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Die Einführung der Hauptverhandlungshaft kann zu einer verstärkten Anwendung des beschleunigten Verfahrens beitragen und auch sonst zu einer Verbesserung der Effektivität und Qualität der Strafverfolgung.

Bereits im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der Strafprozeßordnung prüft das Staatsministerium der Justiz im Gespräch mit dem Staatsministerium des Innern und den bayerischen Gerichten und Staatsanwaltschaften, welche organisatorischen Maßnahmen erforderlich sind, um die Neuregelung nach Inkrafttreten zeitnah in die Praxis umzusetzen. In die Prüfung einbezogen ist namentlich auch die Frage, ob das Amtsgericht Cham als Haftgericht bestimmt werden sollte, um so die Arbeit eines Grenzrichters in Furt im Wald zu fördern.

Frau Schmidt-Sibeth (SPD): Ist es richtig, dass bei Schiedsgerichtsverfahren der Streitwert von seiten der Vorsitzenden Richter selbst festgesetzt wird und damit zugleich auch die Höhe für deren Entgelt, und gibt es Grenzen für diese Nebeneinkünfte bzw. einen Verrechnungsmodus mit dem regulären Richtergehalt?

Antwort der Staatsregierung: Ein Schiedsgericht kann nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Vergütung seiner Mitglieder weder unmittelbar noch mittelbar durch eine Entscheidung über den Streitwert des Schiedsgerichtsverfahrens festsetzen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 25. November 1976 grundsätzlich entschieden. Auch Schiedsgerichte dürfen nämlich nicht in eigener Sache urteilen. Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines derartigen Vergütungsausspruchs für das Schiedsgericht wären vom staatlichen Gericht aus diesem Grund zurückzuweisen.

Üblicherweise wird die Höhe der Vergütung und des Streitwerts zwischen den Parteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts im sogenannten Schiedsrichtervertrag einvernehmlich festgelegt. Häufig wird hierzu auf die Musterregelung zurückgegriffen, die der Deutsche Anwaltverein im Einvernehmen mit dem Deutschen Richterbund ausgearbeitet hat. Die Höhe der Vergütung orientiert sich bei dieser Vereinbarung an der Tabelle der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.

Um spätere Streitigkeiten über die Vergütung der Schiedsrichter, die vor den ordentlichen Gerichten auszutragen wären, zu vermeiden, wird im Schiedsrichtervertrag überwiegend eine Vorschußpflicht der Parteien vereinbart. Die eingezahlten Vorschüsse können dann später mit der endgültigen Honorarforderung der Schiedsrichter verrechnet werden. Eine Vereinbarung zwischen Parteien und Schiedsrichtern über die Höhe der Vergütung liegt auch vor, wenn der Streitwert feststeht und die Parteien angeforderte Vorschüsse vorbehaltlos einzahlen.

Wurde kein Schiedsrichtervertrag abgeschlossen, der die Vergütungsfrage regelt, müssen die Schiedsrichter im Streitfall ihre Honorarforderung vor den staatlichen Gerichten einklagen. Mangels vertraglicher Vereinbarung steht ihnen dann die ortsübliche Vergütung zu, über deren Höhe das Gericht in richterlicher Unabhängigkeit zu entscheiden hätte.

Die Tätigkeit eines Richters als Schiedsrichter ist nach § 40 des Deutschen Richtergesetzes grundsätzlich zulässig.

Allerdings ist einem Richter die für die schiedsrichterliche Tätigkeit erforderliche Genehmigung zu versagen, wenn durch deren Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

- auf Grund übermäßiger Beanspruchung durch die schiedsrichterliche Tätigkeit die Erfüllung der dienstlichen Pflichten im Hauptamt behindert werden kann,

- durch die Tätigkeit als Schiedsrichter die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters im Hauptamt beeinflußt werden kann oder

- die schiedsrichterliche Tätigkeit dem Ansehen der Rechtsprechung abträglich sein kann.

