Strukturwandel

Zweitens. Wenn künftig Nutzungsberechtigte mit Waldgrundstücken abgefunden werden, können sie sich zivilrechtlich zusammenschließen. Auf die Waldgenossenschaft als öffentlich-rechtlichen Zweckverband wird dann verzichtet.

Gegenwärtig müssen Inhaber von Nutzungsrechten am Gemeindevermögen eine Waldgenossenschaft bilden, wenn diese Rechte abgelöst und die Berechtigten mit Waldgrundstücken abgefunden werden. Die Bewirtschaftung des Waldes muss auf Forstwirtschaftspläne, bei kleineren Wäldern auf Forstbetriebsgutachten gestützt werden. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf entfallen diese Pflichten. Nach unserer Überzeugung bedarf es keiner besonderen staatlichen Aufsicht und keines Zwangsverbandes, um eine sachgerechte Waldbewirtschaftung sicherzustellen. Schon in ihrem eigenen Interesse werden die Waldbesitzer nämlich auch künftig dafür sorgen, dass ihr Wald ohne Oualitätseinbußen bewirtschaftet wird.

Bietet eine gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung Vorteile, können und werden sich die Waldbesitzer auf freiwilliger Basis zusammenschließen. Die Vorschriften des Bundeswaldgesetzes über die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, die es bei Erlaß der Bestimmungen über die Waldgenossenschaften noch nicht gab, ermöglichen eine vergleichbare Bewirtschaftungsqualität und bieten ein größeres Maß an Flexibilität. Der Bayerische Waldbesitzerverband begrüßt es daher ausdrücklich, daß die Pflicht zur Bildung von Waldgenossenschaften aufgehoben und künftig auf die Möglichkeit freiwilliger Zusammenschlüsse gesetzt werden soll.

Bestehende Waldgenossenschaften können künftig aufgelöst werden, wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu beachten ist hier das Grundstücksverkehrsgesetz, nach dem bei Veräußerungen von forstlichen Grundstücken keine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung erfolgen darf. Sie träte ein, wenn ein forstwirtschaftlich genutztes Grundstück kleiner als 3,5 Hektar würde, es sei denn, dass eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint.

Die Aufhebung der Pflicht, Waldgenossenschaften zu bilden, leistet einen weiteren Beitrag, staatliche Reglementierung zu beseitigen, wo diese nicht erforderlich ist.

Gleichzeitig werden die Forstbehörden von der Betriebsleitung und Betriebsführung für Waldgenossenschaften entlastet. Oualitätseinbußen bei der Waldbewirtschaftung sind damit nicht verbunden. Vielmehr schaffen die Neuregelungen den Freiraum und das nötige Maß an Flexibilität, um den Waldbesitzern eine bestmögliche Bewirtschaftung ihrer Flächen zu ermöglichen.

Für das Protokoll sollte auch noch vermerkt werden, daß Kollege Günter Gabsteiger schon vor einigen Jahren eine ähnlich Idee in den Landtag eingebracht hat; es hat aber geraume Zeit gedauert, in Abstimmung mit allen Betroffenen zu diesem Gesetzentwurf zu kommen.

Erster Vizepräsident Hiersemann: Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Das Wort hat Herr Abgeordneter Gartzke. Die Redezeit pro Fraktion beträgt fünf Minuten.

Gartzke (SPD): Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Die SPD-Landtagsfraktion begrüßt diesen Gesetzentwurf nachhaltig. Die Vorlage geht auch auf eine Initiative der SPD-Fraktion aus dem Jahre 1995 zurück.

Sicherlich ist es so, dass Waldgenossenschaften hervorragend funktionieren. Viele Waldgenossenschaften bewirtschaften ihre Wälder betriebswirtschaftlich und auch ökologisch nachhaltig. Das soll auch so bleiben. In der Landwirtschaft gibt es aber einen großen Strukturwandel; einen noch größeren Strukturwandel stellen wir bei den in der Waldgenossenschaft zusammengefaßten Eigentümern fest. Diese Entwicklung bedingt es, dass die Bewirtschaftung über Waldgenossenschaften in vielen Bereichen - ich sage es vorsichtig, weil es nicht generell gilt - heute nicht mehr gut möglich ist.

Ganz konkret sieht es so aus, dass einer eben der Vorsitzende der Waldgenossenschaft ist. Er muss sich um alles kümmern, und die anderen Genossen kümmern sich immer weniger darum. Leider ist es in den kleinen Dörfern, vor allem in Franken, so, dass es immer dieselben Personen oder Persönlichkeiten sind, an denen dann alles hängenbleibt.

