Glücksspiel

Regelung könnte Deutschland demnach künftig nur einen Ziel-2-Fördergebietsbevölkerungspla-fond von 8% beanspruchen. Das würde eine Verringerung um mehr als 50% bedeuten; denn der bisherige Ziel-2- und für Deutschland beträgt 18%.

Aufgrund der safety-net-Regelung, welche die höchstmögliche Verringerung der bisherigen Ziel-2- und für jeden Mitgliedstaat auf ein Drittel begrenzt, würde sich für Deutschland demgegenüber ein Ziel-2-(neu)-Fördergebietsbevölkerungsplafond von 12% ergeben.

Allerdings würde auch die nach dem safety net vorgesehene höchstmögliche Verringerung der Gebietskulisse um 33% eine übe rproportionale Kürzung der Ziel-2-Förderung für Deutschland bedeuten. Denn gemeinschaftsweit wird der bisherige Plafond für die jetzigen Ziele 2 und 5b ja nur um etwa 20 bis 28% reduziert. Die Staatsregierung setzt sich daher nachdrücklich für eine Nachbesserung des von ihr im Ansatz begrüßten Sicherheitsnetzes ein.

Frage 2:

Die im Rahmen des für jeden Mitgliedstaat festgesetzten Ziel-2-Plafond zu fördernden Gebiete werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bestimmt (Art.4 Absatz4 Satz 1). Die Mitgliedstaaten müssen dabei zunächst die Gebiete für eine Ziel-2-Förderung vorschlagen, welche die harten Kriterien der Absätze 5 und 6 erfüllen; die übrigen vorgeschlagenen Gebiete müssen in bezug auf die (flexibleren) Kriterien der Absätze 7 und 9 (z. B. die Kriterien für städtische Gebiete, Angrenzung an Zielgebiete, Überalterung der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung, Konfrontation mit bzw. Bedrohung durch hohe Arbeitslosigkeit) am stärksten betroffen sein (Art. 4 Absatz 3 Satz 1). Es trifft demnach nicht zu (wie zum Teil behauptet wird), dass die Mitgliedstaaten ihre Ziel-2-Gebiete innerhalb des Plafonds, der nach Abzug der den harten Kriterien entsprechenden Gebiete verbleibt, frei nach nationalen Prioritäten auswählen könnten. Sie sind vielmehr auch insoweit an die Vorgaben der Verordnung gebunden.

Sowohl die harten als auch die weichen Kriterien tragen der Problemlage der ländlichen Räume in Deutschland nicht ausreichend Rechnung. Nach einem Gutachten der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft vom 18.12.1997 leben in Deutschland nur 232000 Einwohner in Gebieten, welche die harten Kriterien für ländliche Räume erfüllen. Auch die flexibleren Kriterien der Absätze 7 bis 9 des Art.4 sind aufgrund der Dominanz des Kriteriums der Arbeitslosigkeit, das kein geeigneter Indikator für die Strukturschwäche ländlicher Räume ist, vor allem auf industrielle und städtische Problemgebiete zugeschnitten. Bei der innerstaatlichen Auswahl der Ziel2-Gebiete im Rahmen des Plafonds der nach Abzug der den harten Kriterien entsprechenden Gebiete noch verbleibt (in Deutschland etwa 8%), steht daher zu befürchten, dass sich die Ziel-2-Förderkulisse weitgehend von den ländlichen Räumen hin zu industriellen und städtischen Gebieten verschiebt.

