Falls ja Gibt es Initiativen dies zu unterbinden wenn nein weshalb

BRadarwarner zum Verkauf an, die den Autofahrer vor Radarfallen schützt (Firmenwerbung).

Ich frage die Staatsregierung:

1. Ist der Verkauf bzw. die Benutzung solcher Geräte in der BRD rechtlich zulässig?

2. Falls ja: Gibt es Initiativen, dies zu unterbinden, wenn nein, weshalb nicht?

3. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Wirksamkeit solcher Geräte?

Antwort des Staatsministeriums des Innern

Die schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie und dem Staatsministerium der Justiz wie folgt:

Zu 1.: Radarwarngeräte sind nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29.05.1979 (abgedruckt in NJW 1979, S.1837) und des Bundesgerichtshofs vom 11.12.1980 (BGHSt 30, 15) Funkempfangsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG).

Bei den Radarwarngeräten der üblichen Bauart handelt es sich danach ­ wie im Jahre 1988 durch eine Auskunft des damaligen Bundesministeriums für das Post- und Fernmeldewesen bestätigt wurde ­ nicht um Sendeanlagen i.S. der §§ 5a ff. FAG, sondern um reine Empfangseinrichtungen, die zur Ortung eines in Betrieb befindlichen Radargeräts bestimmt sind. Sie arbeiten nach dem Prinzip des Überlagerungsempfängers und empfangen elektromagnetische Wellen aus dem Frequenzbereich, der auch von den Radarmeßgeräten der Polizei für die Geschwindigkeitsmessung benutzt wird. Dabei nehmen sie die vom Radargerät erzeugte Abstrahlung entweder unmittelbar oder nach Reflexion von einem Gegenstand (Fahrzeug, Gebäude, Bäume, Bodenwelle) auf und werten diese zur Anzeige aus. Die Anzeige erfolgt durch Auslösung optischer und akustischer Warnsignale.

Die Errichtung oder der Betrieb derartiger Funkanlagen bedarf gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 FAG der Verleihung einer entsprechenden Befugnis durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation. Eine derartige Verleihung erfolgt im Falle der Radarwarngeräte nach Kenntnis des Staatsministeriums des Innern generell nicht.

Das hatte nach bisher geltendem Recht zur Konsequenz, daß zwar der Betrieb dieser Anlagen durch Privatpersonen, nicht jedoch der Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland strafbar war (§ 15 FAG a.F.).

Durch das am 01.01.1995 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation vom 14.09.1994, BGBl I S. 2325) wurde jedoch auch das FAG geändert. Nach der Neufassung des § 15 Abs. 1 FAG handelt es sich bei diesem Strafbestand um ein konkretes Gefährdungsdelikt, d.h. das Errichten oder Betreiben einer Fernmeldeanlage entgegen den Bestimmungen des FAG muss zu einer Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert geführt haben.

Diese Änderung wird zu einer Reduzierung von zu verfolgenden Tatbeständen nach § 15 Abs. 1 FAG führen, da es vielfach an der konkreten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter fehlen wird.

Für Empfangsfunkanlagen (z.B. Radarwarner) bedeutet das, daß sie den Straftatbestand in aller Regel nicht (mehr) erfüllen werden.

Im wesentlichen unverändert blieb der § 22 FAG. Danach hat die Polizei die Möglichkeit (und Pflicht), unbefugt errichtete, geänderte oder unbefugt betriebene Fernmeldeanlagen außer Betrieb zu setzen oder zu beseitigen.

Zu 2.: Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 wird das FAG außer Kraft treten. Im Zuge der Novellierung der Rechtsmaterie werden auch die strafrechtlichen Vorschriften einer eingehenden Prüfung unterzogen werden. Vor diesem Hintergrund hat die 66. Konferenz der Justizministerinnen und -minister vom 12. bis 14. Juni 1995 in Dessau auf Initiative Bayerns die sich aus § 15 Abs. 1 FAG in der Fassung des ergebenden Auswirkungen erörtert. Die Justizministerinnen und -minister haben den Strafrechtsausschuß der Justizministerkonferenz beauftragt, sich mit dieser Thematik zu befassen. Die aufgeworfenen Fragen werden im bevorstehenden Gesetzgebungsvorhaben eine Rolle spielen.

Zu 3.: In einer Testreihe (veröffentlicht in Auto-Bild am 19. April 1993) wurde in Zusammenarbeit mit der Polizei in einer Radarkontrolle die Reichweite von sieben sog. Radarwarngeräten (Kosten meistens zwischen 1.000 und 1.800 DM) geprüft. Es wurde festgestellt, wie sensibel die Warner auf zwei der drei gebräuchlichsten Meßgeräte (Multanova 5 F und Traffipax-Speedophot) reagieren.

Außerdem wurde mit zwei unterschiedlichen Sendeleistungen der Radarwagen getestet. Bei mittlerer Sendeleistung, meist innerorts geschaltet, werden die Sünder rund 15 Meter vor dem Meßfahrzeug geblitzt. Bei hoher Leistung (auf Autobahnen benutzt) liegt der Fotofixpunkt 40 Meter vor dem Radarwagen.

Entscheidend für die Beurteilung der Warngeräte: das rechtzeitige Ansprechen per Akustik- und Optik-Signal.

Im Ergebnis fielen vier der sieben Geräte (darunter das mit über 3.400 DM teuerste) durch, da sie erst etwa in Höhe des Meßfahrzeugs warnten.