Das nächste ist: Bei Waldgenossenschaften bestehen erhöhte Anforderungen an die Bewirtschaftung. Es müssen also Forstwirtschaftspläne oder Forstbetriebsgutachten vorliegen. Diese Gutachten und Betriebspläne finden nicht immer die Akzeptanz der Waldgenossenschaften. Deswegen ist es sinnvoll, dass dieser Zwang gelockert wird.

Herr Staatssekretär Regensburger hat schon darauf hingewiesen, dass dem noch immer das Grundstücksverkehrsgesetz entgegensteht. Das ist eine bundesrechtliche Regelung. Aber auch diese bundesrechtliche Regelung läßt in § 9 durchaus Ausnahmen zu, wenn keine kleineren Einheiten als 3,5 Hektar entstehen. Ich bitte darum, dass in der Rechtsverordnung zur Ablösung der Nutzungsrechte am Wald, die dazu erlassen wird, großzügig von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird. Hier gilt dasselbe wie bei den Waldgenossenschaften. Das Grundstücksverkehrsgesetz entspricht nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten in unseren Wäldern; das ist das eine. Das zweite: Es bestehen gute und funktionierende Forstbetriebsgenossenschaften, die die Bewirtschaftung gewährleisten. Deswegen bin ich der Meinung, dass man von dieser Ausnahmeregelung großzügig Gebrauch machen müßte.

Ich will auf einen weiteren Punkt hinweisen. Es geht beim Wald nicht nur um die reine Betriebswirtschaft. Es ist auch nicht einzusehen, dass nur große Grundstücke vernünftig bewirtschaftet werden können. Gerade Besitzer kleiner Wälder bewirtschaften die Wälder sehr oft sehr nachhaltig, weil es nicht auf den optimalen betriebswirtschaftlichen Ertrag ankommt. In vielen Fällen ist es nur ein Hobby, nur zum Eigenbedarf. Ich glaube, das sollten wir unterstützen.

Auf diese Weise wird zumindest eine nachhaltige und ökologisch sinnvolle Waldbewirtschaffung gewährleistet.

Auch wir sind für den Abbau von bürokratischen Hemmnissen. Dieses Gesetz leistet dazu einen Beitrag.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD) Erster Vizepräsident Hiersemann: Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Fleischer.

Dr. Fleischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Vorlage der Staatsregierung wird von unserer Fraktion begrüßt. Denn es ist sinnvoll, hier Vereinfachungen herbeizuführen. Es liegt auch auf der Hand, dass der Waldbesitzer, der Wald zurückbekommt, weil er Rechtler war, dieselbe Rechtssituation vorfinden soll wie der jetzige Privatwaldbesitzer, den es bereits gibt, unabhängig von einer Rechtlerablösung.

Uns ist wichtig - darauf hai der Herr Kollege Gartzke schon hingewiesen -, sich noch einmal vor Augen zu halten, dass wir in Bayern 500 000 Waldbesitzer haben, die weniger als 5 Hektar Wald haben, und 200 000, die weniger als 3 Hektar Wald haben. Das Grundstücksverkehrsgesetz soll also im einschlägigen § 9 Absatz 3 so ausgelegt werden, dass im Regelfall auch bei einer kleineren Waldfläche als 3,5 Hektar die Ablösung stattfinden kann, und zwar in Wald und nicht in Geld. Wenn jemand Wald haben möchte, dann soll er ihn auch erhalten. Es soll nicht so laufen, dass man sagt: Dem steht das Grundstücksverkehrsgesetz entgegen; du bekommst zwar die Ablösung, aber nur in Form von Geldbeträgen.

Unser Wunsch ist es also, dass im Zuge des Verwaltungsvollzugs die Ausnahmeregelung des § 9 zum Regelfall erklärt wird. Darauf möchten wir hinwirken, damit die Menschen dann auch den Wald zurückbekommen, wenn sie ihn haben wollen.

Erster Vizepräsident Hiersemann: Das Wort hat Herr Abgeordneter Brosch.

Brosch (CSU): Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die CSU begrüßt diesen Gesetzentwurf der Staatsregierung ebenfalls. Die Kommunalpolitiker und die Forstpolitiker der CSU haben seit langem darauf gedrängt. Es freut uns, dass die anderen Fraktionen dieses Hauses dem Gesetzentwurf ebenfalls zustimmen.