Die Staatsregierung tritt demgegenüber mit Nachdruck für den Erhalt einer angemessenen Ziel-2-(neu-)Förderung auch der ländlichen Räume in Deutschland und Bayern ein. Die mit Blick vor allem auf die Herausforderungen der Osterweiterung notwendige Konzentration der EU-Strukturförderung darf keinesfalls überproportional zu Lasten der ländlichen Räume gehen. Die Staatsregierung fordert daher, dass die Mitgliedstaaten und Regionen ihre Ziel-2 Fördergebiete entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip tatsächlich selbst sollen bestimmen können. Zumindest müßten die von der Kommission vorgeschlagenen flexibleren Kriterien durch zusätzliche Kriterien wie Einkommensniveau, Bevölkerungsdichte und Anteil der in der Landwirtschaft Beschäftigten ergänzt werden. Zudem muß das Angrenzen an die mittel- und osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten als selbständiges Kriterium für die Förderfähigkeit im Rahmen des neuen Zieles 2 verankert werden.

Franzke (SPD): Nachdem das Watten neben dem Schafkopfen das beliebteste Kartenspiel in Bayern ist, das jedoch von der Polizeidirektion Regensburg als verbotenes Glücksspiel bezeichnet wurde, frage ich die Staatsregierung, wer sich tatsächlich strafbar machen kann und was größere Geldbeträge sind.

Antwort der Staatsregierung: Nach §§ 284, 285 des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, für ein öffentliches Glücksspiel wirbt oder sich an ihm beteiligt.

Das Watten, bei dem die Geschicklichkeit nur eine untergeordnete Rolle spielt, dürfte grundsätzlich als Glücksspiel anzusehen sein. Der Begriff des Glücksspiels setzt freilich u. a. einen vermögenswerten Einsatz des Spielers voraus. Ein solcher Einsatz kann entweder unmittelbar geleistet werden oder aber als Startgeld gegenüber dem Veranstalter eines Watt-Turniers.

Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall, dass es sich um einen Einsatz handelt, der nicht ganz unbeträchtlich ist.

Wann diese Grenze überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In Literatur und Rechtsprechung werden hierfür keine festen Grenzen genannt.

Christian Knauer (CSU): Im Hinblick auf den Pressebericht in der Friedberger Allgemeinen vom 15. April mit der Überschrift B300: Dasing fühlt sich verschaukelt und diverse Schreiben des Dasinger Bürgermeisters Lorenz Arnold an Politiker und Behörden, worin dieser eine nicht mehr zeitgerechte Realisierung der Ortsdurch fahrt seiner Gemeinde im Zug der B300 befürchtet, frage ich die Staatsregierung wie sich der aktuelle Stand der einschlägigen Planung darstellt, worauf mögliche Verzögerungen zurückzuführen sind und ob der Bau der Umgehung von seiten der Politik in Frage gestellt ist.

Antwort der Staatsregierung: Das Planfeststellungsverfahren für die 4,6 km lange Umfahrung Dasing läuft seit 21.05.1997. Mitte Oktober des vergangenen Jahres hat der Erörterungstermin stattgefunden. Dabei sind keine grundlegenden Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht worden. Allerdings erforderte die veränderte

Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde eine grundlegende Überplanung der bisher vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen. Der Schwerpunkt der Ausgleichsmaßnahmen soll nämlich nun nicht mehr im Arasbachtal, sondern im Unterzeller Bachtal liegen.

Darüber hinaus haben mehrere Landwirte Änderungen des landwirtschaftlichen Wegenetzes gefordert, die ebenfalls in die Planung eingearbeitet werden mußten.

Das Straßenbauamt Augsburg hat Ende März 1998 die geänderten (tektierten) Pläne der Regierung von Schwaben als zuständiger Planfeststellungsbehörde zugeleitet.

Die Regierung hat entschieden, dass die tektierten Pläne nochmals ausgelegt werden müssen, weil vor allem durch das geänderte naturschutzfachliche Ausgleichskonzept verschiedene Grundstückseigentümer neu betroffen sind.

Um den Grunderwerb zu erleichtern und zu beschleunigen, hat das Straßenbauamt Augsburg die Durchführung eines Verfahrens zur Unternehmensflurbereinigung beantragt. Die zuständige Direktion für Ländliche Entwicklung hat mit Schreiben vom 05.03.1998 dieses Verfahren auch schon eingeleitet. Es wird dadurch erleichtert, dass das Straßenbauamt Augsburg im Verfahrensgebiet bereits rund 16,3 Hektar von insgesamt benötigten 26,4 Hektar Grundstücksflächen erworben hat.