Die Höhe der aus einer schiedsrichterlichen Tätigkeit erzielten Vergütung kann ein Indiz für das Vorliegen der genannten Versagungsgründe sein. Das Staatsministerium der Justiz erarbeitet derzeit anläßlich eines Ihnen sicherlich bekannten spektakulären Falles außerhalb Bayerns ergänzende Vollzugshinweise für die Anwendung des Nebentätigkeitsrechts bei Richtern, die vor ihrer Bekanntgabe noch der Abstimmung mit den für die Fachgerichtsbarkeiten zuständigen Ressorts bedürfen.

Die Vergütungen für schiedsrichterliche Tätigkeiten von Richtern sind - ebenso wie Einkünfte aus anderen Nebentätigkeiten - grundsätzlich der Höhe nach nicht begrenzt und werden auch nicht mit dem Gehalt verrechnet. In bestimmten Fällen besteht eine Pflicht zur vollständigen oder teilweisen Ablieferung des aus der Nebentätigkeit erzielten Entgelts an den Fiskus, z. B. wenn an dem Schiedsverfahren Träger öffentlicher Gewalt, etwa eine Gemeinde, ein Landkreis oder ein Zweckverband, beteiligt sind.

Frau Naaß (SPD): Ich frage die Staatsregierung, wie der aktuelle Stand der Neuorganisation der Oberfinanzdirektionen ist, ob es stimmt, dass die Bundesabteilungen der Oberfinanzdirektion Nürnberg mit den Bundesabteilungen der Oberfinanzdirektion München zusammengelegt werden sollen, und ob es schon eine Entscheidung über den künftigen Standort gib.

Antwort der Staatsregierung: Die Bundesregierung hat mit dem Kabinettsbeschluß vom 7. Februar 1996 das Ziel festgelegt, alle Aufgaben des Bundes zu überprüfen, die Behörden zu straffen und den Personalbedarf mittelfristig zu verringern. Nach diesem Kabinettsbeschluß soll u. a. die Zahl der Oberfinanzdirektionen in Abstimmung mit den Ländern verringert werden mit dem Ziel, kleinere Qberfinanzdirektionen auch über Ländergrenzen hinweg mit Nachbaroberfinanzdirektionen zusammenzulegen und bei größeren Ländern grundsätzlich nur eine Oberfinanzdirektion vorzusehen. Die Meinungsbildung in der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen.

Franz (SPD): Bis wann kann der Landkreis Würzburg mit dem Ankauf des Gebäudes der Landwirtschaftsschule Würzburg - zur Fortentwicklung als Grünes Zentrum Unterfrankens - zur dringend notwendigen Eigenmittelfinanzierung des geplanten Neubaus des Landkreisgymnasiums Veitshöchheim rechnen, bzw bis wann ist zur Baufinanzierung die Ausreichung der Zuschußmittel eingeplant, und wie beurteilt die Staatsregierung die von Landrat Waldemar Zorn angestrebte Leasing-Finanzierung und diesbezügliche Praxis des Landes Thüringen?

Antwort der Staatsregierung: Der Ankauf ist nicht möglich und wird nicht weiterverfolgt. Die Anfinanzierung des Neubaues des staatlichen Gymnasiums in Veitshöchheim kann frühestens 1998 erfolgen. Die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns in 1997 ist nach Abschluß der fachlichen Prüfung möglich. Die Förderpraxis des Landes Thüringen ist für Entscheidungen, die in Bayern getroffen werden, unerheblich.

Frau Goertz (SPD): In welchen Landkreisen in Bayern bestehen noch keine eigenen Fachberatungsstellen für Kindergarten fragen?

Antwort der Staatsregierung: In allen Landkreisen in Bayern besteht eine Fachberatungsstelle für Kindergartenfragen. Die Kindergartenaufsicht inklusive Fachberatung für kommunale Kindergärten liegt in der Verantwortung der Landratsämter (Personalhoheit der Landräte) und kreisfreien Städte. Die Aufsicht und die Fachberatung der Kindergärten in Trägerschaft der Landkreise und kreisfreien Städte obliegt den jeweiligen Regierungen. Die Fachberatung für freigemeinnützige Einrichtungen wird von den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen.