinärämtern sowie von Landesuntersuchungsämtern für das Gesundheitswesen wahrgenommen haben, nehmen diese als übertragene Aufgaben auch weiterhin wahr. 2Kreisfreien Gemeinden, die die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse von Gesundheitsämtern oder Veterinärämtern bis 31. Dezember 1997 beantragen, sind diese Aufgaben durch Rechtsverordnung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 zu übertragen, wenn die Übertragung weder für die kreisfreie Gemeinde noch für den Staatshaushalt unwirtschaftlich ist; der betroffene Landkreis ist vorher anzuhören. Die Entscheidung über die Anträge ist spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags zu treffen; die Übertragung kann frühestens zum 1. Januar 1996 erfolgen. 4Zu den zu übertragenden Aufgaben gehören auch diejenigen, die durch Rechtsverordnung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 zugewiesen werden. Art. 2 Abs. 3 gilt für die kreisfreien Gemeinden entsprechend.

(3) Die von den kreisfreien Gemeinden nach Absatz 2 wahrgenommenen Aufgaben können auf staatliche Gesundheits-, Veterinär- oder Landesuntersuchungsämter für das Gesundheitswesen rückübertragen werden, wenn die kreisfreie Gemeinde die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht mehr bietet, insbesondere die dafür erforderliche Zahl geeigneter Ärzte oder Tierärzte (Art. 2 Abs. 3) sowie das sonst benötigte nichtärztliche Personal nicht mehr zur Verfügung steht.

2Soweit von kreisfreien Gemeinden bisher Aufgaben der Gesundheits-, Veterinär- oder Landesuntersuchungsämter für das Gesundheitswesen wahrgenommen werden, sind diese auf Antrag rückzuübertragen. Ende der Antragsfrist ist der 30. Juni 1996. Der betroffene Landkreis ist anzuhören. Die Rückübertragung erfolgt durch Rechtsverordnung, für die Gesundheits- oder Veterinärämter (Art. 17 Abs. 1 Nr. 3) frühestens zum 1. Januar