Erziehungs- und Unterrichtswesen

Tagesordnungspunkt 3 b Gesetzentwurf des Abgeordneten Kurz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Drucksache 13/7986).

- Erste Lesung Wird der Gesetzentwurf von seiten des Antragstellers begründet? - Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat Kollege Freller. - Er ist nicht anwesend. Das Wort hat Kollege Egleder. - Er ist auch nicht anwesend. Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen.

Ich schlage vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuß für Bildung, Jugend und Sport als federführendem Ausschuß zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? Das Wort hat Kollege Dr. Kempfler.

Dr. Kempfler (CSU): Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes tragen wir einem Anliegen Rechnung, das uns viele Gemeinden und insbesondere der Bayerische Gemeindetag unterbreitet haben.

Bemängelt wurde an der gegenwärtigen Rechtslage, daß die Gemeinden und Zweckverbände für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen keine kostendeckenden Beiträge erheben können. Der Grund hierfür ist die von der Rechtsprechung geforderte Globalabrechnung. Diese bedeutet, dass der künftige Investitionsaufwand für Neubaugebiete, der für bereits übersehbare Entwicklungen anfallen wird, mit den bisherigen Investitionen in eine Globalabrechnung eingestellt werden muß. Der Gesamtaufwand ist auf alle angeschlossenen und anschließbaren Flächen umzulegen.

Auf diese Weise wird ein Beitragssatz ermittelt, wie er für alle Flächen im Augenblick zu erheben ist. Dabei muss das Nominalwertprinzip beachtet werden. Das heißt, dass die sogenannten historischen Kosten auch für die künftigen Flächen anzusetzen sind. Bei der Erschließung neuer Gebiete entsteht zwangsläufig eine Unterdeckung, weil die Kosten schon global mit den bisherigen Werten berechnet sind und die durch die Neuerschließung entstehenden Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe nicht berücksichtigt werden können.

Die Folge davon ist, dass die entstehenden Fehlbeträge in die Kalkulation der laufenden Benutzungsgebühren eingehen. Die so erhöhten Gebühren werden dann auch von den Altanschließern erhoben, die zum Teil schon vor Jahren bei Errichtung der Anlage kostendeckende Herstellungsbeiträge in Höhe der damals tatsächlich entstandenen Baukosten entrichtet haben. Nach dem Gesetzentwurf wird es künftig möglich sein, dass bei der Ermittlung der Beiträge der durchschnittliche Investitionsaufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden kann.

Ein zweiter, nach unserer Meinung berechtigter Wunsch des Gemeindetags wird mit dem Gesetzentwurf erfüllt. Er eröffnet nämlich den Gemeinden die Möglichkeit, als zulässige Beitragsmaßstäbe nicht nur die Grundstücksfläche und die zulässige bzw. tatsächliche Geschoßfläche, sondern auch die Verbindung der Grundstücksfläche mit einem Faktor festzulegen, der die unterschiedliche Nutzung ausdrückt. Vom Bundesgesetzgeber wurde diese Maßstabsvariante zum Beispiel für das Erschließungsbeitragsrecht ausdrücklich vorgesehen. Ebenso wurde sie vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach als geeignet bezeichnet.

In verschiedenen Bundesländern ist dieser praktikable und für die abgabepflichtigen Bürger im Rechenweg gut nachvollziehbare Beitragsmaßstab auch für den Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen zugelassen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht diesen Beitragsmaßstab nach der gegenwärtigen Rechtslage allerdings im Regelfall als unzulässig an.

Schließlich sieht der Gesetzentwurf eine Erweiterung der Abschreibungsmöglichkeiten vor. Die Abschreibungen spielen für die Gebührenberechnung eine Rolle, da sie zu den Kosten gehören, die der Gebührenberechnung zugrunde zu legen sind. Eine Neuformulierung des Artikels 8 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes, wie sie von uns beabsichtigt ist, gestattet den Kommunen auch Abschreibungen auf zuwendungsfinanzierte Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die im Rahmen der Neuregelung erwirtschafteten Abschreibungserlöse einschließlich ihrer Verzinsung sind der Einrichtung wieder zuzuführen.

Eine Mehrbelastung ist für die Gesamtheit der Anschlußberechtigten nicht zu erwarten. Allerdings kann eine Verschiebung der Gewichte zwischen Beiträgen und Gebühren erfolgen. Außerdem ist, eine stärkere Belastung der Neuanschließer unter Entlastung der Altanschließer möglich. Durch die veränderten Abschreibungsmöglichkeiten können die Mehrbelastungen schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten. Damit wird aber eine sprunghafte Gebührensteigerung bei erhöhtem Unterhaltungs- und Sanierungsbedarf vermieden.

Alle Neuregelungen werden als Ermessensbestimmungen normiert. Den Gemeinden wird ein weiterer Handlungsspielraum eingeräumt. Die zuständigen Gremien können die unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden nach ihrem Ermessen berücksichtigen.

