Die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der Landes und Kreispolizeibehörden vom 1 Oktober 1931 Preuß

Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte" durch die Worte "Dienstkräfte der Polizei" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "ferner" gestrichen.

31. In § 115 Abs. 2 wird die Zahl "2004" durch die Zahl "2009" ersetzt.

Artikel 2:

1. Die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der Landes- und Kreispolizeibehörden vom 1. Oktober 1931 (Preuß. Gesetzsamml. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1971 (GVBl. I S. 191), wird aufgehoben.

2. Die Anordnung über die Zuständigkeit des Polizeipräsidenten in Lahn vom 12. November 1976 (GVBl. I S. 483) wird aufgehoben.

3. Art. 1 des Gesetzes zur Errichtung des Hessischen Polizeiverkehrsamtes vom 4. November 1997 (GVBl. I S. 379) wird aufgehoben.

Artikel 3:

Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der sich aus Art. 1 dieses Gesetzes ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Artikel 4:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in Hessen ist durch die in der nahen Vergangenheit verabschiedeten Gesetze zur Änderung des HSOG durch ein Bündel von Maßnahmen deutlich verbessert worden. Der vorliegende Gesetzentwurf knüpft durch die Schaffung weiterer Befugnisse und anderer Maßnahmen an diese Zielsetzung an. Die Polizei muss auch in Zukunft die für die Gewährleistung der inneren Sicherheit erforderlichen Befugnisse zur Verfügung haben.

Die Neuerungen und Fortentwicklungen der Technik - insbesondere der Kommunikationstechnik, der modernen Videotechnik und der Molekularbiologie - fordern den Gesetzgeber heraus, diese auch für die Polizei nutzbar zu machen, trägt doch die Polizei durch ihre tägliche Arbeit entscheidend dazu bei, den Schutzauftrag des Staates zu erfüllen.

In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Änderungen des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor:

- Präzisierung des Begriffes "Straftaten mit erheblicher Bedeutung" in § 13 Abs. 3.

- Schaffung einer Befugnisnorm für den Einsatz moderner Videotechnik - so genannte Kennzeichenlesegeräte - zur elektronischen Fahndungsunterstützung (§ 14 Abs. 5 - neu -).

- Erweiterung der Befugnisse zur Eigensicherung der Polizei (§ 14 Abs. 6 - neu -). (Ermöglicht Videoaufnahmen zum Schutz bei Identitätsfeststellungen.)

- Erleichterung der Gesetzesanwendung im Zusammenhang mit der Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel durch Ersetzen eines umfangreichen und damit schwer handhabbaren Deliktskatalogs durch die Formulierung "Straftat mit erheblicher Bedeutung" (§ 15 Abs. 2)

- Rückkehr zur ursprünglichen Regelung von 1990.

- Schaffung einer Befugnisnorm für die Datenerhebung mittels Telekommunikationsüberwachung zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, nicht jedoch zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 15a - neu -).

- Berücksichtigung technischer Fortschritte auf dem Gebiet der Telekommunikation durch Schaffung einer Befugnisnorm für den Einsatz des so genannten IMSI-Catchers unter den engen Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 (§ 15a - neu -).

- Schaffung einer Befugnisnorm, um unter besonderen Voraussetzungen zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten Material für eine molekulargenetische Untersuchung - DNA-Analyse - entnehmen zu dürfen (§ 19 Abs. 3 - neu -).

- Erweiterung der Möglichkeiten der Übermittlung personenbezogener Daten im Wege des automatisierten Abrufverfahrens durch Einbeziehung der Gefahrenabwehrbehörden und Klarstellung, dass auch außerhessischen Polizeidienststellen ein automatisierter Zugriff auf hessische Daten zugestanden werden kann (§ 24).

- Anpassung der datenschutzrechtlichen Vorschriften an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungen vom 3. März 2003 zur Wohnraumüberwachung (1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99) und zur Telekommunikationsüberwachung nach dem Außenwirtschaftsgesetz (1 BvF 3/92).

- Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Justizbehörden an die Polizeibehörden im Zusammenhang mit der Bekämpfung häuslicher Gewalt (§ 31 Abs. 2 Satz 5 - neu -).

