Bundesstraße 12

Antwort der Staatsregierung: Die rund 56 km lange Teilstrecke der Bundesstraße 12 zwischen Kempten und Buchloe wurde zwischen 1963 und 1979 mit 8,50 m befestigter Fahrbahnbreite als Kraftfahrstraße neu gebaut.

In der Folgezeit ereigneten sich wiederholt schwere Unfälle mit Todesfolge aufgrund gewagter Überholmanöver.

Um den Überholdruck, hervorgerufen durch Pulkbildungen hinter schweren Lastkraftwagen, abzubauen, wurden drei Teilstrecken mit überbreitem Fahrbahnquerschnitt (sog. b2ü-Querschnitt) mit einer befestigten Fahrbahnbreite von 13,0 m hergestellt, nachdem ein durchgehender vierstreifiger Ausbau nicht in Betracht kommt.

Die verbreiterten Abschnitte sind im übrigen aus Sicherheitsgründen auch nicht mit 4 Fahrstreifen markiert. Es soll lediglich das Überholen erleichtert - nicht aber quasi zur Pflicht gemacht - werden wozu 4 Fahrstreifen verleiten würden.

Das Bundesministerium für Verkehr hat diese sog. Zwischenquerschnitte von einer Projektgruppe hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit bundesweit untersuchen lassen.

Die Projektgruppe kam im Bericht vom November 1992 zum Ergebnis, dass zweistreifige Querschnitte mit Seitenstreifen (b2s) oder überbreiten Fahrstreifen (2bü) deutlich weniger Sicherheit bieten als die sog. b2+1 Querschnitte mit drei Fahrstreifen, von denen der mittlere abschnittsweise im Wechsel jeweils einer Fahrt-richtung als Überholstreifen zugeordnet wird.

Das Bundesministerium für Verkehr hat aufgrund der Ergebnisse der Projektgruppe mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau vom 26.10.1993 Regelungen für Zwischenquerschnitte auf Bundesstraßen eingeführt.

Konkrete Forderungen des BMV zur B 12 wurden jedoch nicht erhoben.

Das Straßenbauamt Kempten beabsichtigt, einen weiteren rund 3 km langen Abschnitt zu verbreitern. Der Vorentwurf hierfür soll im Frühjahr 1995 zur Genehmigung vorgelegt werden.

Nach den Vorstellungen der Staatsregierung soll auf diesem Abschnitt der Bundesstraße 12 zunächst auf den Einbau einer neuen Deckschicht verzichtet und auf der Binderschicht ein b2+1 -Querschnitt markiert werden.

Dieser kann dann einige Zeit unter den Einsatzbedingungen des Allgäus erprobt und mit den vorhandenen überbreiten Abschnitten verglichen werden. Aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse kann dann später entschieden werden, wie die Fahrbahn nach Einbau der Deckschicht endgültig markiert wird und ob dann ggf. auch die bestehenden überbreiten Abschnitte anläßlich einer Erneuerung der Deckschicht ummarkiert werden sollen.

Werner Schieder (SPD): Ist die Staatsregierung bereit, an der B 15 bei Pechbrunn/Groschlattengrün (Landkreis Tirschenreuth) Lärmschutzmaßnahmen zu veranlassen, da vom starken und zunehmenden Verkehr an der Steigung bei Groschlattengrün erhebliche Lärmbelästigungen auf den nahen Ort ausgehen und bis zum Bau der A 93 und dann zu treffender Lärmvorsorge noch Jahre vergehen werden?

Antwort der Staatsregierung: An den Orten Pechbrunn und Groschlattengrün führt derzeit noch die B 15 vorbei, deren Verkehrsbelastung seit der Wiedervereinigung und der Grenzöffnung zur Tschechischen Republik stark zugenommen hat. Zukünftig wird die B 15 aber durch die weiter von den Ortschaften entfernte Bundesautobahn A93 ersetzt, die zur Zeit noch zwischen Mitterteich und Pechbrunn endet.

Zum vorübergehenden Schutz der Anwohner wäre grundsätzlich nur die Lärmsanierung denkbar. Auf diese besteht kein gesetzlicher Anspruch. Vielmehr stellt die Lärmsanierung eine freiwillige Leistung der Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger dar. Diese wird

- wie im vorliegenden Fall - nicht gewährt, wenn zukünftige Baumaßnahmen, die zu einer Entlastung führen, absehbar sind. Im Hinblick auf eine wirtschaftliche Haushaltsführung ist davon keine Ausnahme möglich. Bis zur Fertigstellung der A93 ist dies für die Anwohner in Pechbrunn und Groschlattengrün selbstverständlich bedauerlich.

Es ist bekannt, dass es erklärtes Ziel der Bayerischen Staatsregierung ist, die Bundesautobahn A93 schnellstmöglich nach Norden voranzutreiben und damit auch die B 15 im Bereich der Orte Pechbrunn und Groschlattengrün zu entlasten. Deshalb hat sich die Staatsregierung so stark für die Aufnahme der A93 in die höchste Dringlichkeitsstufe des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen und für deren Privatfinanzierung eingesetzt. Diese wird eine wesentlich frühere Baudurchführung gewährleisten, als dies mit einer Finanzierung aus dem Bundesfernstraßenhaushalt möglich gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang ist es erfreulich, mitteilen zu können, dass das Raumordnungsverfahren für den Bereich Pechbrunn-Groschlattengrün in der letzten Woche abgeschlossen werden konnte. Bei einem zügigen Verlauf des Planfeststellungsverfahrens und unter der Voraussetzung der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses wird um die Jahrtausendwende mit der Fertigstellung der A93 im angesprochenen Bereich gerechnet.

Dr. Heinz Köhler (SPD): Sieht die Staatsregierung eine Möglichkeit, die Staatsstraße 2201 im Hinblick auf den katastrophalen verkehrlichen Zustand umgehend auszubauen, obwohl sie im Staatsstraßenausbauplan 1994/2000 nur in der zweiten Dringlichkeit vorgesehen ist, nachdem aber auf Thüringer Seite bereits das Anschlußstück ausgebaut wird und der damalige Staatssekretär im Bayer.

Staatsministerium des Innern, Dr. Gauweiler, 1990 einen Ausbau bereits für 1991 zugesagt hat?

Antwort der Staatsregierung: Die Staatsstraße 2201 ist im Bereich Pressig-Welitsch in einem relativ guten Ausbauzustand. Nur der rund 1,6 km lange Abschnitt zwischen Welitsch und der Landesgrenze muss wegen der zu geringen Fahrbahnbreite ausgebaut werden.

Plenarprotokoll 13/9 v. 25.01.95 Bayerischer Landtag · 13. Wahlperiode 397

Da die Ausbaustrecke im 5. Ausbauplan für die Staatsstraßen 1993 nur in die 2. Dringlichkeitsstufe eingereiht ist, muss eine Maßnahme der 1. Dringlichkeit gefunden werden, gegen welche sie ausgetauscht werden kann.

Der Vorentwurf für die Maßnahme Welitsch - Landesgrenze ist in Bearbeitung und weitgehend fertiggestellt.

Ein Planfeststellungsverfahren ist voraussichtlich nicht erforderlich. Sobald der Grunderwerb abgeschlossen ist, wird sich die Straßenbauverwaltung bemühen, die Mittel für den Ausbau der Straße bereitzustellen.

Dr. Götz (SPD): Bezüglich der aktuellen Diskussion über die Anerkennung verschiedener Orte der Marktgemeinde Kipfenberg im Landkreis Eichstätt als staatlicher Erholungsort frage ich die Staatsregierung, was sie selbst konkret unternimmt bzw den betroffenen Gemeinden im Landkreis Eichstätt empfiehlt, um trotz Verbots seit 1990 den hohen Rückständen von Atrazin im Trinkwasser entgegenzuwirken.

