Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen

(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen kann vor dem Amt für Lehrerbildung ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen oder die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen besitzt und nachweist, dass geeignete Vorbereitungen auf die Prüfung stattgefunden haben.

(2) Die Zusatzprüfung ist in der Didaktik der Grundschule und in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik sowie in einem der in § 10 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Fächer abzulegen.

(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 und 23 entsprechend.

§ 56

Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen:

(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen kann vor dem Amt für Lehrerbildung ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und nachweist, dass geeignete Vorbereitungen auf die Prüfung stattgefunden haben.

(2) Die Zusatzprüfung ist in einem der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer abzulegen.

(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 und 23 entsprechend.

§ 57

Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen:

(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen kann vor dem Amt für Lehrerbildung ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und ein sonderpädagogisches Studium von vier Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat.

(2) Die Zusatzprüfung umfasst eine Klausur in Heil- und Sonderpädagogik, eine Diagnostische Hausarbeit und mündliche Prüfungen in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften des Hauptstudiums. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die sonderpädagogischen Fachrichtungen aus den in § 14 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fachrichtungen wählen.

(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 19 bis 30 entsprechend.

Siebter Teil Lehrbefähigungen, Unterrichtserlaubnis

§ 58

Lehrbefähigung für die einzelnen Schularten:

(1) Die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen berechtigt auch zum Unterricht in Deutsch und Mathematik und dem Wahlfach der Lehrkraft in den Hauptschulen, Realschulen und in den Gymnasien jeweils in den Klassen 5 und 6, sofern das Fach der Grundschule in der Sekundarstufe I fortgeführt wird.

(2) Die Befähigung zum Lehramt an Haupt- und Realschulen berechtigt auch zum Unterricht in der Sekundarstufe I der Gymnasien sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen, soweit sie der Sekundarstufe I zuzuordnen sind.

(3) Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien berechtigt auch zum Unterricht in den Hauptschulen und Realschulen sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen.

(4) Die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen berechtigt auch zum Unterricht an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien.

(5) Die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen berechtigt auch zum Unterricht in den Grundschulen und im studierten Fach nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 auch zum Unterricht in den Hauptschulen und Realschulen und in den besonderen Bildungsgängen der beruflichen Schulen.

§ 59

Außerhalb Hessens erworbene Lehrbefähigungen

Eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder zur Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes. Das Kultusministerium kann eine andere außerhalb Hessens erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Es kann seine Befugnis nach Satz 2 einer nachgeordneten Dienststelle übertragen.

§ 60

Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen:

(1) Semester, die die Bewerberin oder der Bewerber an anderen deutschen Hochschulen in einem Lehramtsstudiengang in den Bereichen, in denen sie oder er die Prüfung ablegen will, studiert hat, und die dabei erworbenen Noten und Leistungspunkte werden angerechnet.

(2) Semester, die die Bewerberin oder der Bewerber an ausländischen Hochschulen studiert hat, und dort erfolgreich absolvierte Studienveranstaltungen und die dabei erworbenen Noten und Leistungspunkte können angerechnet werden, wenn es sich um Bereiche handelt, in denen sie oder er die Prüfung ablegen will.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Ausbildungsgängen, insbesondere solche aus der gestuften Struktur von Bachelor- und Masterstudiengängen, können vom Amt für Lehrerbildung ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie für das von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebte Lehramt förderlich sind.

(4) Die Anrechnung nach Abs. 1 und Abs. 2 setzt voraus, dass auf der Grundlage einer Gesamtbewertung festgestellt wird, dass Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Lehramts oder des einzelnen Fachs oder der Fachrichtung im Wesentlichen entsprechen.

(5) Das Amt für Lehrerbildung ist für die Bewertung und Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen zuständig.

§ 61

EU-Staatsangehörige:

(1) Eine von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworbene und durch Diplom nachgewiesene Befähigung für den Beruf des Lehrers steht einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zum Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gleich, wenn

1. es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung von Hochschuldiplomen, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, handelt,

2. die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche fachwissenschaftliche oder fachdidaktische Defizite der Berufsausbildung in den von ihm vertretenen und in Hessen für das jeweilige Lehramt oder die jeweilige Lehrbefähigung vorgeschriebenen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen nach seiner Wahl durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat und

3. sie oder er über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.

(2) Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen und erhält eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst.

(3) Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann versagt werden, wenn die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder die personelle und sachliche Kapazität der Schulen und der Studienseminare eine sachgerechte Durchführung des Anpassungslehrgangs nicht gewährleistet. Sofern die Zahl der Anträge auf Durchführung eines Anpassungslehrganges die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen übersteigt, ist für die Zulassung der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags maßgebend.

(4) Durch Rechtsverordnung werden geregelt,

1. die Einzelheiten des Gleichstellungsverfahrens,

2. die Überprüfung der Berufserfahrung,

3. die inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs sowie die Zulassung zu diesem Lehrgang,

4. die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse.

§ 62

Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht:

(1) Wer die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzt, darf Unterrichtsund Erziehungsaufgaben in öffentlichen Schulen nur mit Erlaubnis des Kultusministeriums übernehmen. Die Erlaubnis kann für einzelne Unterrichtsbereiche allgemein erteilt werden.

Das Kultusministerium kann seine Befugnis, die Erlaubnis im Einzelfall zu erteilen, den Staatlichen Schulämtern und dem Amt für Lehrerbildung übertragen.

(2) Geistliche und entsprechende Amtsträger einer Religionsoder Weltanschauungsgemeinschaft, denen ihre Kirche oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Befähigung zur Erteilung von Religions- oder Weltanschauungsunterricht zuerkannt hat.