- Schaffung einer Befugnisnorm zur Videoüberwachung von Arrestzellen insbesondere zum Schutz alkoholisierten Personen (§ 34 Abs. 3 Satz 4 - neu -).

- Anpassung der Begriffsbestimmungen bezüglich der "Hilfsmittel körperlicher Gewalt" und "Waffen" an die Regelungen des am 1 April 2003 in Kraft getretenen neuen Waffengesetzes (§ 55 Abs. 3 und 4).

- Schaffung einer Befugnisnorm für den so genannten finalen Rettungsschuss entsprechend dem § 41 Abs. 2 des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder (§ 60 Abs. 2 Satz 2 - neu -); ergänzend dazu Änderung bei der Androhung von Schusswaffengebrauch gegenüber einer Menschenmenge.

- Ermöglichung der Einziehung von Gegenständen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit, die das HSOG bislang nicht zuließ (§ 77 Abs. 2).

- Erleichterung gegenseitiger Hilfe der Gefahrenabwehrbehörden insbesondere bei Großveranstaltungen (§ 100 Abs. 3 - neu -).

- Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme von Amtshandlungen in Hessen durch Angehörige der Wachpolizei anderer Bundesländer und für die Vornahme von Amtshandlungen außerhalb Hessens durch Angehörige der hessischen Wachpolizei (§§ 102, 103).

- Harmonisierung des Polizeigesetzes mit dem Bundesgrenzschutzgesetz beim Einsatz von Angehörigen des Bundesgrenzschutzes in Hessen bei Katastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen i.S. des Art. 35 Abs. 3 GG (§ 102 Abs. 3). Hervorzuheben ist, dass mehrere der vorgenannten neuen Befugnisnormen ausschließlich dem Schutz von Bürgern vor akuten Lebensgefahren dienen Datenerhebung mittels Telekommunikationsüberwachung, einschließlich des Einsatzes des so genannten IMSI-Catchers, Videoüberwachung von Arrestzellen. Hinsichtlich der Erweiterung der Befugnisse zur Eigensicherung der Polizei ist auf die in der jüngsten Vergangenheit liegenden Vorfälle mit zum Teil tödlichem Ausgang für beteiligte Polizeibeamte hinzuweisen. Diese Ereignisse erfordern vermehrte Anstrengungen im Hinblick auf eine verbesserte Eigensicherung der Polizei, die nicht nur in intensivierten Schulungsmaßnahmen, sondern auch in der verstärkten Nutzbarmachung insbesondere der modernen Videotechnik ihren Niederschlag finden sollen.

Mit der Änderung des § 55 werden die notwendigen Anpassungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung an das am 1. April 2003 in Kraft getretene neue Waffengesetz vorgenommen.

Neben der Anpassung an neues Recht wurde die Notwendigkeit der Harmonisierung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit bestehendem Recht, mit § 11 Bundesgrenzschutzgesetz, gesehen, die in

§ 102 Abs. 3 bezüglich des Einsatzes von Angehörigen des Bundesgrenzschutzes in Hessen bei Katastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen im Sinne des Art. 35 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes vorgenommen wurde.

Mit der ausdrücklichen Normierung des so genannten finalen Rettungsschusses folgt der Gesetzentwurf dem § 41 Abs. 2 des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder, den die Innenministerkonferenz am 25. November 1977 beschlossen hat. Der finale Rettungsschuss ist bereits in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland und Thüringen gesetzlich geregelt.

Mit dem Ziel, den Polizeivollzugsdienst zu entlasten, wurde die Wachpolizei unter anderem mit der Durchführung von Gefangenentransporten, Vorführungen und Abschiebungen betraut. Eine vollständige Entlastung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten tritt jedoch insoweit nur dann ein, wenn diese Tätigkeiten von Angehörigen der Wachpolizei selbstständig auch außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landes Hessen durchgeführt werden dürfen, was nach der derzeitigen Rechtslage ausschließlich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gestattet ist. Daher sieht der Gesetzentwurf die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme von Amtshandlungen durch Angehörige der hessischen Wachpolizei außerhalb Hessens vor. Voraussetzung ist allerdings, dass auch andere Länder entsprechende Regelungen in ihren Polizeigesetzen aufnehmen. In Berlin ist das der Fall.