Antwort der Staatsregierung: Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Atrazin werden von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft seit dem Jahre 1988 nicht mehr zugelassen.

Am 29.03.1991 trat in Deutschland das Anwendungsverbot für Atrazin in Kraft. Der Anstoß dafür ging von der Bayerischen Staatsregierung aus.

In der Antwort der Staatsregierung vom 06.12.1994 auf den Beschluß des Bayerischen Landtags vom 19.07.

1994 betreffend Keine Wiederzulassung von Atrazin (Drs. 12/16898) wurde über die weiteren Initiativen der Staatsregierung im Hinblick auf ein EU-weites Anwendungsverbot atrazinhaltiger Pflanzenschutzmittel berichtet.

Das Anwendungsverbot für Atrazin wird in Bayern über Stichprobenkontrollen überwacht. Verstöße werden mit Bußgeldern belegt.

Im Landkreis Eichstätt zogen die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung im Jahr 1994 stichprobenartig 6

Bodenproben. Diese zeigten keinen Befund, der auf eine verbotene Atrazinanwendung schließen läßt.

Inwieweit die Auswaschungen von vorhandenen Wirkstoffresten aus Bodendepots für die gemessenen Belastungen verantwortlich sind, ist nicht bekannt. Ein Verstoß gegen das Anwendungsverbot konnte nicht festgestellt werden.

Die Staatsregierung geht davon aus, dass sowohl die Überwachung des Anwendungsverbotes durch die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung als auch das Abbauverhalten des Wirkstoffs zu einem Abklingen der Belastungssituation beitragen.

Schläger (SPD): Hält es die Staatsregierung für angebracht, dass im Bereich der Staatsforstverwaltung ein Fahrtenbuch eingeführt werden soll bei dem pro Dienstfahrt bis zu 36 Spalten ausgefüllt werden können?

Antwort der Staatsregierung: Alle Beamten und Angestellten im forstlichen Außendienst an den Forstämtern führen ein sogenanntes Fahrtenbuch, welches zwei Zwecken dient:

Zum einen ist es Nachweis der mit dem eigenen anerkannten Kraftfahrzeug im Dienst gefahrenen Wegstrecken und damit Rechnungsbeleg.

Zum zweiten dient das Fahrtenbuch gleichzeitig als Vormerkungsheft für die äußeren Dienstgeschäfte, also als eine Art Tagebuch. Als solches vermittelt es z. B. Erkenntnisse über die zeitliche Bedeutung des Außendienstes, die Art der Dienstgeschäfte oder über die Arbeitsorganisation.

Das Vordruckmuster für den Privat- und Körperschaftswald enthält 33 Spalten, davon dienen 17 Spalten der Aufteilung der Stunden für Zwecke des Nachweises zum Jahresarbeitsprogramm. Diese Aufteilung hat sich bewährt.

Das Vordruckmuster für den Staatswald enthält bisher 19

Spalten. Da die bisherige verbale Beschreibung der Dienstgeschäfte vor allem die Auswertung und die Kontrolle erschwert, ist ein neues Vordruckmuster für den Staatswald geplant, das das Ausfüllen und den Nachweis der Außendiensttätigkeit in tabellarischer Form erleichtert.

Die Forstbeamten sollen die Außendienststunden künftig bestimmten vorgegebenen Aufgabenbereichen zuordnen, wobei sich das Schema weitgehend an die aus der Betriebsbuchhaltung bekannte Gliederung nach Ertragsund Kostenstellen anlehnt. Der Außendienst wird damit nach den jeweiligen Hauptzwekken aufgeteilt, was die spätere Auswertung vereinfacht. Da im Rahmen des Außendienstes in der Regel nur einige der im Fahrtenbuch aufgelisteten Tätigkeitsbereiche anfallen, sind nur die jeweils betroffenen Spalten auszufüllen.