Ein Waldbesitzer hat oft mehrere Besitzungen in Wald: einen Privatwald, daneben noch Anteile an einem Rechtlerwald und noch eine Mitgliedschaft in einer Waldgenossenschaft. Dieses Gesetz ermöglicht es, dass er diese Besitzungen, die er verstreut in einer Gemeinde oder einer jetzigen Großgemeinde hat, zusammenlegen kann. Das gilt natürlich nur, wenn das Grundstücksverkehrsgesetz und die Flurbereinigung mitmachen. Dann kann er in Zukunft seinen Wald zusammenlegen. Das ist auch ein wichtiger Gesichtspunkt für dieses Gesetz.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bitte auch noch zu bedenken, dass vor allem in Unterfranken Waldgenossenschaften erst in letzter Zeit gegründet wurden, weil die Gemeinden gesagt haben: Die Rechtler sollen ihren Wald selbst bewirtschaften; wir wollen nicht weiterhin Waldrechtler haben. Daraufhin sind zwangsläufig Waldgenossenschaften entstanden. Daraus ist auch der Bedarf entstanden, diese Waldgenossenschaften aufzulösen und die Wälder in privates Eigentum zurückzuführen.

Ich finde, das ist die richtige Art, heute einen schlanken Staat herbeizuführen. Die bisherigen Aufwendungen, die dafür notwendig waren - es ist gesagt worden: für Forstwirtschaftspläne und Betreuung durch den Staat -, und die Diskussion, was der Staat dafür verlangen soll, das paßt nicht in unsere Zeit.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich muss auch sagen: Es wäre nicht dazu gekommen, wenn die Forstverwaltung nicht oft darauf gedrängt hätte, dass die Waldgenossenschaften diese und jene Pflegemaßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt durchführen. Die kleinen Waldbesitzer, die sogenannten Waldgenossenschaftler, waren eben oft nicht in der Lage, solche Maßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen. Darüber ist es dann zum Dissens gekommen. Dann hat man Fremdarbeitskräfte genommen und hat für seinen kleinen Waldgenossenschaftsanteil noch Geld mitbringen müssen.

Darum ist mit dem neuen Gesetz meiner Meinung nach eine Lösung gefunden, wie man aus dem Dilemma herauskommen kann, dass ein Wald defizitär bewirtschaftet wird. Jetzt kann der einzelne tun, was er will. Er wird sein Eigentum bestimmt pflegen. Es ist im Eigentumsgedanken meistens enthalten, dass man es erhalten will. Darum begrüße ich das Gesetz und hoffe, dass wir auch an der Basis - bei den Waldgenossenschaftlern - eine rege Zustimmung dazu bekommen und Freude mit diesem Gesetz haben.

(Beifall bei der CSU - Dr. Weiß (CSU): Jawohl, das war gut! Kurz und bündig!) Erster Vizepräsident Hiersemann: Die Aussprache ist geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuß für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit als federführendem Ausschuß zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? - Das ist der Fall. Es ist so beschlossen.

Ich rufe zur gemeinsamen Beratung auf: Tagesordnungspunkt 2 b Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Fleischer, Rieger und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Sechstes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern (Drucksache 13/4494)

- Erste Lesung

Tagesordnungspunkt 2 c Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Fleischer, Hartenstein, Rieger und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Sechstes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern (Drucksache 13/4495)

- Erste Lesung. Die Gesetzentwürfe werden von seiten der Antragsteller begründet. Das Wort hat Frau Kollegin Rieger.

Frau Rieger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Herr Präsident, meine Damen und Herren! Artikel 47 Absatz 4 Satz 2 der Bayerischen Verfassung besagt, dass der Vollzug der Todesstrafe der Bestätigung der Staats regierung bedarf.

Nun kann man sagen: Das ist belanglos, weil bundesweit die Todesstrafe abgeschafft ist. Aber trotzdem ist es unverständlich, dass dieser Passus noch nicht aus der Verfassung gestrichen worden ist. Meder, der Standardkommentar zur Bayerischen Verfassung, unterstellt:

Die Bayerische Verfassung geht von der Erkenntnis aus, dass die Todesstrafe zur Bekämpfung und zur Sühne bestimmter schwerster Verbrechen notwendig und durch diese Zwecke gerechtfertigt ist. Das ist ein Standpunkt, für den es auch heute in der öffentlichen Meinung deutliche Tendenzen gibt. Im Schrifttum werden für die Todesstrafe sehr gewichtige Gründe vorgebracht, besonders solche moraltheoretischer, staatsphilosophischer und aus kriminalpolitischer Sicht generalpräventiver Art.

