Ausbildung

Trifft es zu, dass sogar Hundeführer nicht etatisiert sind?

3. Inwieweit ist durch die Nichtetatisierung der Ablauf des Dienstverkehrs beeinträchtigt?

4. Welche weiteren Spezialeinheiten (z.B. zur Bekämpfung der Autobahnkriminalität oder ähnliches) sind derzeit durch die Staatsregierung geplant und wird auch das hierzu erforderliche Personal nicht etatisiert und auf Kosten von Dienstgruppen des allgemeinen Polizeidienstes gebildet?

Antwort des Staatsministeriums des Innern

Zu 1.: Grundsätzlich ist für jede bei der Polizei beschäftigte Beamtin bzw. jeden Beamten eine Stelle im Haushalt ausgewiesen.

In diesem Sinne sind alle Stellen der Polizei etatisiert.

In der Polizeiorganisation werden die vorhandenen Stellen als Sollstärke für jede Organisationseinheit aufgezeigt. Die aktuelle Sollstärke der Bayer. Polizei ist analog den im Haushalt zur Verfügung stehenden Stellen für planmäßige Beamte und für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung auf 32.

Stellen, ab 1996 auf 32.600 Stellen festgelegt.

Die festgesetzte Sollstärke für die einzelnen Polizeidienststellen wird dabei als planerische Organisationsvorgabe für die langfristig anzustrebende Besetzung gesehen.

Als nichtetatisiert werden im Sprachgebrauch Stellen für solche Aufgaben, Funktionen und Einheiten bezeichnet, deren Sollstärken in der Regel zwar einer Polizeiinspektion oder Verkehrspolizeiinspektion zugeordnet sind, die entsprechenden Beamten aber wegen der Verwendung in zentral gesteuerten taktischen Einheiten des Schutzbereiches oder wegen ihrer Sonderaufgabe für die tägliche Dienstverrichtung der Inspektion nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.

Im wesentlichen handelt es sich bei den nichtetatisierten Stellen um die Beamten der Einsatzzüge und Zivilen Einsatzgruppen bei den Polizeidirektionen. Nach den Erhebungen der Sollstärkenkommission (1993) wurden 1.133 Beamte in diesem Bereich nichtetatisiert verwendet. Weitere rund 450 Stellen (Einsatzhundertschaften des Polizeipräsidiums München, Einsatzzüge der PD Amberg und der PD Flughafen) sind gesondert ausgewiesen und damit etatisiert.

Daneben war es im Laufe der Zeit notwendig, für bestimmte Aufgabenfelder (z.B. Verkehrserziehung) Beamte mit Sonderfunktionen zu betrauen. Für diese Beamten und Funktionen wurden, wie bei den Einsatzzügen und Zivilen Einsatzgruppen, keine oder nur ein Teil der erforderlichen Planstellen zusätzlich geschaffen und gesondert keine Sollstärken ausgewiesen. Da diese Beamten nicht oder nur eingeschränkt für die allgemeine Dienstverrichtung einer Inspektion zur Verfügung stehen, in der Sollstärke der Inspektion aber enthalten sind, werden sie im Sprachgebrauch als nichtetatisiert bezeichnet.

Die Größenordnung der dafür eingesetzten Beamten kann nicht genau beziffert werden. Zum einen ist keine starre Vorgabe erfolgt, zum anderen orientiert sich der Einsatz an wechselnden Erfordernissen und personellen Möglichkeiten.

Bei Erhebung zu einem bestimmten Stichtag hätte eine umfassende Abfrage bei den Dienststellen der Polizei erfolgen müssen und ist wegen des damit verbundenen außer Verhältnis stehenden Aufwandes unterblieben.

Zu 2.: Grundsätzlich ist die Tätigkeit der Diensthundeführer dem allgemeinpolizeilichen Auftrag der Polizeiinspektionen zuzuordnen. Die Beamten sind in den Schichtdienst der Inspektion eingebunden, deren Stellen in der Sollstärke der Polizeiinspektionen beinhaltet.