Die Umfahrung Dasing ist sowohl im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in höchster Dringlichkeitsstufe als auch im aktuellen Fünfjahresplan enthalten. Für die Staatsregierung gibt es keine Gründe, das Projekt in Frage zu stellen; der Bau der Umfahrung Dasing ist dringend notwendig.

Schläger (SPD): Nachdem sich am Grenzübergang Schirnding trotz Ausbau des Zollamtsplatzes regelmäßig kilometerlange Staus ergeben, die für den gesamten grenzüberschreitenden Verkehr als große Gefahrenquelle gesehen werden, frage ich die Staatsregierung, ob die Ursache dafür die falsch installierte Waage ist, die dafür sorgt, dass der Lkw-Parkplatz fast leer und die Straße kilometerweit mit Fahrzeugen verstopft ist.

Antwort der Staatsregierung: Beim Grenzübergang Schirnding - Pomezi an der Bundesstraße 303 erfolgt die Grenzabfertigung gemeinsam durch die bayerischen und tschechischen Grenzbehörden. Die Bundesstraße 303 ist im Bereich des Überganges auf einer Länge von ca. 500m vierspurig - zwei Spuren Ausreise, zwei Spuren Einreise ausgebaut. Binnenwärts davor ist die B303 zweispurig angelegt.

Der Lkw-Parkplatz (Amtsplatz) liegt südlich der B303 an der Grenzabfertigung. Die Zufahrt befindet sich unmittelbar vor der Personenabfertigung zwischen dem Zollamt und dem Gebäude der Grenzpolizei und führt über eine ausschließlich von den tschechischen Behörden genutzte Achslastwaage. Die Einzelachsverwiegung wird seit dem 07.04.1998 praktiziert. Sie benötigt zusätzliche Zeit. Die sofort anschließende einspurige Zufahrt zum eigentlichen Stellplatz führt über eine Zweiplatten-Verbund-Waage, die gemeinsam durch bayerische und tschechische Behörden genutzt und vom tschechischen Zoll bedient wird. Hier werden die Fahrzeuge in ihrer Gesamtheit verwogen. Zur Zeit ist die Zweiplatten-Verbund-Waage noch nicht programmtechnisch mit der Einzelachswaage verbunden.

Das wird in den nächsten Wochen geschehen. Danach werden beide Wiegeergebnisse automatisch auf einen Laufzettel gedruckt, wodurch das Verfahren beschleunigt wird; diese Verbesserung dürfte noch in der ersten Jahreshälfte 1998 erfolgen.

Im Zuge der geschilderten Grenzabfertigung kommt es insbesondere bei starkem Verkehrsaufkommen zu Rückstauungen, weil vor dem Amtsplatz keine Abstellflächen vorhanden sind.

Die GPI hat beim Straßenbauamt Bayreuth angeregt, zu prüfen, ob ausreiseseitig an der B303 Abstellflächen geschaffen werden können. Außerdem steht die GPI über den deutschen Zoll in Verhandlungen mit den tschechischen Behörden, um eine beschleunigte Verwiegung bzw. einen Verzicht auf die Verwiegung an der Achslastwaage seitens der tschechischen Behörden zu erreichen.

Abschließende Ergebnisse liegen in beiden Fällen noch nicht vor. Durch mehrfache nachdrückliche Besprechungen, insbesondere mit dem tschechischen Zoll, gelang es, daß zumindest dann auf die Verwiegung von Leerfahrzeugen verzichtet wird, wenn sich Staus bilden.

Das Staatsministerium des Innern hat das Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz angewiesen, die Realisierung von Abhilfemaßnahmen zu forcieren.