Damit stellt das neue geplante Vordruckmuster für den Staatswald keinesfalls einen bürokratischen Auswuchs dar, sondern dient der Vereinfachung bei der Aufschreibung und Auswertung des Tagebuchs.

Die Staatsforstverwaltung hält die Einrichtung eines Fahrtenbuches für zweckmäßig und wird deshalb auch in Zukunft daran festhalten.

Hufe (SPD): Welche Planungen des Bundesverteidigungsministeriums sind der Staatsregierung bekannt, die neue Personalreduzierungen und/oder -verlagerungen an Bundeswehrstandorten in Bayern zur Folge haben?

Antwort der Staatsregierung: Derzeit gültige Grundlage für die Neustationierung der Bundeswehr ist die Planungsentscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 5. August 1991 einschließlich der Entscheidung zur Nachsteuerung der Stationierung vom 30. März 1993.

Allerdings wird die Umsetzung der im Juli 1994 verabschiedeten Konzeptionellen Leitlinien zur Weiterentwicklung der Bundeswehr insbesondere wegen der darin vorgesehenen weiteren Reduzierung der Stärke der Bundeswehr von 370000 auf 340000 Soldaten eine

Überprüfung der Stationierung zur Folge haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Überprüfung zu Veränderungen in bayerischen Garnisonen führt. Konkrete diesbezügliche Planungen sind der Staatsregierung nicht bekannt. Der Bundesminister der Verteidigung wird sein Stationierungskonzept zu gegebener Zeit der Staatsregierung - wie bisher auch - zur Stellungnahme vorlegen.

Nentwig (SPD): Welche Lösungsmöglichkeiten sieht die Bayerische Staatsregierung, den Anwohnern, Anliegern und Besuchern an der Militärstraße des Truppenübungsplatzes Grafenwöhr im Bereich der Stadt Vilseck und des Marktes Freihung freien und ungehinderten Zugang ohne unzumutbare und diskriminierende Auflagen, Haftungsfragen und sonstige Benachteiligungen (Straßenwartung, Militärpolizei usw) zu verschaffen und die bereits vor der Einrichtung des Truppenübungsplatzes bestehenden Rechte wiederherzustellen?

Antwort der Staatsregierung: Die Straße, deren zivile Mitbenutzung in der Anfrage angesprochen wird, liegt im Truppenübungsplatz Grafenwöhr. Dieser Truppenübungsplatz ist den US-Streitkräften für die Dauer ihres Bedarfs zur ausschließlichen militärischen Nutzung überlassen. Für Fragen der Nutzung von in derartigen militärischen Sperrgebieten liegenden Straßen und

Wegen ist die Staatsregierung weder unmittelbar noch mittelbar verantwortlich. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten kann die Staatsregierung die zivile Mitbenutzung der in Rede stehenden Straße nicht regeln.

Der Bürgermeister des Marktes Freihung hat im Herbst des vergangenen Jahres Herrn Ministerpräsidenten gebeten, den Wunsch nach einer Mitbenutzungsmöglichkeit dieser Straße für Anlieger und Rettungsdienste zu unterstützen. Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber hat seinerzeit den hierfür zuständigen Bundesfinanzminister gebeten, nach einer Lösung zu suchen, die den Anliegern des Truppenübungsplatzes Umwege erspart.

Minister Waigel hat in seiner Antwort mitgeteilt, dass die Straße für den militärischen Übungsbetrieb nach wie vor von Bedeutung ist. Die Bundesvermögensverwaltung ist jedoch in Abstimmung mit den US-Streitkräften bereit, die Mitbenutzung dieser Straße den Anwohnern zu gestatten, die zur Abgabe einer Haftungsausschlußerklärung bereit sind. Das Bundesfinanzministerium sieht sich nicht in der Lage, allgemein von einer derartigen Haftungsverzichtsregelung abzusehen, da diese in Abstimmung mit den jeweils für die Liegenschaft verantwortlichen Streitkräften grundsätzlich bei zivilen Mitbenutzungen militärischen Geländes gefordert wird. Nach Angaben des Bundes hatte jedoch im Dezember vergangenen Jahres bereits die Hälfte der Anwohner diese Regelung akzeptiert.

