Wohnungen

Zahlen der zur Fahndung ausgeschriebenen Kraftfahrzeugkennzeichen für eine wirkungsvolle Aufgabenwahrnehmung erforderlich, zumal da auch eine Ausweitung der zur Verfügung stehenden Fahndungsdaten durch das Schengener Informationssystem stattgefunden hat. Die Technik der Mustererkennung macht es möglich, den automatisierten Datenabgleich nicht nur zur Personenfahndung, sondern auch zum Zwecke der Sachfahndung zu nutzen.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ist die Polizei berechtigt, die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangten personenbezogenen Daten, dazu gehören auch Kraftfahrzeugkennzeichen, mit dem Fahndungsbestand abzugleichen. Der Polizei werden ausschließlich ausgeschriebene Kraftfahrzeugkennzeichen angezeigt, was eine in besonderem Maße zielgenaue Sachfahndung ermöglicht und zugleich mit einer denkbar geringen Eingriffsintensität verbunden ist.

Kennzeichen, die sich nicht im Fahndungsbestand befinden, sind nach Abs. 5 Satz 2 unverzüglich zu löschen. Daten aus Trefferfällen können nach den allgemeinen Vorschriften im Rahmen der Erforderlichkeit gespeichert bleiben und weiterverarbeitet werden.

Abs. 6 enthält die Ermächtigung zum Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bildübertragungen und -aufzeichnungen zum Zwecke der Eigensicherung der Polizei an öffentlich zugänglichen Orten. In der Vergangenheit hat es mehrere Vorfälle mit tödlichem Ausgang für Polizeibeamte im Zusammenhang mit Verkehrskontrollen und sonstigen Personenkontrollen gegeben, die unter Berücksichtigung der steigenden Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft eine Verbesserung der Eigensicherung der Polizei erforderlich machen. Die Vorschrift stellt eine Ergänzung der in § 36 Abs. 3 enthaltenen Regelung zur Eigensicherung dar. Ziel der Maßnahme ist ausschließlich die Eigensicherung der Polizeibeamten bei Durchführung von Kontrollen. Sie soll dadurch erreicht werden, dass die zu kontrollierende Person durch die ihr erkennbare Überwachungsmaßnahme von Angriffen abgeschreckt wird. Schlägt dies im Einzelfall fehl, dürfen die Aufzeichnungen auch als Beweismaterial in einem Strafverfahren verwendet werden.

Unbeteiligte dürfen nach Satz 2 mit erfasst werden, wenn sich das nicht vermeiden lässt. Dies entspricht § 15 Abs. 2 Satz 3 beim verdeckten Einsatz technischer Mittel. Nach Satz 3 sind die Aufzeichnungen zu vernichten, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Aufgrund der Zielsetzung der Maßnahme werden die Aufzeichnungen in der Regel nach Schichtende zu löschen sein.

Zu Nr. 5 (§ 15)

Zu a) Abs. 2 ist durch die Novelle vom 31. März 1994 (GVBl. I S.174, 284) wesentlich umgestaltet worden. Dabei ist als Satz 1 Nr. 2 ein umfangreicher Straftatenkatalog eingeführt worden. Von der Beibehaltung dieses starren Straftatenkatalogs ist abgesehen worden. Die Polizeibehörden sollen dann durch Observation und Einsatz technischer Mittel personenbezogene Daten erheben dürfen, wenn die Gefahr besteht, dass der Rechtsfrieden empfindlich gestört und die Rechtssicherheit der Bevölkerung nachhaltig beeinträchtigt werden. Dies wiederum hängt davon ab, wie bedeutsam die Rechtsgüter sind, die drohen verletzt zu werden, und welche Art der Tatbegehung - z.B. bandenmäßig, gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig - im Raume steht, welche sonstigen Besonderheiten bezüglich der Begehensweise vorliegen und von welcher Dauer die Gefahr für die Allgemeinheit ist. Der Begriff der "Straftaten mit erheblicher Bedeutung", der in § 13 Abs. 3 neu definiert worden ist, gewährt der Polizei besser als ein starrer Straftatenkatalog den notwendigen Spielraum, in dem sie Wertungen nach dem Maß der Gefährdung des Rechtsfriedens aufgrund einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung des Sachverhalts nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien vornehmen kann. Gerade im Hinblick auf die Zielsetzung des § 15 Abs. 2, die Begehung schwerer Straftaten abzuwenden, erweist sich ein starrer Straftatenkatalog in der heutigen Zeit zunehmend als schwer handhabbar. Die Gegenwart ist gekennzeichnet durch die Entstehung ständig neuer Deliktsformen, so z. B. auf dem Gebiet des internationalen Terrorismus, der organisierten Kriminalität und der Internetkriminalität. Ein starrer Straftatenkatalog birgt die Gefahr, dass eine neue Deliktsform, die geeignet ist, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören, entstanden ist, eine Datenerhebung nach § 15 jedoch nicht stattfinden darf, weil der neue Straftatbestand noch keinen Eingang in den Straftatenkatalog gefunden hat. Die Abkehr von dem starren Straftatenkatalog dient mithin auch dem Ziel der Vermeidung von Sicherheitslücken bei der Gefahrenabwehr, weil ein solcher Katalog nicht immer die Wirklichkeit der Kriminalitätsentwicklung widerspiegelt.

