Versicherungskammer

Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Tätigkeit der Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, der Bayerischen Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, des Bayerischen Versicherungsverbands Versicherungsaktiengesellschaft, der Bayerischen Beamtenkrankenkasse und der Bayernversicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt, im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz

Die Staatsregierung hat mit Schreiben vom 22. November 1995 um Zustimmung des Bayerischen Landtags gemäß Art. 72 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern zu nachstehendem Staatsvertrag gebeten: Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Tätigkeit der Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, der Bayerischen Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, des Bayerischen Versicherungsverbands Versicherungsaktiengesellschaft, der Bayerischen Beamtenkrankenkasse und der Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt, im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz

Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport, und der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel:

Die Versicherungsanstalten der Bayerischen Versicherungskammer sind seit ihrer Errichtung der öffentlich-rechtliche Versicherer im Gebiet des früheren Regierungsbezirks Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz. Die langjährige und traditionelle Zusammenarbeit auf dem Gebiet des öffentlichen Versicherungswesens soll auch nach der Übertragung der Versicherungsunternehmen der Bayerischen Versicherungskammer auf den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband einerseits und die Bayerische Landesbank andererseits und nach dem völligen Rückzug des Freistaates Bayern aus dem öffentlichen Versicherungswesen fortgesetzt werden. Dies entspricht dem Wunsch des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands und des Sparkassen- und Giroverbands die als gemeinsame mehrheitliche Träger der Öffentliche Lebensversicherungsanstalt bereits bisher Partner auf dem Gebiet des öffentlichen Versicherungswesens sind. Zur Fortsetzung und Verfestigung dieser Zusammenarbeit beabsichtigt der Bayerische Sparkassenund Giroverband, den Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz an den vom Freistaat Bayern erworbenen Versicherungsunternehmen zu beteiligen. Die Vertragsparteien gehen dabei davon aus, dass in den Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und Ausschüssen der mit diesem Staatsvertrag geregelten Versicherungsunternehmen Vertreter aus dem Land Rheinland-Pfalz angemessen vertreten sind, wenn sich der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz an den Unternehmen beteiligt. Unabhängig davon sollen Vertreter aus dem Land Rheinland-Pfalz auf jeden Fall Sitz in Beiräten der Versicherungsunternehmen haben. Weiter gehen die Vertragsparteien davon aus, dass Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Vorschriften entsprechend dem Verhältnis des Beitragsaufkommens in Rheinland-Pfalz zum Gesamtaufkommen erfolgen sowie Erweiterungen des Geschäftsgebiets der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz der Zustimmung des Landes bedürfen.

Der Freistaat Bayern und das Land Rheinland-Pfalz befürworten und unterstützen diese Zusammenarbeit der bayerischen und der rheinland-pfälzischen Sparkassenorganisationen und schließen in Anbetracht dessen folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1:

Geltungsbereich

Dieser Staatsvertrag gilt für die Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, die Bayerische Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, den Bayerischen Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft, die Bayerische Beamtenkrankenkasse und die Bayer-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt (Versicherungsunternehmen). Die Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, die Bayerische Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, der Bayerische Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft und die Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt können in im früheren Regierungsbezirk Pfalz, die Bayerische Beamtenkrankenkasse im gesamten Land Rheinland-Pfalz geschäftlich tätig sein (Geschäftsgebiet).

Artikel 2:

Geschäftstätigkeit

Die Versicherungsunternehmen sind der öffentliche Versicherer im früheren Regierungsbezirk Pfalz beziehungsweise in Rheinland-Pfalz. Das Land Rheinland-Pfalz wird alles unterlassen, was die Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz beeinträchtigen oder die Zusammenarbeit zwischen der bayerischen und der rheinland-pfälzischen Sparkassenorganisation behindern kann. Insbesondere wird das Land Rheinland-Pfalz einer geschäftlichen Tätigkeit anderer öffentlicher Versicherer im Geschäftsgebiet der Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz nicht zustimmen.

Artikel 3:

Aufsicht:

(1) Soweit die Versicherungsunternehmen der Rechtsaufsicht einer Behörde des Freistaates Bayern (Aufsichtsbehörde) unterliegen, wird diese von der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 2 ausgeübt.

