Gesetz zur Einführung einer Gesamtrichtervertretung

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen: Gesetz zur Einführung einer Gesamtrichtervertretung

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1:

Änderung des Bremischen Richtergesetzes

Das Bremische Richtergesetz vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 ­ 301-a1), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 1999 (Brem.GBl. S. 33), wird wie folgt geändert:

1. § 18 erhält folgende Fassung:

§ 18:

Richterrat, Gesamtrichterrat und Präsidialrat:

(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen Richterräte und Präsidialräte errichtet.

(2) Auf Landesebene wird ein Gesamtrichterrat errichtet.

2. Die Überschrift des Unterabschnitts II. des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung: II. Richterrat und Gesamtrichterrat

3. §§ 19 bis 23 erhalten folgende Fassung:

§ 19:

Aufgaben des Richterrats und des Gesamtrichterrats:

(1) Der Richterrat hat die Aufgabe, gleichberechtigt mitzubestimmen

1. in allen sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richter,

2. gemeinsam mit dem Personalrat in allen sozialen und organisatorischen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).

(2) Die Richterräte bei den einzelnen Gerichten bestimmen auch dann mit, wenn eine höhere Dienststelle als die, bei dem der Richterrat gebildet ist, zur Entscheidung befugt ist. Der Gesamtrichterrat bestimmt in sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richter mit, die Richter mehrerer Gerichtsbarkeiten betreffen.

(3) Für die Befugnisse und Pflichten der Richterräte und des Gesamtrichterrats in sozialen und organisatorischen Angelegenheiten gelten die Vorschriften der §§ 52 bis 64, 66 und 67 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend, § 59 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass es der Anrufung der Schlichtungsstelle in Fällen der Nichteinigung im Bereich der oberen Landesgerichte nicht bedarf.

§ 20:

Errichtung und Zusammensetzung von Richterrat und Gesamtrichterrat:

(1) Bei jedem Gericht mit mindestens fünf wahlberechtigten Richtern wird ein Richterrat gebildet.

Mehrere Gerichte eines Gerichtszweiges bilden gemeinsam einen Richterrat, wenn die Mehrheit der Richter eines jeden dieser Gerichte sich hierfür ausspricht.

An der Bildung eines gemeinsamen Richterrates können sich auch Gerichte beteiligen, die die Voraussetzungen von Satz 1 nicht erfüllen.

(2) Die Richterräte bestehen

1. bei Gerichten mit mindestens 51 wahlberechtigten Richtern aus fünf Richtern,

2. bei Gerichten mit 21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Richtern,

3. im Übrigen aus einem Richter.

(3) Der Gesamtrichterrat besteht aus sieben Richtern, wobei die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit drei Mitglieder und die Richter der übrigen Gerichtsbarkeiten je ein Mitglied entsenden.

§ 21

Wahl des Richterrats und des Gesamtrichterrats:

(1) Die Mitglieder des Richterrats und des Gesamtrichterrats werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt. Die Richter einer Gerichtsbarkeit wählen die Mitglieder des Gesamtrichterrats in der ihr zustehenden Anzahl. Ein Richter kann zugleich Mitglied eines Richterrats und des Gesamtrichterrats sein.

(2) Die Wahl wird aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Besteht der Richterrat nur aus einem Richter, so wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, denen am Wahltag ein Richteramt bei dem Gericht, für das der Richterrat oder Mitglieder des Gesamtrichterrats gewählt werden, übertragen ist oder die am Wahltage bei diesem Gericht beschäftigt sind. Nicht wahlberechtigt und wählbar sind Richter, die am Wahltage länger als sechs Monate ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Die Präsidenten, die aufsichtsführenden Richter und ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar.