Der Gesetzentwurf ersetzt daher den Straftatenkatalog unter Rückgriff auf die ursprüngliche Gesetzesfassung aus dem Jahre 1990 durch den in § 13 Abs. 3 definierten Begriff der "Straftat mit erheblicher Bedeutung". Die Präzisierungen, die die Novelle des Jahres 1994 mit sich gebracht hat, werden beibehalten. Ebenso bleibt es bei den engen Voraussetzungen für Datenerhebungen in und aus Wohnungen nach Abs. 4. Abs. 2 Satz 2 wird im Hinblick auf die in § 15a neu eingeführten verdeckten Maßnahmen angepasst. Auszuwählen ist diejenige Maßnahme, die die betroffene Person im konkreten Fall am wenigsten belastet.

Zu b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 - (im Folgenden zitiert nach www.bverfg.de) festgestellt, dass ein absolut geschützter Kernbereich privater Lebensgestaltung zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gehört und gesetzliche Ermächtigungen zur Überwachung von Wohnraum Sicherungen zur Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten müssen. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen. Das Strafprozessrecht, das die Strafverfolgung regelt, dient der Wiederherstellung des durch die Straftat gestörten Rechtsfriedens und damit dem Allgemeininteresse. Daher verlangt das Bundesverfassungsgericht für die akustische Wohnraumüberwachung zur Strafverfolgung den Abbruch der Maßnahme, sobald Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden. Im Falle der Gefahrenabwehrmaßnahme des § 15 Abs. 4 HSOG erfolgen die Eingriffe jedoch nicht im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit, sondern sie gelten vielmehr dem Schutz einer konkreten Person, von der es eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abzuwehren gilt. Die Maßnahme dient daher dem Schutz der Menschenwürde dieser an Leib, Leben oder Freiheit unmittelbar gefährdeten Person. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist davon auszugehen, dass der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung des Störers regelmäßig nicht berührt wird, soweit dieser selbst mit erheblicher Intensität in die Sphäre anderer eingreift (BVerfG, a.a.O., Absatz-Nr. 123, ständige Rspr.). Zweifel hinsichtlich des Inhaltes der Datenerhebung können deshalb in solchen Fällen nicht zugunsten des Störers und damit zulasten des potenziellen Opfers gehen. Auch muss das Gesetz keine Unterbrechung der Maßnahme für den Fall anordnen, dass die Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft, weil die Gefahr bestünde, dass eine für den Schutz des potenziellen Opfers entscheidende Information nicht erhoben wird. Aus diesem Grund ordnet Abs. 4 Satz 2 lediglich ein uneingeschränktes Verwertungsverbot für Erkenntnisse an, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Das Verwertungsverbot wird durch eine Löschungsverpflichtung abgesichert (§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2). Damit wird den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Sicherungen zur Unantastbarkeit der Menschenwürde des Störers hinreichend Rechnung getragen.

Zu c) Abs. 6 wird an die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wohnraumüberwachung sowie an die geänderten Vorschriften des Bundesrechts angepasst.

Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind in diesem Zusammenhang nicht denkbar, da die Überwachung nur Gespräche betrifft, die in Gegenwart der Person geführt werden, die für die Polizei tätig ist. Da das Bundesverfassungsgericht den Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG durch eine Löschung von Aufzeichnungen gefährdet sieht (Absatz-Nr. 348 ff.), wird dieser Punkt einheitlich für alle verdeckten Maßnahmen in § 27 geregelt.

Die Verwertung zufällig erlangter Erkenntnisse für andere Gefahrenabwehraufgaben als die Eigensicherung wird gegenüber dem geltenden Recht eingeschränkt. Sie ist nur noch gestattet, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.