Frau Rieger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Trifft es zu, daß es in Bayern einen offiziellen Katalog für die Befragung zum Aufgebot von heiratswilligen Paaren, von denen ein Partner deutscher und ein Partner nicht deutscher Staatsangehörigkeit ist, gibt, der 28 Fragen enthält, unter anderem z. B. wie sie sich kennen gelernt haben und wo, warum sie so schnell heiraten wollen, ob sie gemeinsam Kinder haben wollen, welcher Religionsgemeinschaft der Partner angehört, falls er oder sie ein Auto hat, welches Kennzeichen dieses Auto hat, wohin sie ihre Hochzeitsreise planen, wieviel Miete der oder die Verlobte zahlt, wie oft sie zusammen telefonieren, ob sie oder er raucht, was er oder sie selbst am liebsten ißt oder absolut nicht mag, in welches Lokal sie zuletzt gemeinsam gegangen sind~ und wenn ja, verstoßen diese Fragen, die tief in die Intimsphäre von Menschen vordringen, nicht gegen Art. 100 und 107 Abs. 5 der Bayerischen Verfassung bzw Art. 1 des Grundgesetzes?

Antwort der Staatsregierung: Es gibt keinen Katalog mit 28 Fragen, welchen die Standesbeamten bei den Aufgebotsverhandlungen in Bayern vorlegen. Zutreffend ist dagegen, dass Staatsminister Dr. Beckstein den Auftrag zur Prüfung gegeben hat, wie Scheinehen vor allem von Asylbewerbern verhindert werden können. Anlaß für den Prüfungsauftrag ist unter anderem das im Dezember 1997 vom Bundestag verabschiedete, am 01.07. 1998 in Kraft tretende Eheschließungsrechtsgesetz. Dieses verbietet Standesbeamten die Mitwirkung an einer Eheschließung, wenn offenkundig ist, dass die Ehegatten keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen.

Dr. Kempfler (CSU): Wie beurteilt die Staatsregierung die Chancen zur baldigen Einrichtung einer zentralen (DNA-Analysedatei)? Antwort der Staatsregierung: Auf der Grundlage des Abschlußberichts der Bund-Länder-Projektgruppe DNAAnalyse beschloß die Arbeitsgemeinschaft der Landeskriminalämter mit dem Bundeskriminalamt (AG Kripo) im März 1998 die Einrichtung einer beim Bundeskriminalamt vorgehaltenen Datenbank im DV-Verfahren DOK als Verbunddatei mit dezentraler Eingabe- und Recherchiermöglichkeit bei den Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt.

Der Bundesminister des Innern hat nach dem zustimmenden Beschluß des Arbeitskreises Innere Sicherheit der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren (AK II) vom 1.12. April 1998 zwischenzeitlich den Entwurf einer Errichtungsanordnung für die DNA-Analyse-Datei als Verbunddatei vorgelegt. Nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens, bei dem alle Länder und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz dem Entwurf der Errichtungsanordnung grundsätzlich zugestimmt, jedoch einzelne Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge vorgebracht haben, hat der Bundesminister des Innern das Bundeskriminalamt mit den Einrichtungsarbeiten zur Datei beauftragt, die am 17.04.1998 begonnen wurden.

In der Datei werden personenbezogene Daten von Beschuldigten erfaßt, gegen die wegen Verdachts einer Straftat mit erheblicher Bedeutung oder, soweit eine solche Straftat im Rausch begangen wurde, wegen Verdachts des Vollrauschs ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, wenn wegen der Art der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind. Ist Spurenmaterial in Verfahren wegen einer Straftat mit erheblicher Bedeutung nach §81 e Abs. 1 Satz2 oder nach §81 e Abs.2 molekulargenetisch untersucht worden, dürfen auch die hierbei gewonnenen DNA-ldentifizierungsmuster des unbekannten Beschuldigten in der Datei gespeichert werden.