Die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten eines Diensthundes und die damit verbundene Spezialisierung (Leichen-, Sprengstoff-, Rauschgiftsuchhund) erforderten, um einen effektiven Einsatz sicherzustellen, zunehmend eine zentrale Steuerung. Dadurch steht der Beamte mit Diensthund nicht mehr ausschließlich für die allgemeine Dienstverrichtung bei der Polizeiinspektion zur Verfügung, bei der seine Sollstelle angesiedelt ist.

Entsprechend der Definition nichtetatisierter Stellen werden, da Sollstärken für Diensthundeführer zwar der Inspektion zugeordnet sind, der Beamte für die allgemeine Dienstverrichtung aber nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht, die Diensthundeführer als nichtetatisiert bezeichnet.

In Bayern werden derzeit als Diensthundeführer 388 Beamte verwendet. Für einen Teil davon, so bei den Spezialdienststellen der Polizeipräsidien München und Mittelfranken sowie bei der Polizeidirektion Flughafen München, sind die Stellen gesondert ausgewiesen und damit etatisiert.

Zu 3.: Die Abstellung von Beamten einer Dienststelle zum Einsatzzug, zur Zivilen Einsatzgruppe oder die Verwendung von Beamten als Diensthundeführer oder in anderen Funktionen in zentralen Einheiten oder für Sonderaufgaben tangieren sicherlich die einzelne Dienststelle. Unbestritten stehen dadurch auch weniger Beamte für die unmittelbare Dienstverrichtung bei der Inspektion zur Verfügung als organisatorisch mit der Sollstärke festgesetzt wurde. Andererseits wird die Abstellung von Beamten zu zentralen Einheiten und die Erfüllung von Sonderaufgaben bereits bei der Festsetzung der Sollstärke im gewissen Umfang berücksichtigt. Besondere Belastungen werden von den Polizeipräsidien und Polizeidirektionen im Rahmen der Personalzuweisungen ausgeglichen.

Unabhängig davon verbleiben die zum Einsatzzug und der Zivilen Einsatzgruppe abgeordneten Beamten einer Inspektion im Schutzbereich der Polizeidirektion tätig und erfüllen dort auch Aufgaben des allgemeinen Polizeidienstes, wie Fahndung, Aufklärung, Festnahmen, Schutzmaßnahmen, Verkehrskontrollen etc. und entlasten dadurch die Beamten der Inspektion von Aufgaben, die ansonsten von diesen, oft mit einem erheblich höheren Aufwand, zu erledigen wären.

Die Verteilung der in zentralen Einheiten verwendeten Beamten würde auf Ebene der Polizeiinspektion kaum Entlastung bewirken. Konzentriert auf Schutzbereichsebene eingesetzt können durch die strategische Zusammenfassung von Polizeikräften bestimmte Aufgaben wesentlich rationeller und effektiver erfüllt werden. Im Hinblick auf erkannte Brennpunkte im Kriminalitäts- und Sicherheitsbereich kann zielgerichteter reagiert werden, als bei einer Verteilung der Kräfte auf oft weit auseinanderliegende Polizeiinspektionen.

Zu 4.: Neue Erscheinungsformen der Kriminalität, die sich wandelnde Kriminalitätslandschaft und Entwicklungen in der Gesellschaft erfordern die ständige Anpassung der Polizei an sich verändernde Gegebenheiten. Die Spezialisierung des Verbrechens erfordert im gewissen Umfang auch die Spezialisierung der Polizei. Auf bestimmte Kriminalitätsphänomene muss in taktischer, organisatorischer, personeller und logistischer Hinsicht reagiert werden.

Entsprechend wird es insbesondere auf Schutzbereichsebene immer wieder notwendig werden, taktische Einheiten einzusetzen, mit denen auf bestimmte Erscheinungsformen der Kriminalität reagiert werden kann. Solche taktischen Einheiten sind z. B. die aus Beamten der Verkehrspolizeiinspektionen gebildeten und auf überregionalen Verkehrswegen eingesetzten Fahndungstrupps Verkehr. Diese bilden keine eigenständigen organisatorischen Einheiten, sondern bleiben den Verkehrspolizeiinspektionen angegliedert. Die Frage einer Etatisierung oder Nichtetatisierung stellt sich letztlich nicht.