(2) Bei aufsichtsrechtlichen Entscheidungen, durch die Interessen des Landes Rheinland-Pfalz erheblich berührt werden können, stellt die Aufsichtsbehörde das Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes her. Der Erlaß und die Änderung von Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in Rheinland-Pfalz der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz. Auf diese Zustimmung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Artikel 4:

Kündigung

Dieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2000, gekündigt werden. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass eine Umwandlung einzelner oder aller in Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom 23. Juli 1994 (GVBl. S. 603, 763-15-I) genannten Versicherungsanstalten in Aktiengesellschaften keinen Kündigungsgrund darstellt, wenn nach der Umwandlung die unternehmerische Führung des Unternehmens bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bleibt. Die unternehmerische Führung bleibt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese eine Beteiligung am Grundkapital von mindestens 50 v.H. plus eine Aktie haben.

Artikel 5:

Inkrafttreten, Aufhebung des Staatsvertrags über die Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt, Zahlung:

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt der Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Brandversicherung von Gebäuden im Gebiet des früheren Regierungsbezirks Pfalz durch die Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt, gesetzlich vertreten und verwaltet durch die Bayerische Versicherungskammer vom 27. Januar/13. Februar 1970 (Bayer. GVBl. S. 381 und GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz S. 163), geändert durch den Staatsvertrag vom 27./28. April 1994 (Bayer. GVBl. S. 884 und GVBl. für das Land Rheinland-Pfalz S. 289), außer Kraft. Alle Ansprüche der Vertragsparteien aus diesem Staatsvertrag untereinander oder gegenüber Dritten erlöschen.

(3) Als Ausgleich für die Aufhebung des Staatsvertrags vom 27. Januar/13. Februar 1970 und zur Abgeltung aller Forderungen untereinander oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit der Verischerungsunternehmen der Bayerischen Versicherungskammer in und deren Verkauf an den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband und die Bayerische Landesbank bezahlt der Freistaat Bayern an das Land Rheinland-Pfalz einen einmaligen Betrag in Höhe von 140 Mio. DM. Die Zahlung ist zwei Wochen nach der letzten Bekanntmachung dieses Staatsvertrags, frühestens am 2. Januar 1996 fällig. Allgemeines

1. Die Versicherungsunternehmen, die bis zum 1. Juli 1995 von der Bayerischen Versicherungskammer vertreten und verwaltet wurden und die Bayern-Versicherung waren seit ihrer Gründung in Bayern und in der Pfalz tätig.

Auch nach der Abtrennung der Pfalz von Bayern im Jahr 1947 sind diese Versicherungsunternehmen der öffentliche Versicherer in der Pfalz geblieben. Rechtsgrundlage hierfür war das Gesetz über das öffentliche Versicherungswesen vom 7. Dezember 1933, das in der Pfalz als partielles Landesrecht weitergegolten hat, sowie die Satzung der Bayern-Versicherung. Die Tätigkeit der Bayerischen Landesbrandversicherungsanstalt wurde ergänzend hierzu durch den Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Brandversicherung von Gebäuden im Gebiet des früheren Regierungsbezirks Pfalz durch die Bayerische Landes brandversicherungsanstalt vom 27. Januar/13. Februar 1970 geregelt.

2. Der Freistaat Bayern hat als Eigentümer der Versicherungsanstalten, die bis zum 1. Juli 1995 von der Bayerischen Versicherungskammer vewaltet und vertreten wurden, die Unternehmen neu strukturiert und sie an den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband sowie die Bayerische Landesbank veräußert.

Im Rahmen der Neustrukturierung wurden die Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt und der Bayerische Versicherungsverband am 30. Juni 1995 in Aktiengesellschaften umgewandelt. Sie führen die Firma Bayerische Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft und Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft. Die Bayerische Beamtenkrankenkasse und die Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt bleiben vorerst Anstalten des öffentlichen Rechts, wobei in Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom 23. Juli 1994, GVBl. S. 603, 563-15-I (nachfolgend: Neuordnungsgesetz) die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung dieser Anstalten in Aktiengesellschaften geschaffen wurden, wenn der Eigentümer der jeweiligen Anstalt dies beantragt. Bereits mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 wurde die Bayerische Landeshagelversicherungsanstalt mit dem Bayerischen Versicherungsverband verschmolzen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 wurde die Bayerische Landesfeuerwehrunterstützungskasse mit der Bayern-Versicherung verschmolzen.

Die Aktien der Bayerischen Landesbrandversicherung und des Bayerischen Versicherungsverbands wurden an den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband und die Bayerische Landesbank verkauft und am 3. Juli 1995 übertragen. Die Trägerschaft an der Bayerischen Beamtenkrankenkasse ging am 1. Juli 1995 auf die Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts über.