Die Staatsregierung sieht in der Datenbank ein effektives Hilfsmittel für Ermittlungsverfahren. Nach Auffasung der Staatsregierung ist jedoch insbesondere eine Erweiterung des Datenumfangs erforderlich. Des weiteren verfolgt die Staatsregierung vor dem Hintergrund der aktuellen schweren Sexualstraftaten an Kindern und der damit einhergehenden tiefgreifenden Verunsicherung in der Bevölkerung weiterhin das Ziel, unabhängig vom Vorhandensein einer DNA-auswertbaren Tatortspur bei Verbrechen, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder sonstigen Straftaten von erheblicher Bedeutung DNA-Analysen im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung vorzunehmen und deren Ergebnisse zu speichern.

Das Staatsministerium der Justiz beabsichtigt deswegen, die im Konzept des Bundesinnenministeriums teilweise fehlende Datenerhebungsgrundlage durch eine Gesetzesinitiative der Staatsregierung zur Änderung des §81 b zu forcieren.

Frau Berg (SPD): Wie beurteilt die Bayerische Staatsregierung die in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Verflechtungen zwischen dem Bezirk Oberbayern einerseits, vertreten hier durch den Vizepräsidenten Gernot Mußmächer, und der Beratungsfirma Prisma; deren freier Mitarbeiter der Bezirksbedienstete Alfred Wurmannsstätter ist, sowie der APS Verwaltungs-Holding, die dem Geschäftsführer und Heimleiter des Residenzia in München, Andreas P. Schwieger, gehört, und welche Konsequenzen werden oder sind aufgrund dieses bekanntgewordenen Beziehungsgeflechts von seiten der Staatsregierung gegebenenfalls angeordnet (worden)? Antwort der Staatsregierung: Als Vorwürfe bezüglich einer Verflechtung bekannt wurden, haben wir den Bezirk Oberbayern schriftlich um eine detaillierte Stellungnahme gebeten. Diese liegt noch nicht vor; erst nach Vorlage der Stellungnahme wird entschieden, ob und gegebenenfalls welche Vorgehensweise erforderlich ist.

Christ (CSU): Sieht die Bayerische Staatsregierung Möglichkeiten, das Tragen von Kinderschutzhelmen in den Verkehrskindergärten in Bayern zur Pflicht zu machen, um die Kinder schon im frühen Alter an das Tragen dieses bei vielen Unfällen lebensrettenden Schutzhelms zu gewöhnen?

Antwort der Staatsregierung: Nach geltendem Recht ist das Tragen eines Schutzhelmes für Radfahrer - auch für radfahrende Kinder - nicht vorgeschrieben. Es gibt bisher auch keine Rechtsprechung dahin gehend, dass der Verzicht auf das Tragen eines Schutzhelmes beim Radfahren die Schadensminderungspflicht eines Unfallopfers verletzen und deshalb zu einer Kürzung der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallverursacher 4ühren würde. In Anbetracht der geltenden Rechtslage und auch der praktischen Umsetzbarkeit sieht die Staatsregierung keine Möglichkeit, das Tragen von Schutzhelmen in den Verkehrskindergärten zur Pflicht zu machen.

Im Rahmen der polizeilichen Verkehrserziehung in Kindergärten und auch in den ersten Grundschulklassen wird kein Fahrradunterricht erteilt. In diesem Stadium der Verkehrserziehung wird den Kindern das richtige Verhalten als Fußgänger gelehrt. Das richtige Verhalten als Radfahrer, verbunden mit einer praktischen Radfahrprüfung, wird den Kindern erst in der vierten Grundschulklasse vermittelt.

Im Rahmen des Radfahrunterrichts in den Jugendverkehrsschulen tragen die Teilnehmer nahezu vollständig einen Fahrradhelm. Sofern die Schüler nicht über eigene Fahrradhelme verfügen, stehen entsprechende Helme in ausreichender Anzahl zur Verfügung.

Frau Lödermann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie wird die Staatsregierung bei der anstehenden Neuverpachtung der Jagd auf dem Chiemsee den Zielsetzungen der Ramsar-Konvention gerecht werden, vor allem im Hinblick auf die Beschlußlage.