Könnte eine Genehmigung des geplanten Projektes den Schutzcharakter des Landschaftsschutzgebietes negativ

Wie beurteilt die Staatsregierung den Umstand, daß das geplante Hapimag-Projekt im Landschaftsschutzgebiet liegt?

b) Könnte eine Genehmigung des geplanten Projektes den Schutzcharakter des Landschaftsschutzgebietes negativ beeinträchtigen?

c) Sind irgendwelche Ausgleichsmaßnahmen geplant?

2. a) In welcher Form ist das für das Projekt vorgesehene Gelände im Flächennutzungsplan ausgewiesen?

b) Ist eine Umwidmung vorgesehen und wenn ja in welcher Form?

c) Ist hierzu eine Zustimmung der Genehmigungsbehörden zu erwarten?

3. a) Trifft es zu, dass das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim strafrechtliche Folgen befürchtet für den Fall einer weiteren Bebauungsverdichtung beziehungsweise Baugebietsausweisung in Bad Endorf ohne vorherige Kanalsanierungsmaßnahmen und welcher Art sind diese Befürchtungen?

b) Trifft es zu, dass das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim weiteren Bauvorhaben in der Gemeinde Bad Endorf nicht mehr zustimmen will, wenn nicht vorher die erforderlichen Kanalsanierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind?

c) Beeinträchtigen die oben genannten Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim aus der Sicht der Staatsregierung die Genehmigungsfähigkeit des Hapimag-Projektes?

4. a) Sind neben den Abwasserproblemen auch Probleme mit der Trinkwasserversorgung im Falle der Realisierung des Hapimag-Projektes zu befürchten?

b) Ist durch das Projekt eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Simsseemoos zu befürchten?

c) Wie beurteilt die obere Naturschutzbehörde die Hapimag-Pläne?

5. a) Trifft es zu, dass das Landratsamt Rosenheim für Bad Endorf eine Bauleitplanung gefordert hat?

b) Weshalb liegt bis heute noch keine Bauleitplanung für Bad Endorf vor?

c) Wie beurteilt die untere Naturschutzbehörde die Hapimag-Pläne?

6. a) Trifft es zu, dass die Regierung von Oberbayern den Gemeinderatsbeschluß vom 13.06.95 zum Thema Hapimag außer Kraft gesetzt hat und wenn ja mit welcher Begründung?

b) Sind weitere Beschlüsse des Gemeinderates zum Thema Hapimag von der Aufsichtsbehörde dienstaufsichtlich zu würdigen gewesen?

c) Sind darüber hinaus weitere Beschlüsse des Gemeinderates bekannt, die von der Aufsichtsbehörde dienstaufsichtlich zu beanstanden gewesen sind?

7. a) Trifft es zu, dass in Bad Endorf normalerweise bei einer Umwidmung landwirtschaftlich genutzter Flächen in Bauland oder Bauerwartungsland 70 Prozent der Gesamtfläche zu günstigen Konditionen an die Gemeinde abzugeben sind?

b) Weshalb wurde beim Hapimag-Grundstücksverkauf von dieser Regelung kein Gebrauch gemacht?

c) Ist eine solche Ausnahme von der gemeindlichen Satzung ohne entsprechenden Gemeinderats-Beschluß zulässig?

Antwort des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen

Die schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministeriums des Innern wie folgt:

Zu 1. a) bis 1. c):

Die von der Firma Hapimag geplante Feriensiedlung liegt am Rand des ca. 2300 ha großen Landschaftsschutzgebietes Simssee und Umgebung. Die beanspruchten Flächen werden intensiv landwirtschaftlich genutzt.

Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 3 Abs. 1 UVPG i.V. mit Nr. 15 der Anlage zu § 3). Umfang und Auswirkungen des Vorhabens, sowie ggf. erforderliche Ausgleichsmaßnahmen sind in der durchzuführenden Umweltverträglichkeitsstudie aufzuzeigen und dann von der unteren Naturschutzbehörde auch unter Beachtung der Vorgaben der Landschaftsschutzverordnung zu beurteilen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine solche Beurteilung noch nicht möglich.

Zu 2. a):

Im wirksamen Flächennutzungsplan des Marktes Bad Endorf ist das für das Projekt vorgesehene Gelände als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen.

Zu 2. b):

Ohne Durchführung eines Bauleitplanverfahrens (Änderung des Flächennutzungsplanes, Bebauungsplan bzw. Vorhabenund Erschließungsplan) wäre die Erteilung einer Baugenehmigung unzulässig. Die Umwidmung der vorgesehenen Fläche ist somit Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung. In welcher Form diese Umwidmung geschehen soll, muß der Markt Bad Endorf entscheiden.