Ich glaube, meine Damen und Herren, auch da sollte endlich entrümpelt werden. Darüber sind wir, glaube ich, hinaus. Ich glaube, das ist auch nicht der letzte Stand. Es gibt Einigkeit darüber, dass dieser Passus aus der Verfassung gestrichen werden muß; denn es ist auch in der Geschichte der Bundesrepublik zum Beispiel keiner der Massenmörder aus dem Dritten Reich durch ein deutsches Gericht zum Tode verurteilt und hingerichtet worden. Für wen sollten wir solche Strafen reservieren?

Wir haben im Verfassungsausschuß bereits eine Petition behandelt, in der der Petent auch fordert, dass die Todesstrafe aus der Bayerischen Verfassung gestrichen werden sollte. Auch er geht davon aus, dass es parteiübergreifenden Konsens gibt. Das ist meiner Meinung nach auch so denn sogar die Staatsregierung, das heißt, das Staatsministerium des Innern, hat aufgrund dieser Petition bereits mitgeteilt, diesem Anliegen hätte Rechnung getragen werden können, wenn die Verhandlungen zwischen den Fraktionen der CSU und der SPD im April und Mai dieses Jahres über Verfassungsänderungen aus Anlaß des Volksentscheides vom 1. Oktober 1995 zu einem erfolgreichen Abschluß gekommen wären. Also auch von dieser Seite ist Zustimmung zu unserer Verfassungsänderung zu erkennen.

Die eindeutig überholte Vorschrift des Artikels 47 Absatz 4 Satz 2 soll formal aufgehoben oder an die tatsächliche politische Entwicklung angepaßt werden. Ich gehe also mit guten Hoffnungen in die Diskussion unseres Gesetzentwurtes.

Erster Vizepräsident Hiersemann: Das Wort zur Begründung des zweiten Gesetzentwurfes hat Herr Kollege Hartenstein.

Hartenstein (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Mit Schreiben vom 24. August 1994 wandte sich die Bezirksgruppe Würzburg des Bayerischen Blindenbundes e. V. mit der dringenden Forderung an ihre Landesgeschäftsstelle in München, auf eine Korrektur des Artikels 125 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates hinzuwirken. Darin heißt es: Gesunde Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. Wird mit einer solchen Formulierung nicht gerade ein unterscheidender Blick auf Kinder herausgefordert und legitimiert? fragten damals die besorgten Eltern und fügten die Antwort gleich hinzu: Leider kann es nicht den geringsten Zweifel daran geben, wie wir unsere Kinder darin eingeordnet zu sehen haben.

Einige Wochen später, exakt am 7. November1994, richtete die Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Blindenbundes e. V. den Appell an alle Abgeordneten des Bayerischen Landtages, sich dafür einzusetzen, dass das Wort gesunde aus der Verfassung des Freistaates gestrichen wird. Der Text könne als diskriminierend empfunden werden, weil behinderte Kinder, die ja nicht völlig gesund sind, ausgegrenzt würden. So lautete der Kernsatz der Begründung.

Unmittelbar nach Eingang des Schreibens haben wir vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN uns in der Fraktion intensiv mit der angesprochenen Thematik auseinandergesetzt. Je mehr wir uns allerdings dem eigentlichen Ziel der Vorlage einer unverfänglichen Formulierung zu nähern glaubten, um so weiter entfernten wir uns auch wieder von ihm.

Sehr rasch zeigte sich nämlich, dass nicht nur Artikel 125 Absatz 1 der Bayerischen Verfassung überarbeitet werden müßte, sondern eine ganze Reihe von einzelnen Passagen. Darüber hinaus wurde auch schnell deutlich, daß selbst in unserer relativ kleinen Gruppe ein konsenstähiger Text nicht, zumindest zunächst nicht, gefunden werden konnte. Dem ständigen Nachbohren des Ochsenfurter Rechtsanwaltes und Diplom-Pädagogen Dr. Arnold Köpcke-Duttler, der auch den Kontakt zum Blindenbund e. V. hielt, ist es schließlich zu verdanken, daß mit dem Ihnen heute vorliegenden Gesetzentwurf doch noch ein Kompromiß innerhalb der Fraktion gefunden wurde, der im Interesse der Initiatorinnen und Initiatoren hoffentlich auch Ihre Zustimmung erfahren wird.

In Anlehnung an den Vorschlag des Blindenbundes e. V. plädieren wir für eine Streichung des Wortes gesunde.

Der geänderte Absatz 1 des Artikels 125 der Verfassung des Freistaates lautet dann: Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. Wir begründen den Gesetzentwurf wie folgt:

Nach Nawiasky-Leusser, Die Verfassung des Freistaates Bayern, München, 1948, Seite 206.