Neu geregelt wird darüber hinaus die Nutzung der Erkenntnisse im Strafverfahren. Sie war bisher nur bei Katalogtaten nach § 100a StPO zugelassen. Die

Frage ist nunmehr explizit in § 161 Abs. 2 StPO behandelt, der nur auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verweist. Das Landesrecht kann lediglich dann für die Strafprozessordnung verbindliche einschränkende Verwendungsregelungen festlegen, wenn diese dem Bundesrecht entsprechen (§ 160 Abs. 4 StPO). § 16 BKA-Gesetz, der denselben Regelungsgegenstand wie Abs. 6 hat, verweist mittlerweile statt auf § 100a StPO auf § 161 Abs. 2 StPO.

Zu d) Die bisherigen Abs. 7 und 8, die die Unterrichtung der betroffenen Person sowie die Vernichtung der angefertigten Unterlagen betreffen, werden aufgehoben. Ihr Inhalt wird in §§ 27 und 29 überführt, soweit er der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts standhält.

Zu e) In Abs. 8 wird neben einer Folgeänderung anstelle der andernfalls nötigen Aktualisierung der Fundstelle des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz eine dynamische Verweisung eingeführt.

Zu Nr. 6 (§ 15a) Vorliegend wird nicht die Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten geregelt, sondern es handelt sich um Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben bei akuten Gefahren, z. B. in Fällen der Entführung, der Geiselnahme sowie bei Gefahr der Selbsttötung, die nicht auf einen freien Entschluss zurückzuführen ist.

Da die Eingriffsvoraussetzungen ebenso streng wie bei der Wohnraumüberwachung nach § 15 Abs. 4 geregelt sind, kann hinsichtlich der aus der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ziehenden Konsequenzen auf die dortige Begründung verwiesen werden.

Einer besonderen Ausnahmeregelung für einen Eingriff in ein Amts- oder Berufsgeheimnis im Sinne der §§ 53, 53a StPO bedarf es nicht. Dies entspricht dem geltenden Recht nach § 12 Abs. 2.

Soweit andere Bundesländer Maßnahmen gegen Träger von Amts- und Berufsgeheimnissen ausdrücklich gesetzlich beschränken (vgl. § 30 Abs. 6,

§ 33a Nds.SOG), geschieht dies vor dem Hintergrund eines wesentlich breiteren Anwendungsbereiches. In Hessen soll die Telekommunikationsüberwachung lediglich der Abwehr unmittelbar bevorstehender Gefahren für bestimmte hochwertige Rechtsgüter dienen, wobei die Maßnahme zur Gefahrenabwehr unerlässlich sein muss. Eine Überwachung zur Bekämpfung von Straftaten im Vorfeld einer konkreten Gefahr, wie sie z. B. in Thüringen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAG) und in Niedersachsen zulässig ist, soll es in Hessen nicht geben.

Nach Art. 10 Abs. 2 des Grundgesetzes und Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen steht das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses unter einem Gesetzesvorbehalt, in das aufgrund eines förmlichen Gesetzes unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen eingegriffen werden darf. Die Rechtslage in Hessen ist streitig. § 15 HSOG, der den verdeckten Einsatz technischer Mittel regelt, hatte schon früher vom Wortlaut her die Telekommunikationsüberwachung erfasst. Nachdem das Hessische Gesetz über die Umorganisation der Polizei (HPUOG) vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 577) zur Umsetzung des BND-Urteils des Bundesverfassungsgerichts auch noch Art. 10 GG durch das HSOG für eingeschränkt erklärt hat, wird die Auffassung vertreten, dass eine Telekommunikationsüberwachung nach § 15 HSOG zulässig ist (Meixner/Fredrich, HSOG, 9. Aufl., § 15

Rdnr. 15; a.A. Hornmann, HSOG, 2001, Erg zu § 10 Rdnr. 2, 7).

Nach Art. 73 Nr. 7 des Grundgesetzes besteht für das Post- und Telekommunikationswesen eine ausschließliche Bundesgesetzgebungskompetenz.

Diese betrifft aber nur die technische Seite des Übermittlungsvorgangs (BVerfGE 12, 205; Schmidbauer/Steiner/Roese, Kommentar zum Bayerischen Polizeiaufgabengesetz, 1999, Art. 74 Rdnr. 22; Hornmann, a.a.O., Rdnr. 6).