Fahrten von Not- und Rettungsdiensten, bei denen der durch die Abkürzung mögliche Zeitgewinn besonders wichtig ist, sind nach Zusage von Minister Waigel bei Gefahr im Verzug jederzeit möglich, also auch dann, wenn die Hilfsdienste keine Haftungsverzichtserklärung abgegeben haben.

Frau Münzel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie steht die Bayerische Staatsregierung zu Befürchtungen von Schülerinnen und Trägern sozialpädagogischer Fachschulen, dass die vom Bayerischen Landtag zugesicherte Schulgeldfreiheit für staatlich anerkannte sozialpädagogische Fachschulen in Bayern durch die Änderungen des Schulfinanzierungsgesetzes, insbesondere durch den Wegfall des zusätzlichen Schulgeldausgleichs, nicht aufrechterhalten werden kann?

Antwort der Staatsregierung: Im Zuge der Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes zum 1. August 1994 wurden die Betriebszuschüsse für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand an private staatlich anerkannte Fachschulen von 50% auf 90% des Lehrpersonalaufwands angehoben.

Wegen dieser Anhebung sind im Entwurf des Haushaltsplans 1995/96 Leistungen für den zusätzlichen Schulgeldausgleich für staatlich anerkannte Fachschulen für Alten-, Familien- und Heilerziehungspflege nicht mehr enthalten. Die höheren Betriebszuschüsse gleichen den Wegfall des zusätzlichen Schulgeldausgleichs weitgehend aus.

Den Schulträgern dieser Fachschulen wurde in Aussicht gestellt, dass sie neben den Betriebszuschüssen in Höhe von 90% der Personalkosten (Art. 41 weiterhin einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 12% der Personalkosten (Art. 42 erhalten werden. Damit erhalten sie Leistungen in Höhe von 102% der Personalkosten. Zusätzlich erhalten die Schulträger noch den Schulgeldersatz in Höhe von 100,- DM je Schüler und Monat.

Das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst geht deshalb davon aus, dass die meisten Schulträger die Schüler weiterhin vom Schulgeld weitgehend freistellen können. Schulträger mit weit überdurchschnittlichen Kosten wird der Staat allerdings nicht mehr vollständig entlasten können.

Sackmann (CSU): Treffen Meldungen aus der Presse (Spiegel, Nr. 52, 1994> zu, wonach die Gemeinschaft Universelles Leben über 200 Wirtschaftsbetriebe unterhält, und welche Betriebe in welcher Anzahl befinden sich davon in Bayern?

Antwort der Staatsregierung: Die Betriebe des Universellen Lebens sind anhand der Gewerbeanmeldungen nicht zu erkennen, weil sie von einzelnen Anhängern auf deren Namen angemeldet werden. In Schätzungen wird von etwa 100 (so Broschüre der Deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft e.V. - Das große Zeichen - Die Frau aller Völker; Gasper/Müller/Valentin, Lexikon der Sekten, Sondergruppen und Weltanschauungen, 5. Auflage 1994) bis 200 (Der Spiegel Nr. 20/1993) Betrieben im Großraum Würzburg ausgegangen. Angaben über die Gesamtzahl der Betriebe liegen nicht vor. Der Großraum Würzburg ist aber der Hauptsitz der Gemeinschaft.

Es handelt sich um Betriebe in den unterschiedlichsten Wirtschaftszweigen (u. a. Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe), die in den im Gewerbe- und Handwerksrecht üblichen Organisationsformen geführt werden.