(4) Ein Richter auf Lebenszeit, der von dem Gericht, bei dem ihm ein Richteramt übertragen ist, an ein anderes Gericht abgeordnet ist, ist zum Richterrat dieses Gerichts nicht wählbar. Er wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Gleichzeitig verliert er das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei dem Gericht, bei dem ihm ein Richteramt übertragen ist. Satz 3 gilt auch, wenn ein Richter an ein Gericht eines anderen Landes oder des Bundes oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist. Ein Richter auf Probe verliert sein Wahlrecht bei einem Gericht mit dem Ende seiner Beschäftigungszeit bei diesem Gericht. Ein Richter scheidet aus einem Richterrat aus, wenn er die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 3 Satz 3 verliert.

§ 22

Wahlvorschläge und Wahlverfahren:

(1) Zur Wahl des Richterrats und des Gesamtrichterrats können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zwei wahlberechtigten Richtern unterzeichnet sein. Jeder Richter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zu den Richterräten zu wählenden Mitglieder erreichen.

(2) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bzw. der Amtszeit der in den Gesamtrichterrat entsandten Mitglieder bestellt der Richterrat bzw. bestellen die Richterräte der in den Gesamtrichterrat entsendenden Gerichtsbarkeiten bei Gerichten mit weniger als zehn Richterplanstellen einen wahlberechtigten Richter, bei den übrigen Gerichten drei wahlberechtigte Richter zum Wahlvorstand.

Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so beruft der Präsident oder der aufsichtsführende Richter eine Richterversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes unter Vorsitz des lebensältesten wahlberechtigten Richters ein. Das gilt entsprechend für die Wahl der in den Gesamtrichterrat zu entsendenden Mitglieder mit der Maßgabe, dass die Präsidenten der obersten Landesgerichte der jeweiligen Gerichtsbarkeit die Richterversammlungen einberufen. Dasselbe gilt, wenn vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats bzw. der Amtszeit der in den Gesamtrichterrat entsandten Mitglieder noch kein Wahlvorstand bestellt ist und drei wahlberechtigte Richter eine Bestellung beantragen.

(3) Im Übrigen gilt für die Wahl der Mitglieder des Richterrats und des Gesamtrichterrats die Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl entsprechend. Die Richter des Arbeitsgerichts Bremerhaven geben ihre Stimme schriftlich ab.

(4) Für die Anfechtung der Wahl gilt § 21 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 22 a Ersatzmitglieder und Neuwahl:

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat oder dem Gesamttrichterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrats oder des Gesamtrichterrats verhindert ist. Als Ersatzmitglieder treten ein

1. bei Verhältniswahl der Reihe nach die nicht gewählten Richter aus denjenigen Vorschlagslisten, auf denen die zu ersetzenden Richter benannt waren,

2. bei Mehrheitswahl die nicht gewählten Richter in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Der Richterrat und der Gesamtrichterrat sind jeweils neu zu wählen, wenn

1. die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

2. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,

3. er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist. Das gilt entsprechend für den Gesamtrichterrat.

§ 23

Mitbestimmung in gemeinsamen Angelegenheiten von Richtern und anderen Bediensteten:

(1) An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten (§ 19 Abs. 1 Nr. 2) behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teil.

(2) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, so entsendet der aus mehreren Richtern bestehende Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung

1. ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als drei Mitglieder hat,

2. zwei Mitglieder in einen Personalrat, der mehr als drei, aber nicht mehr als neun Mitglieder hat,

3. drei Mitglieder in einen Personalrat, der mehr als neun Mitglieder hat.

Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zusammen.

(3) Sind von einer Angelegenheit sowohl die Richter als auch die anderen Bediensteten mehrerer Gerichte betroffen und ist der Gesamtpersonalrat nach § 50 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes zuständig, so entsenden die beteiligten Richterräte zwei Mitglieder, die sie in einer gemeinsamen Sitzung wählen, zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung in den Gesamtpersonalrat. Für diese Wahl gilt § 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist auf Seiten der Richterschaft der Gesamtrichterrat zuständig, so treten Gesamtrichterrat und Gesamtpersonalrat zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen.

Artikel 2:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.