In der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom 30. Mai 1995 (GVBl. S. 297, 763-15-1-I) hat die Bayerische Staatsregierung eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Holdingfunktionen errichtet, die insbesondere die Aufgaben hat, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen zu erwerben und zu verwalten sowie die so gebildete Versicherungsgruppe zu leiten. Die Anstalt führt den Namen Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts; ihr Träger ist der Bayerische Sparkassen- und Giroverband. Auf diese Anstalt wurde noch vor der Umwandlung des Bayerischen Versicherungsverbands in eine Aktiengesellschaft durch Bestandsübertragungsvertrag vom 28. Juni 1995 das Kommunalversicherungsgeschäft einschließlich der darunter fallenden Versicherungsbestände übertragen.

Damit wird das Kommunalversicherungsgeschäft weiterhin von einer Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben, wodurch eine unbeschränkte Deckung für Schadenfälle in den Kommunalversicherungszweigen sichergestellt ist.

3. Mit diesem Staatsvertrag soll die Grundlage geschaffen werden, dass die bisherige Tätigkeit der öffentlichen Versicherungsunternehmen mit Sitz in Bayern im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz auch nach der Neustrukturierung der Versicherungsunternehmen und nach dem Verkauf der Versicherungsunternehmen der Bayerischen Versicherungskammer an den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband und die Bayerische Landesbank fortgesetzt werden kann. Damit wird einem Wunsch des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands und der Sparkassen- und Giroverbands Rheinland-Pfalz gefolgt, die als gemeinsame mehrheitliche Träger der Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt bereits bisher Partner auf dem Gebiet des öffentlichen Versicherungswesens sind und diese Zusammenarbeit fortsetzen und verfestigen wollen. Insbesondere soll die rheinland-pfälzische Sparkassenorganisation die Möglichkeit erhalten, sich auch an den Versicherungsunternehmen, die der Bayerische Sparkassen- und Giroverband und die Bayerische Landesbank vom Freistaat Bayern erworben haben, zu beteiligen.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Das Geschäftsgebiet der Bayerischen Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, des Bayerischen Versicherungsverbands Versicherungsaktiengesellschaft und der Bayern-Versicherung in Rheinland-Pfalz soll wie bisher der frühere Regierungsbezirk Pfalz sein. Dieses Geschäftsgebiet soll auch für die Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentichen Rechts in Bezug auf die dort betriebenen Kommunalversicherungszweige gelten. Diese Kommunalversicherungszweige wurden bisher vom Bayerischen Versicherungsverband in der Pfalz betrieben, so dass sich inhaltlich insoweit keine Änderung ergibt.

Für die Bayerische Beamtenkrankenkasse, die bisher nur im früheren Regierungsbezirk Pfalz tätig war, soll die Möglichkeit eröffnet werden, ihr Geschäftsgebiet auf ganz auszudehnen.

Die Bayerische Sparkassen- und Giroverband und der Sparkassen und Giroverband Rheinland-Pfalz haben vereinbart, daß eine Erweiterung des Geschäftsgebiets der Bayerischen Beamtenkasse in Rheinland-Pfalz über den früheren Regierungsbezirk Pfalz hinaus der Zustimmung der rheinland-pfälzischen Sparkassenorganisation bedarf.

Zu Artikel 2:

Die Versicherungsunternehmen, die im Staatsvertrag geregelt sind, sind der öffentliche Versicherer im früheren Regierungsbezirk Pfalz beziehungsweise in Rheinland-Pfalz. Das gilt auch für die Aktiengesellschaften, zumindest so lange, wie sie sich mehrheitlich im Eigentum eines öffentlich-rechtlichen Trägers befinden. Andere öffentliche Versicherungsunternehmen können entsprechend der bisher geübten Praxis im Geschäftsgebiet der in diesem Staatsvertrag geregelten

Versicherungsunternehmen nicht tätig werden. Das Land Rheinland-Pfalz befürwortet und unterstützt daher die Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz. Es verpflichtet sich insbesondere, einer geschäftlichen Tätigkeit anderer öffentlicher Versicherer im Geschäftsgebiet der Versicherungsunternehmen in nicht zuzustimmen und die Zusammenarbeit der bayerischen und der rheinland-pfälzischen Sparkassenorganisation nicht zu behindern.

Zu Artikel 3:

Der Rechtsaufsicht einer Behörde des Freistaates Bayern unterliegen nach Art. 15 Neuordnungsgesetz die in Art. 3 Neuordnungsgesetz genannten Anstalten. Die Aktiengesllschaften unterliegen ausschließlich der Versicherungsaufsicht.