Wir haben vor der Formulierung unseres Gesetzentwurfes eingehende Diskussionen mit dem Staatsministerium des Inneren, mit Vertretern vieler Gemeinden, mit dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und der Kommunalpolitischen Vereinigung der CSU geführt. Wir haben die Anregungen der Praktiker in unserem Gesetzentwurf berücksichtigt.

Auch die SPD hat einen Antrag eingereicht mit der Forderung, Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes dahin gehend zu ändern, dass an Stelle der bisherigen Globalberechnung nach dem Nominalwert eine tatsächliche volle Deckung des Investitionsaufwands bei Anlagen zur Wasserver- und -entsorgung durch Beiträge gestattet wird.

Der Gesetzentwurf entspricht der kommunalpolitischen Grundlinie von Staatsregierung und CSU-Fraktion zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Ich bitte um Überweisung an den zuständigen Ausschuß. Wir werden dafür sorgen, dass der Gesetzentwurf zügig beraten wird.

(Beifall bei der CSU) Erster Vizepräsident Hiersemann: Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat Abgeordneter Dr. Jung. Die Redezeit beträgt fünf Minuten pro Fraktion.

Dr. Jung (SPD): Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Kollege Kempfler hat richtig angesprochen, daß Ausgangspunkt der Behandlung des Problems in unserem Haus ein Antrag unserer Fraktion war. Wir begrüßen grundsätzlich den hier vorgelegten Gesetzentwurf der CSU, denn er greift unser Anliegen auf, die derzeitige unhaltbare Rechtslage zu ändern.

Zur Zeit hat jeder Bürgermeister Schwierigkeiten, seiner Gemeinde neue Baugebiete zu vermitteln, weil die Neubürger nicht zu kostendeckenden Beiträgen zur Finanzierung der Abwasserver- und -entsorgungsanlagen herangezogen werden können und weil Gebührenerhöhungen auch die Altbürger treffen. Die Staatsregierung stellt sich mit dem vorliegenden Gesetzentwurf aber selbst ein Armutszeugnis aus.

Zugrunde lag zunächst eine schriftliche Anfrage meinerseits an die Staatsregierung, ob Handlungsbedarf gesehen, ob die jetzige Rechtslage als unbefriedigend eingeschätzt wird und ob man Lösungsmöglichkeiten sieht.

Antwort der Staatsregierung damals: Es sei in der Tat eine nicht ganz befriedigende Rechssituation, man sehe die Probleme, könne aber in absehbarer Zeit keine Lösungsmöglichkeiten anbieten; solche seien nicht ersichtlich.

Dabei hätte ein Blick nach Nordrhein-Westfalen genügt.

Die dortige Regelung wird mit dem CSU-Gesetzentwurf nun weitgehend übernommen.

Ich will aber nicht nachtarocken. Wir freuen uns, daß unsere Anregung aufgenommen wurde. Die Detailberatung wird im Ausschuß stattfinden. Ich glaube, die von Herrn Kollegen Dr. Kempfler gewünschte zügige Behandlung wird möglich sein; denn die Intention des Gesetzentwurfs deckt sich mit der unserigen. Profitieren werden die bayerischen Gemeinden; denn die Möglichkeit der Flächenausweisung wird erleichtert. Ein bitterer Nachgeschmack bleibt nur deshalb, weil die Staatsregierung zwar ein Problem gesehen, sich selbst aber ihre Unfähigkeit zur Lösung attestiert hat.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD) Erster Vizepräsident Hiersemann: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen.

Ich schlage vor, dem Gesetzentwurf dem Ausschuß für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit als federführendem Ausschuß zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? - Das ist der Fall. Es ist so beschlossen.

Ich rufe auf: Tagesordnungspunkt 4

Gesetzentwurf der Abgeordneten Haas, Hirschmann, Dr. Simon und anderer und Fraktion (SPD) zur Einführung einer Kammer für Pflegeberufe in Bayern (Bayerisches Pflegekammergesetz) (Drucksache 13/5190)

- Zweite Lesung Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Die Redezeit pro Fraktion beträgt 30 Minuten. Das Wort hat Frau Kollegin Haas. - Sie ist nicht anwesend. Wird überhaupt eine Aussprache gewünscht? Frau Kollegin Schopper, verzichten Sie?

(Frau Schopper (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ja!)

Die CSU-Fraktion verzichtet auch. Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung zugrunde liegt der Initiativgesetzentwurf auf

Drucksache 13/5190. Der federführende Ausschuß für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik empfiehlt die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Wer dagegen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? - Die Fraktion der CSU. Stimmenthaltungen? - Keine. Der Gesetzentwurf ist abgelehnt.

(Wortmeldung des Abgeordneten Kurz (fraktionslos))

- Herr Kollege Kurz, ich habe zu spät erfahren, dass Sie aus einem wichtigen, nicht abweisbaren Grund nicht anwesend sein konnten. Ich bitte um Entschuldigung. Das wurde mir vorher nicht mitgeteilt. Es besteht keine Möglichkeit, den Tagesordnungspunkt noch einmal aufzurufen. Sie werden bei der zweiten Lesung hinreichend Gelegenheit haben, dazu zu sprechen.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 5

Verfassungsstreitigkeit: Schreiben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1997 (Vf.

