Weiterentwicklung des Berufs der Förderlehrerin/des Förderlehrers

Ich frage die Staatsregierung:

1. Welchen Handlungsbedarf sieht das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst nach der Neufassung des Art. 60 im Hinblick auf

­ eine Neufassung der Handreichungen

­ auf eine Anpassung der Arbeitszeitverordnung an den erhöhten Vorbereitungs- und Nachbereitungsbedarf?

2. Müßten sich aus der neuen Berufsbildbeschreibung nicht die Seminarausbildung bzw. die Prüfungsanforderungen entsprechend ändern, d.h. den Anforderungen, die an Lehrerinnen und Lehrer gestellt werden, angleichen?

3. Beabsichtigt das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst die Laufbahn der Förderlehrerinnen und -lehrer anzuheben bzw. beabsichtigt es ein weiteres Beförderungsamt für die Förderlehrerinnen und lehrer einzurichten, falls eine allgemeine Anhebung nicht durchsetzbar ist?

4. Warum werden Seminarleiterinnen und Seminarleiter für Förderlehrer nicht ebenso wie Lehrerinnen und Lehrer für das Lehrerseminar ernannt, bekommen eine Ernennungsurkunde und eine neue Dienstbezeichnung? Was ist gegebenenfalls zu tun, um eine Änderung in diesem Sinne vorzunehmen?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst

Zu 1.: Mit der in Art. 60 Abs. 1 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes vorgenommenen Änderung ist eine grundlegende Neudefinition des Berufsbildes des Förderlehrers nicht erfolgt. An die Stelle der Bezeichnung Pädagogischer Assistenten trat die Bezeichnung Förderlehrer, an die Stelle der Passage unterstützt den Lehrer bei der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts die Passage unterstützt den Unterricht.

Das Staatsministerium beabsichtigt trotzdem, die Dienstanweisung für den Einsatz von Päd. Assistenten an Volks- und Sonderschulen (KMBek vom 12.11.1992, KWMBl I S. 631) in einzelnen Punkten, zu überarbeiten.

Aus der im vorgenommenen Änderung ergibt sich freilich kein erhöhter Vorbereitungs- und Nachbereitungsbedarf für die unterrichtlichen Aufgaben des Förderlehrers. Eine Änderung der Arbeitszeitbestimmungen für die Förderlehrer ist daher nicht veranlaßt.

Zu 2.: Nein; die derzeitigen Inhalte des Vorbereitungsdienstes orientieren sich bereits an den aktuellen Erfordernissen, wie sie sich auch aus der Neufassung des Art. 60 ergeben. Eine Notwendigkeit zur Änderung der Seminarausbildung und der Prüfungsanforderungen ist nicht gegeben. Eine solche könnte sich im übrigen nicht an den Anforderungen für Lehrer orientieren. Dies wäre dem eigenständigen Berufsbild des Förderlehrers nicht dienlich.

Zu 3.: Die Laufbahn der Förderlehrer gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes. Sie umfaßt die Ämter des Förderlehrers der A 9, des Förderlehrers der A 10 und des Förderlehrers als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Förderlehrern in A 11. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bayer. Besoldungsgesetzes ist mit Wirkung vom 01.08.1991 ein weiteres Amt Regierungsfachberater mit der Befähigung für die Laufbahn der Pädagogischen Assistenten oder Förderlehrer in A 12 geschaffen worden, für das derzeit aber keine Planstellen im Haushalt ausgebracht sind. Die Staatsregierung beabsichtigt nicht, die Laufbahn (das Eingangsamt der Laufbahn) anzuheben oder ein weiteres Beförderungsamt einzurichten.

Zu 4.: Nach Art. 7 Nr. 3 bedarf es einer Ernennung zur Verleihung eines anderen Amts mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung. Die Laufbahn der Lehrer umfaßt Ämter mit unterschiedlichem Endgrundgehalt und unterschiedlichen Amtsbezeichnungen. Deshalb bedarf es beispielsweise zur Übertragung des Amtes Seminarrektor A 13 + AZ oder A 14) an einen Lehrer A 12) oder Konrektor A 12 + AZ oder A 13) einer Ernennung. Die Laufbahn der Förderlehrer umfaßt zwar auch Ämter mit unterschiedlichem Endgrundgehalt, jedoch mit gleicher Amtsbezeichnung (Förderlehrer). Deshalb bedarf es zur Übertragung der Ämter Förderlehrer der

A 10 oder Förderlehrer der A 11 keiner Ernennung (und damit keiner Ernennungsurkunde). Dasselbe gilt für die Laufbahn der Fachlehrer; auch sie umfaßt Ämter mit unterschiedlichem Endgrundgehalt, aber gleicher Amtsbezeichnung (Fachlehrer in A 10, in A 11 und in A 12). Ändern könnte man dies nur dadurch, dass die Ämter in der Laufbahn der Förderlehrer verschiedene Amtsbezeichnungen erhalten. Dazu bedürfte es einer Änderung des Bayer. Besoldungsgesetzes.