Die Rechtsaufsicht wird nach Art. 15 Abs. 2 Neuordnungsgesetz von einem Staatsbeaufragten wahrgenommen, den das Bayerische Staatsministerium des Innern bestellt. Zur Sicherung der Interessen des Landes Rheinland-Pfalz wird zu den Sitzungen der Verwaltungsräte der Anstalten ein Vertreter des Landes Rheinland-Pfalz eingeladen, der auch an der Sitzung teilnehmen kann. Im übrigen gehen die Vertragsparteien davon aus, dass über die Ausübung der Rechtsaufsicht ein Informationsaustausch stattfindet. Bei aufsichtlichen Entscheidungen, durch die die Interessen des Landes erheblich berührt werden können, ist das Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz herzustellen. Entsprechend der bisherigen Regelung für die Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt und der Handhabung für die übrigen Versicherungsanstalten bedarf die Wirksamkeit einer Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts in Rheinland-Pfalz der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Fehlt diese Zustimmung, können die satzungsrechtlichen Bestimmungen in Rheinland-Pfalz nicht vollzogen werden; eine Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen im übrigen Geschäftsgebiet der Anstalten bleibt davon unberührt.

Zu Artikel 4:

Der Staatsvertrag ist erstmals zum 31. Dezember 2000 ordentlich kündbar. Eine außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt. Jedoch kann eine Umwandlung der in Art. 2 Neuordnungsgesetz genannten Versicherungsanstalten in Aktiengesellschaften keinen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen, wenn nach der Umwandlung die unternehmerische Führung des Unternehmens bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bleibt. Das bedeutet, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht in dem Fall ausgeschlossen ist, dass nach einer Umwandlung der Bayerische Sparkassenund Giroverband, gegebenenfalls zusammen mit dem Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz, 50 v.H. der Aktien plus eine Aktie behält.

Zu Artikel 5:

Staatsvertrag soll mit Wirkung vom 1. Juli 1995, und damit rückwirkend, in Kraft treten. Zum 1. Juli 1995 wurde das Gesetz über das öffentliche Versicherungswesen, das Grundlage für die Tätigkeit der Verischerungsanstalten der ehemaligen Bayerischen Versicherungskammmer in war, aufgehoben. Auch dem Staatsvertrag über die Tätigkeit der Bayerischen Landesbrandversicherungsanstalt in der Pfalz ist mit deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vom 30. Juni 1995 die Geschäftsgrundlage entzogen.

Durch das Inkrafttreten des Staatsvertrags mit Wirkung vom 1. Juli 1995 soll die lückenlose Absicherung des Geschäftsgebiets in Rheinland-Pfalz sichergestellt werden. Erforderliche rechtsaufsichtliche Maßnahmen, die vor dem Abschluß des staatsvertraglichen Ratifizierungsverfahrens erforderlich sind, werden bis dahin entsprechend den Regelungen in Art. 3 dieses Staatsvertrags praktiziert.

Mit diesem Staatsvertrag wird der Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Brandversicherung von Gebäuden im Gebiet des früheren Regierungsbezirks Pfalz durch die Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt vom 27. Januar/13. Februar 1970 aufgehoben. Ansprüche aus diesem Staatssvertag, insbesondere der Ausgleichsanspruch aus Art. 16 des Staatsvertrags erlöschen.

Das Land Rheinland-Pfalz erhält eine einmalige Zahlung in Höhe von 140 Mio. DM. Mit dieser Zahlung ist nicht nur der Ausgleichsanspruch aus Art. 16 des Staatsvertrags über die Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt abgegolten.

Auch alle weiteren Ansprüche des Landes Rheinland-Pfalz, die im Zuge der Neustrukturierung des Verkaufs der Versicherungsunternehmen der Bayerischen Versicherungskammer geltend gemacht wurden oder unter Umständen künftig geltend gemacht werden, sind damit abschließend geregelt und abgegolten. Dies gilt insbesondere für die in der Vergangenheit mehrmals erhobene Forderung des Landes Rheinland-Pfalz auf Beteiligung am Veräußerungserlös für die Versicherungsunternehmen der Bayerischen Versicherungskammer. Abgegolten mit dieser einamligen Zahlung sind auch etwaige Ansprüche aus einer analogen Anwendung des Art. 16 des Staatsvertrags über die Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt auf andere Versicherungsunternehmen, die bis zum 1. Juli 1995 von der Bayerischen Versicherungskammer verwaltet und vertreten wurden, oder die in diesem Staatsvertrag geregelt werden.

Der Staatsvertrag bedarf der Bekanntmachung im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz. Der Ausgleichbetrag wird zwei Wochen nach der späteren Bekanntmachung, jedoch nicht vor dem 2. Januar 1996 fällig.