Wie setzen sich diese altersmäßig zusammen 5JahresSchritte 3 Wie viele von ihnen haben das Beförderungsamt der Besoldungsgruppe

2. Wie setzen sich diese altersmäßig zusammen (5-Jahres-Schritte)?

3. Wie viele von ihnen haben das Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 10 erreicht?

4. Trifft es zu, dass für eine Beförderung nach A 10 als Grundvoraussetzung die letzte dienstliche Beurteilung mit dem Prädikat sehr tüchtig versehen sein muss und für alle anderen Förderlehrer keine Chance für eine Beförderung besteht? Wenn nein, mit welchen Wartezeiten müssen Förderlehrer für eine entsprechende Beförderung rechnen, wenn die letzten beiden dienstlichen Beurteilungen mit den Prädikaten übertrifft die Anforderungen und übertrifft erheblich die Anforderungen versehen sind?

5. Ist sie mittelfristig bereit, Förderlehrern, die an Förderschulen tätig sind, wie Lehrern, Fachlehrern und mobilen Reserven, die von der Volksschule an die Förderschule abgeordnet oder versetzt wurden, ebenfalls eine Stellenzulage von 100 DM zu gewähren?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst

Zu 1.: Zum Stichtag 01.10.1994 gab es in Bayern 1.752 Förderlehrer (Sammelbegriff). Davon waren 175 längerfristig beurlaubt.

Zu 2. A 10).

Zu 4.: Es trifft zu, dass im Jahre 1995 nur den Förderlehrern der A 9 das Amt eines Förderlehrers der A 10 übertragen werden kann, die in der letzten dienstlichen Beurteilung das Prädikat sehr tüchtig (oder hervorragend) erreicht haben. Aufgrund der Altersstruktur (vgl. Nr. 2) scheiden nur sehr wenige Förderlehrer der A 10 aus.

Nr. 5.:

Nach Fußnote 2 zur A 9 und Fußnote 4 zur A 10 der Bayerischen Besoldungsordnung erhalten Förderlehrer und Förderlehrerinnen an Förderschulen mit einer abgeschlossenen sonderpädagogischen Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 180 Stunden eine Stellenzulage. Diese Zulage betrug ursprünglich 50,­ DM monatlich und wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bayer. Besoldungsgesetzes vom 24.07.1991 (GVBl S. 217) ab 01.08.1991 auf 75,­ DM erhöht.

Die Stellenzulage für Lehrer und Fachlehrer an Förderschulen beruht auf einer anderen Rechtsgrundlage ­ § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes i.V.m. der Bayer. Funktionszulagenverordnung. Eine Einbeziehung der Förderlehrer in diese Stellenzulage ist rechtlich nicht möglich.

Nach Auffassung der Staatsregierung soll die Stellenzulage für Förderlehrer an Förderschulen weiterhin an den Abschluß einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung gebunden bleiben. Für eine Erhöhung dieser Stellenzulage sieht die Staatsregierung jedenfalls derzeit keine Dringlichkeit. Auf den im Landtag eingebrachten Antrag Nr. 13/1619 wird im übrigen Bezug genommen.