Zu 2. c): Verbindliche Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit der Bauleitplanung können erst nach Durchführung der entsprechenden Verfahren gemacht werden. Voraussetzung für das Inkrafttreten einer verbindlichen Bauleitplanung ist jedoch, daß die fragliche Fläche aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung herausgenommen wird.

Zu 3. a) bis 3. c):

Da dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim das Vorhaben nicht bekannt ist, hat es sich auch nicht zu möglichen strafrechtlichen Folgen geäußert. Unabhängig davon kann eine Bebauungsverdichtung oder die Ausweisung eines neuen Bebauungsgebietes in Bad Endorf aus wasserwirtschaftlicher Sicht nur dann befürwortet werden, wenn der Markt Bad Endorf die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit seines bestehenden Abwassernetzes nachweist oder aber ggf. neue Entsorgungseinrichtungen erstellt.

Zu 4. a):

In Bad Endorf gibt es derzeit keine größeren Probleme bei der Trinkwasserversorgung. Der Hochbehälter der Wasserwerke Bad Endorf steht zur Erweiterung an.

Zu 4. b):

Das Thalkirchener Moos, ein kartiertes Wiesenbrütergebiet und geplantes Naturschutzgebiet, liegt nur einige hundert Meter vom geplanten Standort entfernt. Schon jetzt ist das Gebiet relativ intensiv genutzt und der Lebensraum der gefährdeten Vogelarten dadurch gefährdet. Eine zusätzliche Störung durch Erholungssuchende aus der geplanten Feriensiedlung ist wahrscheinlich. Die Umweltverträglichkeitsstudie wird sich auch mit dieser Problematik auseinandersetzen müssen.

Zu 4. c):

Da das Vorhaben noch nicht ausreichend konkretisiert ist, kann die Regierung von Oberbayern, höhere Naturschutzbehörde, zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine naturschutzfachliche Stellungnahme abgeben.

Zu 5. a) und 5. b):

Für das Gebiet des Marktes Bad Endorf bestehen zwei Flächennutzungspläne aus der Zeit vor der Gemeindegebietsreform: Der Flächennutzungsplan Hemhof, genehmigt 1972, und der Flächennutzungsplan Bad Endorf, genehmigt 1977.

Die dringend erforderliche Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist zur Zeit bei der Ortsplanungsstelle der Regierung von Oberbayern in Bearbeitung. Die Verfahrensschritte nach den §§ 3 und 4 sind bisher noch nicht eingeleitet worden.

Zu 5. c):

Die Lage der geplanten Feriensiedlung am Rande eines sehr empfindlichen Moores und im Landschaftsschutzgebiet ist aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege äußerst problematisch.

Zu 6. a):

Die Regierung von Oberbayern hat die Aufhebung des Beschlusses des Marktgemeinderates Bad Endorf vom 13.06. nicht veranlaßt.

Zu 6. b):

Das Landratsamt Rosenheim als Rechtsaufsichtsbehörde hat im Rahmen der Beschlußfassung zu dem Projekt der Fa. Hapimag bisher zwei Beschlüsse des Marktgemeinderates Bad Endorf überprüft.

Nachdem die Beschlußfassung als nicht rechtswirksam festgestellt wurde, ist sie nach Auskunft des Landratsamtes in der Sitzung vom 11.07.95 in rechtlich einwandfreier Weise wiederholt worden.

Bei der Prüfung eines weiteren Beschlusses zur Frage der rechtmäßigen Mitwirkung eines Marktgemeinderates an der Beschlußfassung war nach Ansicht des Landratsamtes eine Beanstandung nicht geboten.

Zu 6. c):

Für weitere rechtsaufsichtliche Beanstandungen von Beschlüssen des Marktgemeinderates Bad Endorf zu dem Projekt der Fa. Hapimag sieht die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde keine Notwendigkeit.

Zu 7. a):

Der Markt Bad Endorf hat am 19.05.92 Richtlinien zur Sicherung und Vergabe von Bauland für Einheimische beschlossen und die Rahmenbedingungen dafür festgelegt. Danach sind 70 % des Baulandes an die Gemeinde zu günstigen Konditionen abzugeben.

Zu 7. b):

Aus den Richtlinien der Marktgemeinde Bad Endorf ergibt sich, dass diese nur Anwendung finden, wenn die Ausweisung von Wohnbauland im Raum steht. Nach Mitteilung des Marktes Bad Endorf soll das südliche Gemeindegebiet jedoch dem Kurwesen und den Fremdenverkehrszwecken dienen.

Zu 7. c):

Da die Richtlinien inhaltlich lediglich auf die Ausweisung von Wohnbauland Anwendung finden, bedarf es keines ausdrücklichen Gemeinderatsbeschlusses.