4-VII-97) betreffend Antrag der Bayerischen Architektenkammer, Körperschaft des öffentlichen Rechts, München, vom 18.03.1997 auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Artikels 75 Absatz 3 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.04.1994 (GVBI. S.251), soweit die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs den Architekten gleichgestellt werden A/G-1310/97-4

Über die Beratungen im Ausschuß für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen (Drucksache 13/7985) berichtet Herr Abgeordneter Welnhofer. Für die Berichterstattung haben Sie fünf Minuten Redezeit.

Welnhofer (CSU), Berichterstatter: Herr Präsident, Hohes Haus! Gegenstand der aufgerufenen Verfassungsstreitigkeit ist eine Popularklage, mit der sich die Bayerische Architektenkammer gegen Artikel 75 Absatz 3 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung wendet. Nach dieser Vorschrift sind staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs hinsichtlich der Bauvorlageberechtigung teilweise den Architekten gleichgestellt. Die Architekten wollen das nicht akzeptieren und sehen sich durch diese Vorschrift in ihren Rechten, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz, der auch ein Differenzierungsgebot bei differenzierten Sachverhalten enthält, verletzt. Der Ausschuß für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen empfiehlt ohne Gegenstimmen, wie folgt zu beschließen:

1. Der Landtag beteiligt sich am Verfahren.

II. Es wird die Abweisung der Klage beantragt.

III. Zum Vertreter des Landtags wird der Abgeordnete Dr. Gustav Matschl bestellt.

Kollege Dr. Matschl hat mir im übrigen glaubhaft versichert, dass er, obwohl er heute nicht hier sein kann, weil er sich mandatsbedingt in Amsterdam aufhält, zum Termin erscheinen wird.

(Beifall und Heiterkeit bei der CSU) Erster Vizepräsident Hiersemann: Vielen Dank für die Berichterstattung. Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat Herr Kollege Dr. Schade. Die Redezeit pro Fraktion beträgt fünf Minuten.

Dr. Schade (SPD): Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Da der Beschlußvorschlag mit den Stimmen der SPD-Fraktion ergangen ist - die GRÜNEN haben sich, wenn ich es richtig im Kopf habe, enthalten oder dagegengestimmt -, kann ich es kurz machen. Es handelt sich praktisch um eine Konkurrentenklage, wobei man allerdings sagen muß, dass staatlich geprüfte Techniker nach dem Gesetz jedenfalls im Regelfall nicht die gleichen Rechte wie Architekten und Diplom-Ingenieure haben. Nur wo es um kleinere statische Gewerke geht, können sie selbständig arbeiten. Wir halten es für notwendig, dass die Betroffenen nicht sozusagen aus ihrem Beruf hinauskatapultiert werden, und sind deshalb auch für die Abweisung der Klage.

Erster Vizepräsident Hiersemann: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Verfassungs-, Rechtsund Parlamentsfragen auf Drucksache 13/7985 zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Fraktionen der CSU und der SPD. Gegenstimmen? - Keine.

Stimmenthaltungen? - BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. So beschlossen.

Ich rufe auf: Tagesordnungspunkt 6

Besetzung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs; Neuwahl zweier berufsrichterlicher Mitglieder

Der Herr Ministerpräsident hat mit Schreiben vom 11. April 1997 mitgeteilt, dass mit Ablauf des 31. Mai 1997 der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Herr Dr. Paul Nappenbach in den Ruhestand tritt und damit zugleich als berufsrichterliches Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ausscheidet. Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs schlägt als Nachfolgerin die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München Frau Almuth Hirt zur Neuwahl als berufsrichterliches Mitglied vor.

Außerdem hat der Herr Ministerpräsident mitgeteilt, daß mit Ablauf des 31. August 1997 der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht München Herr Franz-Ruprecht Wübert in den Ruhestand tritt und damit ebenfalls als berufsrichterliches Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ausscheidet. Als dessen Nachfolgerin schlägt die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs die Richterin am Oberlandesgericht München Frau Maria Vavra zur Neuwahl als berufsrichterliches Mitglied vor. Die Richterwahlkommission hat in ihrer heutigen Sitzung den Vorschlägen der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs einstimmig zugestimmt und beschlossen, dem Plenum zu empfehlen, diese Wahlvorschläge anzunehmen.

Wir kommen damit zur Wahl. An Ihrem Platz finden Sie einen gelben und einen roten Stimmzettel vor, auf dem die vorgeschlagenen Kandidatinnen aufgeführt sind.

Außerdem enthält Ihre Stimmkartentasche eine gelbe Namenskarte, die für die Wahl zu verwenden ist. Besteht damit Einverständnis, dass wir nur einen Wahlgang durchführen und beide Stimmzettel gleichzeitig abgegeben werden? - Das ist der Fall. Die Urnen für die Namenskarten für die Stimmzettel befinden sich auf beiden Seiten des Sitzungssaals, und zwar im Bereich der Eingangstüren.